Beiträge von blumentopferde


    Sorry, der Beitrag wurde nach vorn gespühlt, daher kann ich mal wieder meine Schnauze nicht halten.
    1. Die Reparatur selbst auszuführen ist Dein gutes Recht, ganz klar.
    2. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, die Dir der Hersteller jederzeit aufgrund einer solchen Sache verwehren kann. Er bestimmt hier die Regeln. Nicht mit der Gewährleisung verwechseln !
    3. Gibst Du ein Gerät ab, an dem Du selbst schon repariert hast, und verschweigst das bei NSC, dann ist das ein ganz klarer Betrug. Also wäre ich mit solchen Äußerungen ganz besonders vorsichtig.


    Das sieht ja genau aus wie mein silbernes, warum kauft man das denn nicht gleich so ???

    Bis vor kurzem habe ich mich noch nicht so intensiv mit dem BGB und den ganzen Garantie und ewähleisung sdingen auseinander gesetzt, weil mein Fachbreich einen anderen Schwerpunkt besitzt.


    Viele hier sind der Meinung, dass sie Ihre Rechte in dem Bereich kennen, deshalb möchte ich am Beispiel meines Vorredners "Prana" einige Missverständnisse klären und dabei einfach mal den entsprechenden § im BGB "zerpflücken". Das ganze am besten auf meine bekannte lockere Art :mad:


    Bezugnehmend §439 BGB Nacherfüllung


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    Eigentlich ganz klar, Umtausch oder Reparatur, diese Entscheidung liegt bei Euch.


    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


    Ist auch klar, der Händler trägt die Kosten, sowohl beim Umtausch, wie auch bei der Reparatur.


    Nun wird es nicht so ganz so leicht verständlich, deshalb zerlege ich den Abs. 3


    (3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    Die Kosten sind nicht unverhältnismäßig, wenn ein relativ neues Gerät getauscht wird, die Kosten für Porto und Verpackung sind nicht nennenswert.



    2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
    Bei einem 8800 nicht unerheblich


    die Bedeutung des Mangels
    Ein Totalausfall hat hierbei eine schwerwiegende Bedeutung


    und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
    Die Andere Art ist z.B. einschicken, hier stellt sich die Frage, ob das Einschicken einen größeren Nachteil für den Käufer bedeutet, das möchte ich mal bejaen.


    3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
    heißt: Sollte der Aufwand für den Verkäufer sichtlich zu hoch sein, kann man als Käufer nur auf die Erfüllung, aber nicht auf die Art der Erfüllung bestehen.


    das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    Der Verkäufer kann auch die weitere Art der Nacherfüllungen verweigern, sollte es
    wie in Abs 3 Satz 1 unzumutbar sein, diese zu erbringen.



    Den Abs. 4 spar ich mir, da es hierfür keine wirkliche relevanz hat.


    Also, kurz zusammen gefasst. Du gehst als Kunde zu Deinem Verkäufer, dann bestimmst Du was passiert, ohne das Dir daraus Nachteile entstehen.
    Der Verkäufer muss Dir belegen, dass es für Ihn unzumutbar ist Dir das Gerät zu tauschen, erst dann darf er das Gerät einschicken.


    prana:
    In Deinem speziellen Fall, hätte der Händler Dein Nokia zurücknehmen müssen.
    Leider, und da möchte ich jetzt niemanden über einen Kamm scheren, haben solche Händler wirklich den entsprechenden Ruf.
    Zu prüfen wäre, ob es sich um eine Strafbarkeit des Händlers handelt, da nach Deinen Schilderungen unter umständen das Gerät bewusst defekt verkauft wurde oder vielleicht sogar kein neues Gerät vermarktet wurde.
    Wir hatten hier in Hamburg vor ein paar Jahren den Fall, dass gebrauchte und auch gestolene Geräte als neu verkauft wurden, der Händler, ebenfalls gleicher Herkunft, verweigerte ebenfalls Leistungen und viel dadurch auf.


    Sein Recht am Ende durchzusetzen ist nicht immer leicht, aber man kann zumindest andere vor solchen Händlern warnen. Es besteht auch die Möglichkeit sich über den Shop bei Nokia (ist ja nen Service Partner) zu beschweren. Meiner Erfahrung nach, geht dann alles viel leichter von der Hand.



    Übrigens ein feiner Zug von dem anderen Nokia Shop, Dein Gerät "gnädiger Weise" einzuschicken. Da diese Shop oftmals eigenständig arbeiten und Du kein Geschäftsverhältnis mit Nokia hast, ist es echt ein feiner Zug, diesen Service zu leisten.


    Und ohne jetzt kleinlich wirken zu wollen, aber dass das Gerät nach rauch riecht ist ein unzumutbarer Umstand, der sich eh nicht durch eine Reparatur beseitigen lässt.

    Recht auf Wandlung ja, aber nicht dem Hersteller gegenüber, sondern dem Händler.
    Wandlung nach 2 Versuchen, da man sonst ja zufrieden ist.
    Zur Reparatur muss man nichts einschicken lassen, man kann den Artikel auch direkt beim Händler tauschen, ein Recht auf Nachbesserung in Form von Reparatur hat der Händler nicht...

    Ich habe Dich auch nicht gemeint... Sondern die anderen, die hier was vom Stapel lassen. Und es nervt einfach.


    Gerade Deine Beiträge zeugen von Weitsicht, aber da bist du auch schon fast allein.