Zitat
Original geschrieben von <registered>
Mein Argument nochmal zusammengefasst:
Wenn man den Eindruck hat, dass eine Entwicklung oder eine gesetzliche Regelung schlecht und gefährlich ist, sollte man sich dafür einsetzen, dass an diesem Punkt etwas geändert wird.
Wie stellst Du Dir denn neue "Regelungen" vor?
Es ist ja nun nicht so, daß man wie die Axt im Walde agieren kann.
Seit 2007 gibts bspw. MaRisk, dort wird schon ziemlich eindeutig geregelt, wer wie wo zu verfahren hat. Und genau die dort genannten Vorgaben werden jetzt als neuer Wein in alten Schläuchen in der Presse verkauft. Vorzugsweise von Leuten, die keinen Plan haben und meinen, damit alles verhindern zu können.
Hier der Link dazu, ist recht verständlich verfaßt:
http://www.bafin.de/cln_161/nn…en/2007/rs__0705__ba.html
Auszugsweise:
AT 3 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung
1
Alle Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG) sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich. Diese Verantwortung bezieht sich unter Berücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse auf alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements. Die Geschäftsleiter werden dieser Verantwortung nur gerecht, wenn das Risikomanagement ihnen ermöglicht, die Risiken zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung zu treffen.
AT 4.1 Risikotragfähigkeit
1
Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken des Instituts durch das Risikodeckungspotenzial, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit gegeben ist.
AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
2
Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse müssen gewährleisten, dass die wesentlichen Risiken - auch aus ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen - frühzeitig erkannt, vollständig erfasst und in angemessener Weise dargestellt werden können. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risikoarten sollten berücksichtigt werden.
6
Die Geschäftsleitung hat das Aufsichtsorgan vierteljährlich über die Risikosituation in angemessener Weise schriftlich zu informieren.
AT 8 Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten
1
Für die Aufnahme von Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten (einschließlich neuer Vertriebswege) ist vorab ein Konzept auszuarbeiten. Grundlage des Konzeptes muss das Ergebnis der Analyse des Risikogehalts dieser neuen Geschäftsaktivitäten sein. In dem Konzept sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Konsequenzen für das Management der Risiken darzustellen.
BTO 2 Handelsgeschäft
BTO 2.1 Funktionstrennung
1
Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Handelsgeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung des Bereichs Handel von den Funktionen des Risikocontrollings sowie der Abwicklung und Kontrolle bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung.
2
Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind grundsätzlich unzulässig. (bis auf Kundenwunsch/einzelfall)
4
Die Geschäftsgespräche der Händler sollten grundsätzlich auf Tonträger aufgezeichnet werden und sind mindestens drei Monate aufzubewahren.
9
Organisatorisch dem Handelsbereich zugeordnete Mitarbeiter dürfen nur gemeinsam mit Mitarbeitern eines handelsunabhängigen Bereichs über Zeichnungsberechtigungen für Zahlungsverkehrskonten verfügen.
usw usf...
weiter wurde das Thema durchgekaut mit der Solvabilitätsverordnung und Basel II. Ach so, ne Liquiditätsverordnung gibt's auch noch. Was hat es gebracht? Nichts...