Das hier sollte Deine Frage beantworten:
Ob dem Arbeitnehmer Weihnachtsgeld (ggf. anteilig) zusteht, wenn er schon vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet, hängt einerseits von der vertraglichen Vereinbarung und andererseits (ähnlich wie bei den Kürzungen wegen Fehlzeiten) vom Charakter der Weihnachtsgeldzahlung ab:
Hat die Weihnachtsgeldzahlung reinen Entgeltcharakter, dann steht dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer anteiliges Weihnachtsgeld zu. Verläßt der Arbeitnehmer beispielsweise am 30.06. den Betrieb, dann muß ihm in diesem Falle das halbe Weihnachtsgeld ausgezahlt werden.
Hat die Weihnachtsgeldzahlung "Mischcharakter", dann wird mit dem Weihnachtsgeld auch die Betriebstreue belohnt. Das hat zur Folge, daß der vorzeitig vor Weihnachten ausscheidende Mitarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld hat. Etwas anderes gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, daß dem Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachtsgeld zustehen soll. Nach der Rechtsprechung hat die Weihnachtsgeldzahlung im Zweifel Mischcharakter, so daß dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer also im Normalfall kein Weihnachtsgeld –zusteht.
Liegt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über eine anteilige Zahlung vor, dann gilt diese. Häufig ist vertraglich vereinbart, daß dem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld zusteht, wenn er sich zu einem bestimmten Stichtag (meist der 31.12.) "in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet". Bei einer solchen Vereinbarung kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist.
Quelle: http://members.aol.com/rakassi…eit/xmasgeld/vorzauss.htm
Sprich: Bei Dir ist nichts anderes vereinbart ---> Mischcharakter ---> bei vorzeitigem Ausscheiden kein (anteiliges) Weihnachtsgeld.
MTT 