ZitatOriginal geschrieben von eve123
da ist wohl einer neidisch dass hier über insider-themen gesprochen wird?
arme wurst.
Thema verfehlt.
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ZitatOriginal geschrieben von eve123
da ist wohl einer neidisch dass hier über insider-themen gesprochen wird?
arme wurst.
Thema verfehlt.
Dadurch das es sich nicht synchronisieren lässt ist es für mich wertlos und ich muss das alte Notitzen Programm weiterbenutzen. War eine gute Idee von Nokia aber leider nicht zu Ende gedacht.
Oder gibt es Zwecks Synchronisation schon etwas neues?
Hm... Auszahlung erst ab 20 EUR. Das ist natürlich sehr ungünstig.
2% für ebay würde ich ja gern mitnehmen. Nur müsste ich da ja erst 1000 EUR umsetzen, damit ich mal 20 EUR raus habe.
ZitatLaufzeit und Kündigung der Teilnahme
Die gutgeschriebenen Boni verfallen nach 2 Jahren bei Nichtnutzung des Kontos.
Also ist man ja, auch wenn zwischenzeitlich wo anders mehr % angeboten werden oder der ebay Bonus gestrichen wird gezwungen immer mal noch etwas darüber zu kaufen.
Im worst case macht man 999 EUR Umsatz und muss dann irgendwas anderes darüber kaufen um an seine 20 EUR zu kommen.
Mist, habe mich bei der Suche verschrieben. iGraal Thread...
http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=451795
Mich würde dennoch interessieren ob es irgendwo noch mehr als 2% cash-back bei ebay gibt.
Tunestar, tuneclub, jamba, bob mobile und wie sie alle heißen...
Nachdem die Provision vorgemerkt ist... Wie sind die Stornofristen? Ab wann kann man das Abo wieder kündigen ohne befürchten zu müssen die Provision einzubüßen?
http://de.igraal.com/partnershops/Ebay
Über iGral gibt es 2% cashback bei ebay. "2% pro Sofort-Einkauf bzw. erfolgreiches Angebot."
Meinen die Gebot, statt Angebot?
Ist iGral zuverlässig? Bekommt man wirklich 2% ausgezahlt?
Gibt es noch bessere cash-back angebote?
Habe da noch eine andere Seite gefunden. http://www.rcpcash.com/ebay-cashback.php (einige ref Links) Blicke da aber nicht ganz durch. Eventuell wäre das auch in Dt. nutzbar zu machen.
Mit den Netzbetreibern ist das so wie mit Krebs. Sie wollen und brauchen unbegrenztes Wachstum.
Die Aktionäre wollen immer mehr Neukunden sehen.
Um die Neukunden zu liefern wird den Händlern mehr Provision gegeben als über die Fixkosten garantiert wieder reinkommen. Es gibt quasi einen Wettbewerb und die höchsten Provisionen. Denn es gibt viele Otto-Normal-Kunden die in einen x-beliebigen freien Handyladen rennen. Der Handyladen dreht die Fahne nach dem Wind, d.h. er verkauft das wo er das meiste dran verdient ohne das ihm hinterher der Kunde aufs Dach steigt.
Aktionäre haben sich von gestiegenen Neukundenzahlen beeindrucken lassen. Das ließt sich halt sehr schön. Daher sind die Aktienkurse gestiegen und das freut alle.
Leider haben die Aktionäre dazu gelernt. Bloße Neukundenzahlen, also Karteileichen interessieren jetzt nicht mehr. Jetzt zählt Umsatz pro Kunde, das ist brutale Wirklichkeit und damit kann man nicht beeindrucken.
Deshalb gibt es mittlerweile auch immer weniger Angebote bei denen man noch richtig Gewinn macht da überall Provisionen gekürzt werden mussten.
- Angenommen man kauft ein neues Gerät und versichert es. Dann hat man einen Sturzschaden.
In dem Moment erlischt auch sofort die Herstellergarantie. Die Bedingungen der freiwilligen Herstellergarantie ist meistens sehr strikt, sobald Eigenverschulden vorliegt bekommt man sie nicht mehr.
Dann gibt es ja unabhängig von der freiwilligen Herstellergarantie noch die gesetzliche Gewährleistungspflicht die der Verkäufer gewähren muss. Im ersten halben Jahr muss der Verkäufer dem Käufer nachweisen das dieser am Schaden verantwortlich ist, falls er das nicht kann muss er nachbessern. Nach einem halben Jahr gibt kommt die Beweislastumkehr. Dann wird die Gewährleistung etwas mehr zu einer Kulanzsache wenn man nicht unbedingt scharf auf Gutachten und Gerichtsprozesse ist.
Weiter angenommen das dieser Sturzschaden durch die Versicherung übernommen wird.
Wenn man dann später nochmal ein Problem hat, wie z.B. das der Slider vom Telefon oder was auch immer nicht mehr geht. Normal würde es unter Garantie fallen, aber die ist ja erloschen. Gewährleistung könnte sich auch auf den Standpunkt stellen das es was mit dem Sturzschaden zu tun hat und verweigern.
Das ungünstige ist das die meisten Versicherungen aber Hersteller-, Material- und Konstruktionsfehler in ihren AVB ausschließen. Das heißt mit dem Schaden steht man dann alleine da und muss ihn selbst tragen.
Ist recht viel Text um dieses Problem zu erklären, aber kürzer habe ich es leider nicht hin bekommen da es schon sehr komplex ist.
- Viren... Man versichert ja hauptsächlich Smartphones, da es nicht lohnt für ein 30 EUR Telefon eine Versicherung abzuschließen. Viren für diese Telefone sind noch nicht so häufig aber im kommen.
Sobald man einen Virus drauf hat verliert man meistens schon wieder die freiwillige Herstellergarantie. Ob Gewährleistung greift oder auch sagt eigenes Verschulden, "du hättest ja auf dein Smartphone was dazu da ist Programme drauf zu machen keine Programme drauf machen müssen?".
Tja und die Versicherung übernimmt es auch nicht.
Und wenn man das Telefon dann selbst flasht weil es hinterher ja höchstwahrscheinlich wieder laufen wird, dann gilt dies als "nicht vom Hersteller vorgesehene" und die Versicherung muss zukünftig auch keine Leistungen mehr erbringen. Verzwickte Sache.
- "Durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch." - Was ist darunter zu verstehen? Selbst flashen dürfte unter nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch zählen?
- "Bedienungsfehler" - Was ist darunter zu verstehen?
- Vor dem Ausschluss grober Fahrlässigkeit ist für mich ein Ausschlusskriterium. Denn grobe Fahrlässigkeit ist immer eine Auslegungssache und im Schadensfall kommt es oft vor das die Versicherung das anders sieht als der Versicherungsnehmer. Wenn man keine Leistung erhält... Was macht man dann? Es gerichtlich klären lassen? Macht meiner Meinung nach nicht viel Sinn da man verlieren könnte. Das Risiko was man absichern wollte wird nicht zu zuverlässig abgesichert in dem man im Streitfall noch ein größeres Risiko des Gerichtsprozesses eingeht.
- Software Updates, Firmware Updates und alternative Betriebssysteme. Manchmal kann man sein Smartphone über eingebaute Funktionen selbstständig updaten und verliert dabei auch keinerlei Garantie/Gewährleistung.
Oft kommt es aber vor das Updates vorliegen, diese dringend wegen schwerwiegender Bugs benötigt werden aber man die Updates wegen irgendwelcher perfiden Gründe wie Produktcodes und Brandings nicht bekommt.
Was auf dem PC kein Problem ist, dort kann man sich nach belieben und ohne schlechtes Gewissen ein Betriebssystem seiner Wahl aufspielen wird bei Handys durch Entzug von Garantie (und Gewährleistung?) bestraft. Nicht mal auf die Versicherung die man ja noch extra bezahlt kann man sich in diesem Fall verlassen, die ja dann auch Hardwarefehler die nichts mit der Software zu tun haben nicht mehr übernehmen.
- Gibt es noch andere Handyversicherungen mit AVBs die einen kulanteren Deckungsumfang haben?
Mobilcom-Debitel Handyversicherung
http://www.mobilcom-debitel.de…nfo/handy-versichern.html
ZitatAlles anzeigen
Umfang der Handy-Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
Sachen bei Zerstörung oder Beschädigung durch
ein unvorhergesehenes Ereignis und bei Entwendung.
Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen
oder Zerstörung (Sachschäden), insbesondere
durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
b) Überspannung, Induktion, Kurzschluss
c) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion
d) Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
e) Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
f) Höhere Gewalt
g) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
ZitatAlles anzeigen
Der Versicherungsschutz für Entwendung besteht
nur einmal während der Vertragslaufzeit und ein
weiteres Mal je Verlängerungsperiode gem. Nr. 10.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers/
der Mitversicherten oder
dessen Repräsentanten
b) durch Kriegsereignisse jeder Art oder Innere
Unruhen
c) durch Kernenergie
d) die während der Dauer von Erdbeben als deren
Folge entstehen
e) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte
vorzeitige Abnutzung oder Alterung,
insbesondere am Akku.
f) für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
einzutreten hat
g) in Form von Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden
sowie für Schönheitsfehler, die eine Gerätefunktion
nicht beeinflussen
h) durch Reparaturversuche oder Eingriffe Dritter
ohne Autorisierung durch den Versicherer
gut:
- dürfte auch einspringen wenn der Hersteller die Herstellergarantie ablehnt sowie der Verkäufer die Gewährleistung ablehnt
fällt für mich raus, weil:
- grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen
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The Phone House Lifeline Handyversicherung
http://www.phonehouse.de/shop/…e&menu=1195_1250&se=gz0zg
ZitatAlles anzeigen
2. Versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Bei Diebstahl, Raub und Verlust erhalten Sie ein neues
Mobiltelefon (nur bei „Lifeline Premium“). Das ersetzte
Mobiltelefon wird ausschließlich von "Lifeline" geliefert. Ist
es "Lifeline" nicht möglich über die eigenen Einkaufsquellen,
das zu ersetzende Mobiltelefon wiederzubeschaffen,
orientiert sich die Auswahl der Ersatzgerätes nach der Funktionalität
des versicherten Mobiltelefons.
2.2 Bei Beschädigungen des versicherten Mobiltelefones
übernehmen wir die Kosten für die Reparatur.
2.3 Ist die Reparatur unmöglich, erhalten Sie ein neues
Mobiltelefon. "Lifeline" wählt in Abstimmung mit uns ein
Ersatzgerät für Sie aus. Die Auswahl des Ersatzgerätes orientiert
sich nach der Funktionalität des versicherten Mobiltelefons.
3. Ausschlüsse
3.1 Unbeschadet mitwirkender Ursachen wird keine Versicherungsleistung
erbracht für Schäden
• durch Verschleiß-, Kratz-, Schramm- oder Scheuerspuren,
Verfärbungen jeder Art sowie sonstige Schäden, die den
Betrieb des versicherten Mobiltelefons nicht beeinträchtigen;
• durch technische Funktionsstörungen sowie Material- und
Fabrikationsfehler des Herstellers;
• durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch;
• aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen
oder inneren Unruhen, Terrorismus;
• aufgrund von Kernenergie;
• aufgrund von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger
Eingriffe von hoher Hand;
• durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung
des Versicherungsfalles durch Sie.
3.2 Im Versicherungsfall bemühen wir uns, dafür Sorge zu
tragen, dass Sie Ihre bisherige Mobiltelefonnummer behalten
können. Sollte dies aus technischen oder sonstigen
Gründen nicht möglich sein, werden hierdurch entstehende
Folgeschäden nicht ersetzt.
3.3 Nicht ersetzt werden: jede Art von Folgeschäden, (dies
sind insbesondere Schäden durch Nutzungsausfall, Verlust
von den in Speichern befindlichen Nachrichten sowie
gespeicherten Telefonnummern u. ä).
fällt für mich raus, weil:
- grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen
- springt keines Falles ein wenn Herstellergarantie und Gewährleistung abgelehnt werden
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T-Mobile Handyschutzbrief
http://www.t-mobile.de/schutzbrief/0,20816,24221-_,00.html
ZitatAlles anzeigen
1. Versicherungsschutz besteht für Beschädigung und Zerstörung
des Gerätes (Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden und Flüssigkeitsschäden;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung, Kurzschluss;
d) Sabotage, Vandalismus;
2. Versicherungsschutz besteht bei Verlust des Gerätes,
a) durch Einbruchdiebstahl, dies jedoch nur dann, wenn sich das
Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in
einem verschlossenen PKW befunden hat;
b) durch Raub oder Plünderung.
3. Bei Zerstörung oder Beschädigung des Gerätes besteht
Versicherungsschutz nur, wenn dieses inklusive des vollständigen
serienmäßigen Zubehörs dem Versicherer zwecks Prüfung
vorgelegt wird.
ZitatAlles anzeigen
Versicherungsschutz besteht nicht für 1. Schäden, die
unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg,
kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere
Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder
Terrorakte, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe,Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige
Eingriffe von hoher Hand sowie Kernenergie;
2. Schäden
a) durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen und
Verlieren;
b) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
c) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur
/ Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht
bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche -insbesondere nicht
den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder
Reinigung des Gerätes;
d) an oder durch Software oder Datenträger, durch
Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
e) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien
und Akkus;
f) für die ein Dritter aufgrund gesetzlicher (insbesondere Haftung
oder Gewährleistung) oder vertraglicher (insbesondere Garantie)
Bestimmungen zu haften hat;
g) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des VN
oder eines berechtigten Nutzers des Gerätes (siehe auch §16 Ziff.
2);
3. unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und
Vermögensschäden;
4. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justierungs- und
Reinigungsarbeiten
notwendig werden;
5. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel,
insbesondere Kratz-, Schramm-, und Scheuerschäden sowie
sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des
Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
gut:
- grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen
fällt für mich raus, weil:
- Viren und co. ausgeschlossen
- flashen unter nicht vom Hersteller vorgesehene Bedienung fällt
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Assona Handyversicherung
http://www.assona.de/
ZitatAlles anzeigen§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für Beschädigung und Zerstörung des Geräts
(Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden und Flüssigkeitsschäden, jedoch ohne Witterungseinflüsse
(vgl. § 3 Ziff. 2 c));
c) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, Überspannung, Induktion,
Kurzschluss;
d) Sabotage, Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte.
2. Versicherungsschutz besteht bei Verlust des Geräts, sofern dies im Versicherungsschein
entsprechend ausgewiesen ist, durch:
a) Einbruchdiebstahl nur, wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum
eines Gebäudes oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum
oder Handschuhfach eines verschlossenen PKW befand und der Einbruchdiebstahl
aus dem PKW nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde;
b) Diebstahl nur, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt
wurde oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis einem Beförderungsunternehmen
oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben wurde;
c) Raub oder Plünderung.
3. Nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Garantie bzw. Gewährleistungsfrist
besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des
Geräts (Sachschäden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler,
Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler.
4. Versicherungsschutz besteht für Gefriergutschäden durch Funktionsausfall
des Gefrier- oder Kühlgeräts, sofern dieser ausschließlich durch einen Sachschaden
i. S. von Ziffer 1 oder 3 verursacht wurde.
5. Bei Zerstörung oder Beschädigung des Geräts besteht Versicherungsschutz
nur, wenn dieses inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehörs dem
Versicherer zwecks Prüfung vorgelegt wird.
§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für:
1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg,
kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische
Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Enteignungen oder enteignungsgleiche
Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige
Eingriffe von hoher Hand sowie durch elementare Naturereignisse oder Kernenergie.
2. Schäden:
a) durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen und Verlieren;
b) durch dauernde Einflüsse des Betriebs, normale Abnutzung;
c) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
d) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur/Eingriffe nicht
vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße
oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende
– Verwendung oder Reinigung des Geräts;
e) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs-
oder Softwarefehler;
f) bei versicherten Geräten gemäß § 1 Ziff. 1 b) bis e) an Leuchtmitteln und
Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien
sowie Batterien und Akkus;
g) für die ein Dritter aufgrund gesetzlicher (insbesondere Haftung oder Gewährleistung)
oder vertraglicher Bestimmungen (insbesondere Garantie) zu haften
hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß § 2 Ziff. 3;
h) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers
oder eines berechtigten Nutzers des Geräts (siehe auch § 16 Ziff. 2).
3. Glasbruchschäden an Glaskeramik- und Ceran-Kochfeldern.
4. unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden.
5. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten
notwendig werden.
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-,
Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den
technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
fällt für mich raus, weil:
- Viren und co. ausgeschlossen
- flashen unter nicht vom Hersteller vorgesehene Bedienung fällt
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Handyschutz24
http://www.handy.schutzbrief24.de/handy_versicherung.html
ZitatAlles anzeigen
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden jedoch ohne Witterungseinflüsse (vgl. § 3 Ziff. 2c);
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
d) Sabotage, Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
2. Versicherungsschutz besteht bei Verlust des Gerätes, sofern dies in der Beitrittserklärung entsprechend
ausgewiesen ist, durch
a) Einbruchdiebstahl nur, wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem
verschlossenen nicht einsehbaren Kofferraum eines verschlossenen PKW befand und der Einbruchdiebstahl
nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde;
b) Diebstahl nur, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde oder in einem
verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis einem Beförderungsunternehmen oder einer
Gepäckaufbewahrung übergeben wurde.
c) Raub oder Plünderung
d) Versicherungsschutz gegen die in Abs. 2a) bis 2c) betitelten Schäden besteht ausschließlich in den mit den
Buchstaben „XT“ hervorgehobenen Tarifen
Bei Mobilfunkendgeräten besteht Versicherungsschutz gegen die in Abs. 2a) bis 2c) betitelten Schädenausschließlich wenn Tarif StandardPlus (2a) oder PremiumPlus/ PlatinumPlus (2b bis 2c) dokumentiert wurde.
3. Versicherungsschutz besteht nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistung auch für
Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder
Materialfehler sowie Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler
4. Versicherungsschutz besteht für Gefriergutschäden durch Funktionsausfall des Gefrier- oder Kühlgerätes,
sofern dieser ausschließlich durch einen Sachschaden i. S. von Ziffer 1 oder 3 verursacht wurde. Die
Entschädigungsleistung beträgt maximal 250 € je Schaden, ohne Nachweis durch geeignete Belege maximal
50 € je Schaden.
5. Bei Zerstörung oder Beschädigung des Gerätes besteht Versicherungsschutz nur, wenn dieses inklusive
des vollständigen serienmäßigen Zubehörs dem Versicherer zwecks Prüfung vorgelegt wird.
§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für:
1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder
bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder
Terrorakte, Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe,
Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie durch elementare
Naturereignisse oder Kernenergie;
2. Schäden:
a) durch Abhandenkommen Liegenlassen, Vergessen und Verlieren;
b) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
c) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
d) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur / Eingriffe nicht vom Versicherer
autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den
Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Gerätes;
e) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
f) an Leuchtmitteln und Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleißteilen und
Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
g) für die ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß § 2 Ziff. 1d);
h) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder eines berechtigten Nutzers des
Gerätes.
3. Glasbruchschäden an Ceran-Kochfeldern;
4. unmittelbare und mittelbare Sachfolge- und Vermögensschäden;
5. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und
Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht
beeinträchtigen, erbracht werden.
fällt für mich raus, weil:
- Viren und co. ausgeschlossen
- flashen unter nicht vom Hersteller vorgesehene Bedienung fällt
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Wertgarantie
http://www.wertgarantie.de
ZitatAlles anzeigen
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer leistet Ersatz für die Kosten von Reparaturen bei Zerstörung oder Beschädigung
der versicherten Sachen durch: Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Fall oder Sturzschäden,
Wasser, Überschwemmung, Blitzschlag, Brand, Versengen, Verschmoren, Verglimmen, Kurzschluss,
Überspannung, Induktion, Implosion, Explosion, Frost, Sturm, höhere Gewalt und Feuchtigkeit.
(2) Darüber hinaus leistet der Versicherer Ersatz für Schäden durch Raub und Einbruchdiebstahl,
auch aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug, sowie Diebstahl, wenn im Antrag gewählt.
(3) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
Schäden durch: natürliche Abnutzung oder Verschleiß, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
Reparaturarbeiten und Eingriffe nicht autorisierter Stellen, Vorsatz des Versicherungsnehmers, unter
die Gewährleistung des Herstellers/Fachhändlers fallende Material-, Konstruktions und
Fabrikationsfehler, sofern diese Schäden durch den Hersteller/Fachhändler ersetzt werden, Diebstahl
(wenn im Antrag nicht gewählt), Vandalismus, Liegenlassen, Vergessen und Verlieren der
versicherten Sache, Kratz-, Schramm- und Scheuerspuren, Erdbeben, Kernenergie, Terror,
Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkriege oder innere Unruhen.
(4) Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden an der durch Software oder mobile Datenträger,
durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler, für Daten- oder Softwareverluste, für
Verbrauchsmaterialien.
Ist der Beweis für das Vorliegen einer der Ursachen gemäß Abs. 3 und 4 nicht zu erbringen, so
genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist
ZitatAlles anzeigenHöchstentschädigungsleistung pro Schadenfall
Die Höchstentschädigung je Schadenfall ist im 1. und 2. Vertragsjahr auf
100% des Kaufpreises des defekten Gerätes, maximal jedoch auf die nachweislich
für ein Ersatzgerät bzw. die Reparatur aufgewendeten Kosten begrenzt.
Diese Höchstentschädigung reduziert sich ab dem 3. Vertragsjahr um
jährlich 20 % des Kaufpreises des defekten Gerätes. Tritt ein neues Gerät
anstelle des bisherigen in den laufenden Vertrag, steigt die Höchstentschädigung
wieder auf den Ursprungsbetrag und reduziert sich danach wieder
abhängig von der Vertragslaufzeit.
Selbstbeteiligung pro Schadenfall
Pro Gerät und Schadenereignis zahlt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung
in Höhe von 10% des Bruttoverkaufspreises (=Gerätepreis ohne
Vertrag) des im Schadenzeitpunkt versicherten Gerätes.
gut:
- springt auch ein nachdem Herstellergarantie sowie Gewährleistung abgelehnt wurden
fällt für mich raus, weil:
- Viren und co. ausgeschlossen
- flashen unter nicht vom Hersteller vorgesehene Bedienung fällt
INAL
Kommt auf das Produkt an das man erwirbt. Sind die Kosten höher als die Rückvergütung hat man ja keinen Gewinn gemacht, sondern Verlust.
Mal ein kleines Gedankenspiel.... Jemand macht durch die Rückvergütung 100.000 EUR pro Jahr Gewinn. Ob sich das Finanzamt dafür interessiert? Auf jeden Fall.