Die Sache ließ mir keine Ruhe... daher hab ich noch mal etwas gegraben.
Ergebnis: Geschwindigkeitsschätzungen sind in der Tat grundsätzlich als Beweis zugelassen, allerdings nur unter Vorbehalt und ggf. nur unter Zuhilfenahme sehr detaillierter Schilderungen seitens des/der betreffenden Polizisten.
Ein Urteil des OLG Karlsruhe (19.06.2008, Aktenzeichen 1 Ss 25/08) besagt:
Zitat Anfang
"Die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist grundsätzlich nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO, § 3 Rn. 63; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2008, StVO § 3 Rn. 88 j.m.w.N.). Insbesondere gilt dies dann, wenn sich bei dem Schätzenden um eine im Straßenverkehr unerfahrene Person handelt (OLG Hamm VRS 58, 380 ff.), wohingegen der Schätzung der Geschwindigkeit durch einen Polizeibeamten dann besonderes Gewicht zukommt, wenn es sich bei ihm um einen in der Verkehrsüberwachung erfahrenen Beamten handelt (BGH VRS 38, 104 ff.; BayObLGSt. 58, 197 ff.; OLG Hamm VRS 23, 54 ff; AG Dortmund NZV 1992, 378) und die mutmaßlich gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der rechtlich Zulässigen liegt (OLG Düsseldorf VRS 30, 444 f.; BayObLG DAR 2001, 37). Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil in formaler Hinsicht darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aufgrund welcher Umstände er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält (OLG Hamm VRS 58, 380 f.; BayObLG VRS 65, 461 ff.). Weiter ist eine nähere Beschreibung der Bezugstatsachen erforderlich, insbesondere der konkreten Örtlichkeit, an welcher der Verkehrsverstoß begangen wurde, sowie des Blickwinkels, aus welchem der Zeuge diesen wahrgenommen hat. Auch bedarf es der Darlegung der gefahrenen Wegstrecke und der etwaigen Zeitdauer des Verstoßes, um ggf. mittels einer Weg-Zeit-Berechnung die Bekundungen des Zeugen auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen. Auch eine Schilderung der Lichtverhältnisse kann im Einzelfall geboten sein. Solche detaillierten Feststellungen sind insbesondere dann veranlasst, wenn gegen den Betroffene neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden soll."
Zitat Ende
(Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2238.php)
Trotzdem: So kann man sich täuschen...
@ Bino-Man: Ich wüsste nicht, weshalb man statt eines stationären "Blitzers" einen Polizisten damit beschäftigen sollte, die Aufgabe eben jenen Blitzers zu übernehmen... daher werden Fahrzeuge mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung höchstwahrscheinlich von einem unauffällig platzierten Zivilfahrzeug zu einem freundlichen Plausch angehalten 