Beiträge von Illuminatus

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    Original geschrieben von blumengott
    ... die ja nun schon gezeigt haben, dass sie juristisch nicht unbewaffnet sind - ...


    Könntest du mir kurz erklären wie man zu diesem Schluss kommen kann?
    Die gepostete Email könnte von jedem xbeliebigen Menschen kommen, sie ist nicht von einem Rechtsanwalt geschrieben, das einzige was drin ist und nach Jura aussieht ist der Paragraph und den findet man durch googeln bzw. als Unternehmen sollte man den eh kennen. Den Herr Wadewitz der ja wohl diese Email verschickt hat hat sich ebenfalls nicht als Anwalt zu erkennen gegeben, wenn man ihn googelt und mal angenommen es ist die gleiche Person, dann ist es auch kein Anwalt.


    Kannst du mir auf die Sprünge helfen?

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    Original geschrieben von prana
    Und was wäre mit einer zerkratzten DVD? Ob die die noch haben wollen...
    :rolleyes: Oder muss man dann Schadensersatz leisten?


    Also mit dem mutwilligen zerstören wäre ich vorsichtig, das würde ich dann doch lieber lassen.


    und zum Thema Frist sagt ein schönes pdf der fh konstanz:

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    I. Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB
    Gem. § 121 I BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen. Unverzüg-lich bedeutet jedoch nicht sofort; dem Anfechtungsberechtigten wird eine Überlegungsfrist, deren Dauer von der Bedeutung des Geschäfts abhängig ist (max. zwei Wochen), zugestanden. Die Anfech-tungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes; nach Ablauf von zehn Jahren ist die An-fechtung ausgeschlossen, § 121 II BGB. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt nach § 121 I S. 2 BGB als rechtzeitig, wenn die Anfechtungserklärung rechtzeitig abgesendet worden ist. Es kommt also nicht auf den Zeitpunk des Zugangs der Willenserklärung an.


    Alles was ich sage sind aber reine Suchtreffer und vereinzelt Infos aus einer Rechtsvorlesung, ich habe sonst mit Jura nichts am Hut.

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    Original geschrieben von Paul-30
    ...sagst du intuitiv, oder hast du Erfahrung in solchen Dingen?


    Also das sehe ich auch so, eine Email hat keine Beweiskraft. Zu meiner ursprünglichen Vermutung zurück hätte ich folgendes


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    Die Erklärung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum i.S.d. §§ 119 ff. BGB unterlaufen, weil dieser Irrtum nicht "bei Abgabe der Willenserklärung" vorgelegen hat (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002 - 9 U 94/02 - JurPC-Web-Dok 91/2003).


    http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr150.htm


    Ja, schon viel besser. Allerdings habe ich eine Auftragsbestätigung und keine Bestelleingangsmeldung erhalten, zusätzlich noch eine Versandmeldung, also wurde das Angeobt meinerseits das Office für 0 Euro zu kaufen vom Händler angenommen.

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    Original geschrieben von DerHocker
    Ein klares Nein. Dafür gibt es hier im Forum sehr viele Beispiele, z.B. in den Threads zu den diversen Preisfehlern bei Amazon, Quelle und co.


    Meine Frage ging ja nicht darum, was irgendwo hier im Forum steht sondern um geltendes Recht. Das man also Großer Verkäufer sich auf die hinterbeine Stellen kann und meist keiner was macht steht ja auf einem anderen Blatt. Sehe meine Frage also nicht wirklich beantwortet...