Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vergütung
Die Bank erhält im Zusammenhang mit der Vermittlung von Einlagenpro-
dukten Vergütungen von Dienstleistern, mit denen die Bank im Rahmen
des Deutsche Bank ZinsMarkts kooperiert. Der Anleger erklärt sich damit
einverstanden, dass die Bank die erhaltene Vergütung für die Vermittlung
von Einlagenprodukten über den Deutsche Bank ZinsMarkt erhält. Inso-
weit treffen der Anleger und die Bank die von der gesetzlichen Regelung
des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, § 381 HGB) ab-
weichende Vereinbarung, das ein Anspruch des Anlegers gegenüber der
Bank auf Herausgabe der Vergütung nicht entsteht.
Die Vergütung hängt von der Höhe der an die Anlagebank über den
Deutsche Bank ZinsMarkt vermittelten Einlagen und der vertraglich ver-
einbarten Provisionsmarge ab. Die Höhe der Vergütung beträgt in der
Regel zwischen 0,10 und 0,20 % p.a. des Anlagebetrags.