wir möchten Sie über die bevorstehende Umsetzung der Grundsteuerreform sowie damit einhergehende Erklärungspflichten für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer informieren.
Die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der Grundstückswerte für Zwecke der Grundsteuer wurden durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber wurde in diesem Zuge verpflichtet, eine Neuregelung zu schaffen, welche ab dem 1. Januar 2025 Anwendung finden soll. Mit der Grundsteuerreform ist der Gesetzgeber dieser Aufgabe nachgekommen und hat eine flächendeckende Neubewertung aller Grundstücke (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen) für die Festsetzung der Grundsteuer vorgegeben.
In diesem Zusammenhang werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Wertermittlung Ihrer Grundbesitzeinheiten abzugeben (sog. Feststellungserklärung). Hiervon betroffen sind Bundesweit ca. 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Grundstücke der Land und Forstwirtschaft). Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen erfolgt voraussichtlich Ende März 2022 durch Bekanntgabe im Bundessteuerblatt. Eine separate Einzelaufforderung durch die Finanzämter wird es voraussichtlich nicht geben. Einzelne Städte und Gemeinden haben jedoch bereits entsprechende Informationsschreiben versandt.
Die Übermittlung der Feststellungserklärungen ist nach derzeitigen Stand ab dem 1. Juli 2022 technisch möglich und muss bis zum 31. Oktober 2022 (Abgabefrist) erfolgen. In diesem Zeitraum müssen alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im gesamten Bundesgebiet für die in Ihrem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Einheiten entsprechende Feststellungserklärungen abgeben. Die Abgabefrist gilt einheitlich für steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Übermittlung der Feststellungserklärung. Hierfür benötigen wir von Ihnen einige Angaben zu dem in Ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz. Diese können Sie uns gerne auch schon vor dem 1. Juli 2022 zukommen lassen.
Welche Daten in der Feststellungserklärung angegeben werden müssen, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück belegen ist, da in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Regelungen gelten. Für in Hessen belegene Grundstücke werden bspw. die folgenden Angaben benötigt:
- Einheitswert-Aktenzeichen (16-stellig)
- Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern mit Adressen
- Lage des Grundstücks (Adresse, Flur und Flurstück, Grundbuchblattnummer und ggf. Miteigentumsanteil)
- Grundstücksfläche sowie
- Wohnfläche bzw. Nutzfläche.
Sofern Ihr Grundstück nicht in Hessen belegen ist, können darüber insbesondere noch die folgenden Angaben erforderlich sein:
- Gebäudeart,
- Baujahr des Gebäudes,
- Bruttogrundfläche