Beiträge von Bexman

    Zitat

    Original geschrieben von peter-schmialek
    Ob die Freischaltung dann am 6. oder z.B. am 10. durchgeführt wurde, steht dort nicht - das ist aber der relevante Termin für einen Widerruf des Vertrages.


    Gibt es dafür Quellen? Habe mich häufig gefragt wie man den Fristbeginn definieren will.


    Gruß,
    Bexman

    Da man nicht weiß, was genau zwischen euch vereinbart war ist die Beurteilung schwierig.


    Generell beginnt das Widerrufsrecht erst mit Zugang der Ware zu laufen. Auch wurde durch die Änderung des § 312d BGB ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts auf den Fall begrenzt, dass der Dienstleistungsvertrag bereits vollständig erfüllt wurde. Dies entspricht auch der aktuellen AGB Formulierung von handybude.de


    Für den Fall, dass Sie über uns im Zusammenhang mit der Bestellung von Ware, die aufgrund eines gleichzeitigen Abschlusses eines Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen vergünstigt ist, oder ohne Bestellung von Ware Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen abgeschlossen haben, erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
    Quelle: http://www.handybude.de/handy/agbs.php


    Eine vollständige Erfüllung dürfte bei Mobilfunkvertrgen (meiner Meinung nach) aber erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit sein, da es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Von "vollständiger Erfüllung" kann m.E. keine Rede sein.


    Insofern würde ich mal abwarten, wie sich handybude verhält, 31 E-Mails sind natürlich auch nicht ohne. Ansonsten: Schreiben mit Bitte der Bestätigung des Widerrufs bis zu einem bestimmten Datum. Erfolgt die Reaktion nicht fristgemäß musst Du Dir überlegen wie viel Stress Dir das ganze wert ist und ob es nicht doch Details gibt, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten. Der nächste Schritt heißt dann Verbraucherzentrale oder Anwalt.


    Gruß,
    Bexman

    Die Lage scheint doch komplexer zu sein als vom Threadersteller ursprünglich geschildert. Insofern sollte man das Thema vllt. tatsächlich zwischen den Parteien klären. Wenn die Schilderung des TE so und in dieser Form korrekt sind, würde er einen Rechtsstreit mit ziemlicher Sicherheit gewinnen. Wenn es aber Fakten gibt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, erklärt das weshalb nicht längst geklagt wurde.



    Gruß,
    Bexman

    Sollte sich das nicht kurzfristig klären lassen (der Händler ist ja auch hier im Forum unterwegs) würde ich mich mal an die nächste Verbraucherzentrale wenden. Die sind häufig auch daran interessiert, derartiges Verhalten längerfristig zu unterbinden und fordern gern mal eine Unterlassungserklärung vom Händler an. Damit hättest Du allen zukünftigen Kunden dieses Ladens einen großen Gefallen getan ;)


    Ansonsten der klassische Weg über den Anwalt. Ich halte nichts von der Deutschen Erbsenzählerei und generellen Klagewut, aber bei solchen Dingen frage ich mich häufig warum man sich das gefallen lässt.


    Gruß,
    Bexman

    Solange die Karten nicht aktviert und / oder genutzt wurden steht Dir tatsächlich das Widerrufsrecht in gesetzlichem Umfang zu. Etwas anderes (und in diesem Fall hätte Handybude Recht) gilt, wenn die Karten bereits aktiv genutzt wurden.


    Da dies bei Dir offensichtlich nicht der Fall ist und der Widerruf - soweit aus Deinen Beiträgen ersichtlich - fristgemäß erfolgte, bist Du im Recht.


    Ich würde daher auch davon ausgehen, dass Du einen Rechtsstreit gewinnen würdest (wobei das natürlich auch teilweise von der Qualität der Rechtsvertreter und der Auffassungsgabe des Gerichts abhängt). Die Chancen stehen allerdings sehr gut. In Deutschland (in anderen Ländern interessanterweise nicht immer, bspw. Niederlande) sind die Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) von der unterlegenen Partei zu tragen, wobei die Kosten für den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten zunächst vom Kläger im Voraus zu zahlen sind (und nach Erfolg im Wege der Kostenfestsetzung der unterlegenen Partei auferlegt werden).


    Lass Dich nicht verrückt machen.


    Das in diesem Thread angesprochene Urteil war im Übrigen eine Entscheidung des BGH, die im Voraus (bereits im September) vom EuGH behandelt wurde. Diese hatte allerdings nur etwas mit der Wertersatzregelung beim Widerruf zu tun, nicht mit der Möglichkeit bzw. den Voraussetzungen.


    Gruß,
    Bexman