Um es mal kurz abstrakt darzustellen (es handelt sich hierbei um keinen konkreten Rechtsrat, sondern lediglich um einen allgemeinen Hinweis, wie das Gesetz die Herausgabe von Leistungen, die ohen Rechtsgrund erfolgt sind handhabt):
- Gemäß §812 Abs. 1 BGB kann die ohne Rechtsgrund empfangene Leistung herausverlangt werden.
- Der Umfang des Herausgabeanspruchs bestimmt sich nach §818 Abs. 1 BGB: Grundsätzlich das, was erlangt wurde.
ABER: Gemäß §818 Abs. 4 BGB gelten vom Eintritt der Rechtshängigkeit an (Anm.: "Rechtshängigkeit" bedeutet, dass die Klage eingereicht und zugestellt wurde) die allgemeinen Vorschriften des BGB.
Gemäß §819 Abs. 1 BGB wird der Empfänger aber bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes so behandelt, als sei die Forderung bereits rechtshängig.
Auf Deutsch: Der Empfänger, der etwas bekommt und weiß, dass dies ohne rechtlichen Grund erfolgt ist nicht schutzwürdig.
Über den Verweis aus §819 Abs. 1 BGB und §818 Abs. 4 BGB gelten also für den Empfänger der den fehlenden Rechtsgrund kennt ebenfalls die "allgemeinen Vorschriften".
Zu den "allgemeinen Vorschriften" gehört auch §291 BGB, der bestimmt, dass der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach §288 Abs. 1 BGB und beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - derzeit also 6,62% p.a.
Die Verjährungsfrist beträgt gem. §195 BGB 3 Jahre, wobei diese Frist gemäß §199 BGB erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Forderung hatte oder haben musste. Im Einzelfall kann diese also auch länger sein.
Ergebnis: Derjenige, der Geld zu Unrecht erlangt und das auch weiß, muss nicht nur das Geld zurückgeben, sondern dem Gläubiger auch noch Zinsen in Höhe von derzeit 6,62% p.a. zahlen.
Ich hoffe meine Ausführungen waren halbwegs verständlich...
Auch wenn man es kaum glauben mag: Das deutsche Zivilrecht ist zwar manchmal etwas kompliziert, kommt aber im Regelfall zu vernünftigen Ergebnissen 
Schöne Grüße,
Bexman