Also, welche Konsequenzen sich aus dem Defekt Deines Telefons ergeben steh nunmal im Gesetz, daher lässt sich das "Paragraphenschlagen" (auch wenn ich eher -reiten benutzen würde ;)) nicht vermeiden, ich werde aber versuchen, dass ganze so einfach wie möglich zu halten.
Da nach dem Rechtsberatungsgesetz die Rechtsberatung nur durch Anwälte erfolgen darf, gebe ich hier nur eine allgemeine Darstellung der Rechtslage!
Also, mit dem Verkäufer hast Du einen Kaufvertrag über das Telefon geschlossen, dieser wird in §433 BGB geregelt.
Wenn dieses Telefon sich als defekt herausstellen sollte, spricht man von einem "Sachmangel", dieser ist in §433 BGB geregelt.
Die Rechtsfolge bestimmt sich nach den §§437, 439 f.
Diese möchte ich jetzt zur besseren Verständlichkeit nicht ausführen, sondern nur auf das Wichtigste eingehen:
1. Grundsätzlich hast Du als Käufer die Wahl, ob Du die "Beseitigung des Mangels" (= Reparatur) oder die "Lieferung einer mangelfreien Sache" ( = Austausch) möchtest. ACHTUNG: Der Verkäufer, kann aber die gewählte Art verweigern, wenn Sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Kurz: Du kannst Dir zwar aussuchen was Du möchtest, der Verkäufer wird aber in der Praxis fast immer auf die Reparatur bestehen.
2. Das Recht zur "Nacherfüllung" hat der Verkäufer zweimal, bevor Du zurücktreten kannst. Dies ergibt sich aus §440 Satz 2 BGB.
Das bedeutet konkret in diesem Fall: Das Handy kann vom Verkäufer zweimal eingeschickt werden. Wenn nach dem zweiten Einschicken das Handy immer noch nicht in Ordnung ist - also beim dritten Defekt, kannst Du vom Vertrag zurücktreten (Viele Verkäufer / Schlaumeier bezeichnen dies als "Wandlung", nach der Schuldrechtsreform gibt es diese jedoch nicht mehr) oder den Kaufpreis mindern.
3. Es sollten jedoch generell die folgenden weiteren Umstände beachtet werden:
- Die Beweislage muss eindeutig sein (ist der Kauf länger als sechs Monate her, muss der Käufer grds. beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag). Sollte sich der Verkäufer hier querstellen, muss man genau überlegen. Wenn der Verkäufer keine Anstalten macht, ist dies hingegen kein Problem.
- Wird beim dritten Defekt vom Kaufvertrag zurückgetreten, kann der Verkäufer unter Umständen den sogenannten "Wertersatz" für gezogene Nutzungen verlangen. Da die "Herausgabe der Nutzung" ja logischerweise nicht möglich ist.
Wie hoch ein solcher Wertersatz ist, und ob dieser geleistet werden muss, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Häufig wird dieser bemessen, indem man die zu erwartende Gesamtnutzungsdauer nimmt und berechnet, zu welchen Teilen diese erreicht wurde. (Beispiel: Ein Auto hat eine Lebenserwartung von 200.000 km, der Käufer ist mit dem Auto 50.000 km gefahren, somit also ca. 25% der Gesamtnutzungsdauer. In diesem Fall könnte man als groben Richtwert 25 % Wertersatz annehmen). Dies ist jedoch häufig kein Problem und nur interessant, wenn der Verkäufer das Thema anspricht.
Ergebnis ist also, bevor man weitere Möglichkeiten ergreift, muss das Telefon zweimal eingechickt worden sein und zum dritten Mal defekt sein.
Ich hoffe ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben 
Schöne Grüße,
Bexman