Grundsätzlich sind Löhne und Gehälter über 400 EUR nicht sozialversicherungsfrei, sondern sozialversichungsplichtig. Damit würde bei Überschreiten der 400 EUR Versicherungspflicht eintreten und du aus der Familienversicherung ausscheiden.
Ist jedoch nicht die reine Lohnleistung bei über 400 EUR angesiedelt, sondern nur durch Zuschläge begründet, könnten die Zuschläge keine Anrechnung auf die SV-pflicht haben. Das ist allerdings dann von der Höhe des Lohnes abhängig.
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sagt, dass der Stundengrundlohn, aus dem die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ermittelt werden, auf 25 EUR beschränkt ist. Für den übersteigenden Teil besteht Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Weitere Voraussetzungen:
Die Zuschläge bleiben steuerfrei, soweit der Grundlohn, aus dem sie berechnet werden, 50 € nicht übersteigt.
Sie bleiben darüber hinaus nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn folgende Prozentsätze nicht überschritten werden:
für Arbeit am Sonntag (0.00 – 24.00 Uhr) 50 % des Grundlohns
für Arbeit am 31.12. (14.00 – 24.00 Uhr) und an gesetzlichen Feiertagen (0.00 – 24.00 Uhr)125% des Grundlohns
für Arbeit am 24. 12. (14.00 – 24.00 Uhr) und am 25.12., am 26. 12. sowie am 1. 5. 150% des Grundlohns
für Nacharbeit in der Zeit von 20.00 bis 0.00 Uhr und von 4.00 bis 6.00 Uhr 25 % des Grundlohns
für Nachtarbeit für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr 40 % des Grundlohns
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