Beiträge von g-town-andreas


    :top:

    Im Februar habe ich bei Logitel 3 Verträge abgeschlossen:


    Die Auszahlungen waren alle innerhalb der angegebenen 6 Wochen auf meinem Konto


    Die Ware war bei 2 Verträgen sehr schnell da. Bei der 3. Bestellung hat es leider ca. 10 Tage gedauert; Bei 35 € Grundgebühr / Monat nicht sooo schön, da Kosten in Höhe von ca. 12 € entstanden sind.


    Als Fazit: Bin zufrieden, und kaufe gerne wieder dort ein. :top:

    Zitat

    Original geschrieben von Gallium
    unabhängig vom hier vorliegenden Sachverhalt, stimmt das im Zivilrecht nicht.
    bekannteste Beispiele aus jüngster Rechtsprechung: Haftung bei EC-Karten Missbrauch, Störerhaftung ...
    Ausserdem wird im Zivilprozess nur berücksichtigt, was die jeweilige Partei vorträgt/beweist.
    Daher auch Säumnisurteile... im Strafrecht ist das natürlich anders ...aber darum geht's hier nicht.


    OK, das Wort "Schuld" trifft es nicht ganz richtig... "Fehlverhalten" wäre sicherlich besser.... Ist aber genauso, wie du es geschrieben hast:
    Der Käufer trägt ein "Fehlverhalten" vor Gericht vor, kann es aber nicht beweisen. Er trägt nur vor, dass er den genauen Wortlaut von dem kennt, was er vor einem Monat gelesen hat. Der Beklagte streitet dieses ab. Kann sich dann ein Richter sicher sein, dass der Kläger Recht hat?


    Sicher, ist es vor Gericht jedes Mal eine Einzel-Entscheidung. Wenn der Beklagte aber einen Gegenbeweis erbringen kann, sind die Chancen ziemlich gering.

    Zitat

    Original geschrieben von Paramounti
    stop stop. Ein Händler kann sich bei einer Fehlinformation auf der Homepage darauf berufen, dass letztendlich der Vertrag bindend ist und erst mit Angebot und Annahme zustande kommt. Im Umkehrschluss kann man das jetzt nicht dem Kunden anlasten.


    Du hast Recht... Der Händler muss "unverzüglich" - das BGB nennt es auch "ohne schuldhaftes Zögern" (§121 BGB) - den Verkauf anfechten. I.d.R. hat er dazu nur 1-2 Werktage Zeit. Ein Verbraucher hat 14 Tage Zeit, die Ware zurückzuschicken.... Ansonsten müsste der Käufer erklären können, warum der Urlaub nicht als sein "schuldhaftes Zögern" gewertet werden sollte.... Die Argumentation will ich sehen, die auf "Höhere Gewalt" oder "Schuld des Verkäufers" - TTW hat mich gezwungen, in den Urlaub zu fahren, damit die Widerrufsfrist abläuft... :confused:


    Zitat

    Original geschrieben von Paramounti
    Desweiteren kann man nicht wegargumentieren, dass auf der Rechnung etwas anderes vermerkt ist.


    Kann man auch nicht, ist aber uninteressant. Eine Rechnung ist zivilrechtlich nicht einmal notwendig.... Es hätte auch nur Handy draufstehen können, oder sonst etwas.... Am besten Mal bei Wikipedia den Begriff "Rechnung" eingeben, und lesen....


    Zitat

    Original geschrieben von Paramounti
    Ferner würde wahrscheinlich ein Gericht entscheiden, dass das berühmte "G" bereits in der Artikelbezeichnung zu erwähnen ist und nicht erst im Text darunter. Rein juristisch würde ich sagen so einfach ist es für TTW nicht zu sagen, pech gehabt.


    Richtig. Gibt es dazu ein Urteil? Wenn nicht, dann gilt in Deutschland der Grundsatz: Unschuldig, bis die Schuld bewiesen....




    Auch ich habe manchmal etwas länger warten müssen, aber hier wird wirklich aus einer Fliege ein Elefant gemacht. Wenn ich Aussagen lese, wie: DaRappa muss beweisen, dass sein Screenshot zum Zeitpunkt so gewesen ist; :flop: In Deutschland muss die Schuld bewiesen werden, nicht die Unschuld. Und wenn der Käufer keinen Beweis hat, dass es dort nicht stand, würde ich als Richter nicht sagen: Ich glaube dem Käufer, da er sicherlich alle Details weiss, die er vor über 1 Monat gelesen hat....


    Ob TTW Kulanz (ist eine freiwillige Leistung!!!) zeigen könnte, ist natürlich eine andere Frage.... Ich schließe mich aber meinem Vorredner an: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch heraus



    Das dient nicht als Rechtsberatung, sondern spiegelt nur meine Meinung wieder.

    Nur mal etwas zum Siegel:


    Der Anbieter macht sich ggf. "Schuldig": Er ist verpflichtet, die Ware umgehend nach Erhalt auf Schäden zu überprüfen. Ansonsten kann es sein, dass der Lieferant aus der Gewährleistungspflicht befreit wird. Da hilft auch kein "Siegel" weiter.


    Empfinde ich auch nicht als "Logisch", da ein Siegel eigentlich ausreichen müsste, aber Gerichte entscheiden nicht immer logisch....


    Das mal zur Kenntnis....

    Zitat

    Original geschrieben von Freaky100
    tata..... ich wurde ja nun per PN des öfteren gewarnt und es soll sich auch bei mir bestätigen, dass es nicht so einfach geht... ein hin und her ist das. ich will einfach nur das Handy , was ich bestellt habe, von mir aus auch mit Telekom Branding. Und logisch geb ich ne eidesstatliche Versicherung ab, dass die Verpackung nicht richtig versiegelt war!!!! Aber es handelt sich um eine mangelhafte Leistung, weil die mir ein falsches Handy geliefert haben. Ich hab Anspruch auf Nacherfüllung (das Handy haben die noch, zwar mit Telekom Branding, aber es ist da) und es wird nur rumgedruckst und die Schuld wird von einen auf den anderen geschoben! Aber ich als Kunde kriege nicht, das Handy was ich bestellt habe und was sie mir angeblich ja auch geliefert haben!Ich hab ein falsches Handy bekommen, was auch noch geöffnet war und was die totalen Macken hat und mich in den Wahnsinn treibt!


    Wo ist da das Problem????


    TTW bietet an, das Gerät nach einer EV auszutauschen... Also: Ziel erreicht... Und habe ich da etwas falsch verstanden?