Sehe ich nicht so.
Der Rechtstext ist folgendermaßen gefaßt:
ZitatMindestlaufzeit der Option ein Monat, Kündigung erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ansonsten mit Frist von einer Woche zum Ablauf des Kalendermonats möglich.
Da ist mit keinem Wort die Rede davon, dass ein vollständiger Abrechnungszeitraum (also ein voller Monat am Stück) dabei sein muss.
Es ist klar formuliert, dass ein Monat Mindestlaufzeit da sein muss (kein Kalendermonat).
Ein Monat ist auch vom 15.2. bis 14.3., wenn keine andere Regelung mit Kalendertagen oder Kalendermonaten angegeben ist.
Der zweite Teil "ansonsten..." bezieht sich nur auf länger laufende Optionen, fällt daher bei Dir (bzw. Euch) aus.