Zitat
Original geschrieben von BartS1975
Meine Frage ist ganz simpel: Erfahre ich im Jahr des Verkaufs (z.B. auf der Abrechnung oder auf der Steuerbescheinigung) die Höhe des Betrags, den ich als Korrektur eintragen muss? Wenn nicht, wäre es ja das beste, über bereits versteuerte Beträge ausländischer thesaurierender Fonds genau Buch zu führen?
WENN Dein Broker alles richtig macht mit der Steuerbescheinigung steht da im Jahr des Verkaufes auch der Korrekturbetrag da.
D.h. das Thema Steuern bei ausl. Thesaurierern ist gar nicht so kompliziert: Man versteuert brav jährlich den "nachrichtlichen" Teil und zieht im Jahr des Verkaufes die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene Summe der in den Vorjahren thesaurierten Erträge von den Kapitalerträgen ab. Extra Nachweise (außer vielleicht den Text-Hinweis, dass die laufenden Thesaurierungen immer jährlich schon versteuert wurden) würde ich da erst mal nicht einreichen. Zu 95% wird es das dann schon gewesen sein.
Das Problem der Versteuerung der ausl. Thesaurierer ist übrigens nicht neu mit der Einführung der AgSt. gekommen. Das gab es vorher schon genau so. Leider ist (und war) es aber so, dass speziell im Jahr des Verkaufes die Broker oft falsche Bescheinigungen ausstellen, weil deren Steuerabteilung aus unprofessionellen Praktikanten bestehen zu scheint. 
Ich hatte da (aus Vorabgeltungssteuerzeiten) schon einschlägige Erfahrungen mit der DiBa. Die mir die gesamten akkumulierten Thesaurierungen im Jahr des Verkaufes als Erträge ausgewiesen hat (Keine Korrekturbeträge und dergleichen). Sie haben sich auf meinen Hinweis hin damals auch geweigert, was zu ändern. Sie sind unfehlbar. Der Fehler ist natürlich nicht bei ihnen... Ich hatte damals dem FA einfach geschrieben, dass die Steuerbescheinigung der DiBa falsch ist und dass ich die Werte deshalb korrigiert habe. ... wurde vom FA ohne weitere Nachfragen so akzeptiert.
Quintessenz: Ausl. Thesaurierer sind weniger kompliziert als die meisten glauben. Es schadet aber nicht, sich die jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge (oder die Bescheinigungen dazu) irgendwo zu notieren, damit man die Steuerbescheinigung des Brokers im Jahr des Verkaufes auf seine Richtigkeit hin überprüfen kann.