Zitat
Original geschrieben von oecher
Damit ergibt sich aber doch die Frage, ob die BRD überhaupt berechtigt war, über Gebietsverzicht zu entscheiden, da die BRD ja nicht alle "Reichsbürger" vertritt.
Wenn dies verneint würde, dann müßte auch heute noch das DR (und damit der Gebietsanspruch (weitere Konsequenzen sehe ich nicht)) weiter existieren, oder?
Die Mehrheitsmeinung geht davon aus, daß die offenen Fragen in Bezug auf Berlin und "Deutschland als Ganzes" (alliierte Formulierung, die letzlich gleichbedeutend ist mit "Deutschland" oder "Deutsches Reich" ist) mit dem 2+4-Vertrag von 1990 abschließend geregelt wurden. Dies unterstellt, daß die Regierungen der beiden deutschen Teilstaaten, die ja diesen Vertrag unterzeichnet haben, legitimiert waren, für das Reich zu handeln. De facto stellt 2+4 damit den endgültigen Abschluß des WKII, also quasi einen Friedensvertrag mit dem Reich, dar, auch wenn der Vertrag nicht expressis verbis so bezeichnet wird.
Es gibt aber, wie Du richtig vermutest (und ich auch weiter oben schon angedeutet habe), eine Mindermeinung, die eben diese Legitimation bestreitet, da in der Anerkennung des derzeitigen Grenzverlaufs gleichsam vertragliche Regelungen zulasten des Reichs getroffen wurden. Diese Meinung geht davon aus, daß die BRD zwar für das Reich handeln kann, wenn die Verträge neutral oder zugunsten des Reichs lauten, nicht aber, wenn Nachteile zulasten des Reichs entstehen (Anerkennung von Annexionen). Eine Annexionen begründet nach Lage des Völkerrechts nur dann wirksam den Wechsel der staatlichen Hoheit über ein Gebiet, wenn er dem z.B. durch Volksabstimmung frei geäußertem Willen der dort ansässige Bevölkerung entspricht, d.h. ohne politischen Zwang oder vorherige ethnische "Säuberung" durch Vertreibung. Nochmal die wichtige Anmerkung, daß ich keine Gebiertsforderungen postuliere, sondern nur mögliche Rechtsstandpunkte darstelle.
Ich weiß nicht, ob sich 1990ff. das BVerfG mit diesen Einwänden befaßt (und damit endgültig entschieden) hat, ich vermute dies aber. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, daß das BVerfG von der oben dargestellten Mehrheitsmeinung abweicht.