Beiträge von mavolta

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    Original geschrieben von andi2511
    Ja. Nichtsdestotrotz würde ein so entstandener Staat den völkerrechtlichen Definitionen eines Nationalstaates genügen und früher oder später Anerkennung finden müssen.


    So habe ich das ungläubig von meinem ehem. Staatsrechtsprof. gelernt.


    Stimmt ja im Prinzip auch. Wenn z.B. Kroatien sich (notfalls gewaltsam) aus dem jugoslawischen Staatsverbund herausgelöst hat, wird man dem neugegründeten kroatischen Staat wohl schwerlich die Anerkennung verweigern können, da die staatsqualifizierenden Kriterien durchaus vorhanden sind.


    Wenn Fritze Müller hingegen seinen Garten umzäunt, aufrüstet und dann den Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland verkündet und sodann das Königreich Fritzonien ausruft, gibt das Mecker...


    Mal am Rande: Hoffentlich fragt jetzt keiner, was mit Bayern ist... :D





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    Oder meinst du, aus Art. 146 geht die Berechtigung hervor, eine neue Verfassung in Kraft treten zu lassen, die mit wesentlichen Elementen der jetzigen Verfassung nicht konform geht? Das wäre eine interessante Frage, über die ich noch nicht nachgedacht habe...


    Natürlich müßten wesentliche Elemente (z.B. freiheitlich-demokratische Grundordnung, Grundrechte etc.) des GG gewahrt bleiben. Ich meinte nur, daß die Bundesrepublik Deutschland (als Staat unter dieser Bezeichnung) durchaus keinen Ewigkeitscharakter hat. Im Gegenteil, den Väter des GG war dessen provisorischer Charakter durchaus bewußt. Ich persönlich hätte es sehr begrüßt, wenn nach 89/90 eine ernsthafte Verfassungsdebatte in diesem Lande geführt worden wäre. Bei allem Verständnis für die Frage der Machbarkeit: Welche Probleme der 90 vollzogene Beitritt gemäß Art. 23 nach sich zieht, sieht man doch täglich. Art. 146 wäre ein sehr viel saubererer Weg gewesen...


    Wie man den Laden dann nennt (Deutsches Reich, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Repubik oder wie auch immer), halte ich übrigens für ziemlich zweitrangig. Ein Namenswechsel 1990 hätte freilich auch nach außen hin deutlich gemacht, daß hier eine Zäsur in der deutschen Geschichte vorliegt. Vielleicht wäre dann auch einigen Landsleuten in Ost und West klarer geworden, daß "weiter wie bisher" kein tragfähiges Zukunftskonzept nach 1990 mehr ist. Natürlich reicht ein Namenswechsel dazu nicht aus, aber Fakt ist doch, daß wir viele Probleme jetzt nur haben, weil 1990 keine Neubesinnung erfolgte, wie wir uns selber definieren, was wir eigentlich wollen und wie wir glauben, Deutschland auch in Zukunft auf einen guten Weg zu bringen.

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    Original geschrieben von andi2511
    Im übrigen war es meiner Erinnerung nach auch gar nicht so unbestritten, ob die DDR (bzw. aus anderer Sicht die BRD) als Staat völkerrechtlich anzuerkennen sei (aus den von dir zu Recht genannten Gründen) und die BRD hatte ja im GG einen Passus in der Präambel, nach der sie für das ganze deutsche Volk spricht, einschließlich derer "denen am Grundgesetz mitzuwirken versagt war" - also den Bürgern der DDR. Man wusste also um diese völkerrechtlichen Klippen sehr wohl.


    Jau, die Stichworte (für xoduz ;) ) lauten "Hallstein-Doktrin" und "Alleinvertretungsanspruch"...

    Zitat

    Original geschrieben von andi2511
    Wie gesagt: in mindestens diesem Punkt ist die Argumentation dieser Leute schwach, denn völkerrechtlich ist es unerheblich, wie ein Staat zustande kommt. Ob als Rechtsnachfolge, als Neugründung oder durch Krieg ist egal, solange die drei Elemente vorhanden sind.


    Das sind schon sehr unterschiedliche Situationen. Nur mal ein Beispiel herausgegriffen: Neugründungen sind äußerst problematisch. Verschiedene Leute haben ja mal versucht, neue Staaten z.B. auf Flak- oder Oelbohr-Plattformen zu gründen und sind damit (zurecht) nicht durchgekommen. Ein gewachsenes Staatsvolk wird man in einem solchen Fall nämlich kaum nachweisen können.


    Zitat

    Ein Deutsches Reich wäre also niemals einklagbar oder sonstwas, denn die BRD existiert und ist völkerrechtlich anerkannt.


    Das steht außer Frage.


    Zitat

    Die Ziele liessen sich also nur durch einen Staatsstreich und die Auflösung der BRD (was laut GG nicht möglich ist und an diesem Punkt [Art. 1 und 20] ist das GG auch nicht änderbar) erreichen


    Da muß ich Dich korrigieren. Art. 146 GG läßt eine verfassungsgebende Nationalversammlung zu, die selbstverständlich das Recht hätte, die Bundesrepublik Deutschland durch ein anderes Völkerrechtssubjekt (z.B. das Deutsche Reich) zu ersetzen, um Deutschland rechtlich zu repräsentieren.


    Zitat

    oder durch kriegerischen Landgewinn mit Neugründung eines Staates.


    Das wäre rechtswidrig.


    Andi, Deine Definition ist zu allgemein. Wenn man dieser Definition folgen würde, käme den beiden deutschen Teilstaaten bis 1990 auch keine Staatsqualität zu, da deren Bevölkerungen ("Staatsvolk") nicht identisch (allenfalls teilidentisch) mit dem deutschen Volk waren. Die DDR (mit ihrem Staatsbürgerschaftsrecht) sah den Ausweg aus diesem Dilemma in der Unterscheidung zwischen Nationalität (deutsch) und Staatsangehörigkeit (DDR), postulierte also quasi ein "Staatsvolk der DDR".


    Mit gutem Grund kennt das Staatsbürgerschaftsrecht der BRD (das im übrigen identisch mit dem vorheriger deutscher Staaten ist) diese Unterscheidung nicht, es gab (und gibt) also nach geltendem Recht kein "Staatsvolk der BRD" und kein "Staatsvolk der DDR", sondern nur ein deutsches Volk. Nationalität (deutsch) und Staatangehörigkeit (deutsch) fallen also in eins zusammen. Das kannst Du übrigens in Deinem Personalausweis/Reisepaß nachlesen... ;)


    Die Rechtsvorbehalte der Besatzungsmächte (bis 1990) im Westen bzw. der offenkundige Satellitenstaat-Charakter der DDR wären ebenfalls ein Grund, das Vorhandensein von "Staatsmacht" (besser: Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Staatsterritorium) und mithin auch der Staatsqualität der beiden deutschen Teilstaaten anzuzweifeln.


    Du siehst also, daß man mit Deiner verkürzten Definition schnell neue Probleme aufwirft, denn wenn einem oder beiden deutschen Teilstaaten bis 1990 keine Staatsqualität zukam, dann frage ich mich, ob in den gut vierzig Jahren zuvor hier ein völkerrechtliches Vakuum herrschte?!


    Fakt ist, daß es keinen völkerrechtlichen Akt gegeben hat, der das Deutsche Reich aufgelöst hat. Lediglich die Organe dieses Staates (Regierung, Verwaltung etc.) sind untergegangen bzw. wurden 1949 in Organe der neuen Teilstaaten überführt.


    Fakt ist auch, daß die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Organen für das Deutsche Reich handelt (also staatlich identisch mit dem Deutschen Reich ist), zumindest auf ihrem Territorium, in dem sie die tatsächliche Herrschaftsgewalt ausübt (territoriale Teilidentität).


    Ich denke, man sollte die Debatte emotionslos führen und die Bezeichnungen Deutsches Reich und Bundesrepublik Deutschland nur als reine Staatsbezeichnungen sehen. Das Gebilde Deutschland wurde bis zum 23.5.45 (Gefangennahme der Reichsregierung unter Kanzler Dönitz) durch das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich nach außen vertreten und nun halt das das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik Deutschland, mangels existenter staatlicher Organe des Deutschen Reiches.


    Natürlich ist das, was die Jungs von der zitierten Homepage betreiben, Unfug. Keiner hat sie legitimiert, für das Deutsche Reich handeln zu dürfen. Dazu bedürfte es der Einberufung einer verfassungsgebenden Nationalversammlung.

    Re: Rechtsnachfolger Deutsches Reich


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    Original geschrieben von Handydoctor
    Man will damit suggerieren,das das Deutsche Reich weiterhin besteht.
    Nun meine Frage an die Geschichtsprofies hier,was ist wirklich dran? Wo wurde geregelt,wer der völkerrechtliche Rechtsnachfolger des ehemaligen Deutschen Reichs ist ?


    So merkwürdig das klingt, und was auch immer man davon halten soll: Es ist tatsächlich so, daß das Deutsche Reich fortbesteht, die Frage nach einem Rechtsnachfolger stellt sich also nicht. Nachlesen kann man das im "Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 im Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973" (Aktenzeichen 2 BvF 1/73).


    Die Kernpassage dieses Urteils lautet:


    Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336, 363)), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 (277)). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 (362 f., 367)).


    Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 (7 ff.); 19, 377 (388); 20, 257 (266)). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 (158)). Deshalb war z. B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 (354)).


    Ich habe den Text von der genannten Seite kopiert, er ist korrekt wiedergegeben. Mir liegt die Druckfassung des Urteils vor, so daß ich vor dem Kopieren verglichen habe, ob was verfälscht wurde.


    Wohlgemerkt: Es handelt sich um ein BVerfG-Urteil (und damit um geltendes Recht), nicht um "Wunschdenken" Ewiggestriger!


    Deine Frage sollte damit beantwortet sein.

    Re: Modem am Analoganschluss Intern21


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    Original geschrieben von Wolf_KS
    Hallo Leute,


    ich habe folgendes Problem mit meiner Basis Gigaset SX353isdn:
    Ich schließe ein 56k-Modem (Elsa Microlink 56k pro oder auch ein anderes zBsp. Elsa Microlink 33.6 TQV) am Analoganschluss (Intern 21) an und bekomme keine vernünftige Verbindung hin, d.h. sehr geringe Geschwindigkeit und Verbindungsabbrüche.


    Mal unabhängig davon, daß ich auch nicht weiß, warum kein Full Speed anliegt, macht es doch überhaupt keinen Sinn, an einem ISDN-Anschluß ein Analog-Modem zu betreiben, zumal Dir das SX über USB (ggf. auch über BT) volle ISDN-Karten-Funktionalität zur Verfügung stellt, d.h. volle 64k Speed. Die schraubst Dir doch auch keine Trabbi-Reifen unter 'nen Porsche...


    Zitat

    Beim 56k Modem kommt nur eine 37k- wenn ich aber direkt über den Analoganschluss des NTBA gehe, bekomme ich eine normale 48k-Modem-Verbindung hin.


    Der NTBA hat mit Sicherheit keinen Analog-Port.

    Zitat

    Original geschrieben von SnoopyDog
    Gibt es doch jetzt (neue FW) ==> 26.201


    Habe eben das FW-Setup runtergeladen, aber es wird auch nur die 198 zum Update angeboten. Wo gibts die 201?


    EDIT: Sorry! Hat jetzt alles geklappt. Man muß beim Setup zuerst die alte Soft entfernen lassen, danach wird korrekt die 201 draufgeflasht.


    Der BT-Fehler (Mitklingeln der Int-21 bei eingehendem BT-Anruf) ist jetzt behoben. Klasse, Siemens!

    Re: Handy an SX353


    Gibt es für das von slipke.de geschilderte Problem mittlerweile eine Lösung? Habe eben ein 6310i über BT gekoppelt und habe dasselbe Problem. FW des SX353 ist die 198. MSN-Zuweisung habe ich überprüft, für die Intern-21 (Fax) kann das Handy garnicht zugewiesen werden.


    Abwarten, Leute! Wenn es eine echte Flat wäre, würde dies den gesamten deutschen TK-Markt (incl. Festnetz!) revolutionieren. Solange sich auch so prächtig Geld verdienen läßt, wird niemand eine Flat einführen. Wahrscheinlich wird es auch nur wieder eine WAP-Flat.