Beiträge von archie83

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    Original geschrieben von bernbayer
    Nichts besonders und ziemlich unflexibel, nicht jeder braucht Daten- SMS- und Sprachpaket gleichzeitig.


    Für denjenigen, der Daten- und SMS-Flat braucht dennoch das günstigste Angebot.


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    Original geschrieben von bernbayer
    Außerdem E-Plus netz mit langsamen Internet.


    Hängt vom Standort ab. Außerdem: Was bringt HSDPA, wenn schon nach 150 MB Feierabend ist?


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    Original geschrieben von bernbayer
    Da gibt es bessere Tarife. Z:B. http://www.netzclub.net


    Wo ist denn da die SMS-Flat? Und unflexibel ist NetzClub auch, da man die "Prämie" nicht nachträglich wechseln kann.

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    Original geschrieben von giles_gs
    Denkt mal ein wenig über heute hinaus. ich wette dass die private PC-Nutzung in 10Jahren gegen Null geht. Leichte kleine Geräte wie Pads und Hyper Smartphones mit großen Displays haben diese nahezu komplett verdrängt.


    Wie groß sollen die Displays der Smartphones denn werden? 50 Zoll? Mit 10 Zoll kommt bei mir jedenfalls kein Filmgenuss auf. Und Filme müssen auch irgendwo herkommen. 5 MBit/s sind da jedenfalls zu wenig. Im Festnetz sind heute schon je nach Wohnlage 50-100 MBit/s möglich. Die eignen sich wunderbar für Video-on-Demand.
    Die derzeitigen Angebote der Mobilfunkanbieter reichen nicht einmal für Internet-Radio mit bescheidenen 128 kbit/s aus. Natürlich wird das günstiger und leistungsfähiger, aber auch die Anforderungen steigen.


    Oder gehts wieder zurück in die Zeiten, als es zu Hause keine Fernseher gab und man zwingend in ein Kino gehen musste, um nen Film zu sehen? :rolleyes:

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    Original geschrieben von Coltan
    Zwischen den D Netzen und dem o2 oder eplus Netz bestehen aber schon Unterschiede, besonders was die Gebäude Durchdringung betrifft.


    Das liegt doch nicht an den Netzen, sondern an den genutzten Frequenzen. Bei UMTS gibts in diesem Punkt schon keine Unterschiede mehr zwischen D und E. Und mit der digitalen Dividende wird das genauso laufen.

    Q


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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Vorliegend will der Kunde aber nicht mehrere voneinander unabhängige Artikel bei einem allgemeinen Versandhändler bestellen.


    Was er will und was er tatsächlich getan hat, muss aber nicht gleich sein. Die Frage ist dann doch: Warum geht ein Kunde zwei voneinander unabhängige Verträge ein, wenn auch die Möglichkeit bestanden hat, den Mobilfunkvertrag zum Finanzierungsvertrag für da Handy zu machen (Inklusivpaket mit Handy)? Online gibt es ja auch die Auswahl "Handy ohne Tarif" und "Handy mit Tarif". Und was der Kunde offensichtlich wollte, war ein "Handy mit Tarif" und nicht "Handy ohne Tarif" + "Tarif". Der Kunde hat somit durch die Wahl eines separaten, vom Mobilfunkvertrag unabhängigen, Ratenkreditvertrags das "Cherry-Picking" überhaupt erst ermöglicht.


    Aus meiner Sicht fällt das unter falsche Beratung durch den Shop und o2 hat sich durch Stornierung des Vertrags für die zahlreichen Fehler des Shop-Mitarbeiters entschuldigt. Er hat anscheinend auch gegen interne Regeln verstoßen. Warum soll der Kunde dafür geradestehen?


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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Hauptvoraussetzung für die Annahme eines verbunden Geschäfts i.S. von §358 BGB (ohne Belang für §150 II BGB) ist also ein "Kauf auf Pump".


    Das verbundene Geschäft betrifft hier aber nur den Kaufvertrag über das Handy + die Finanzierung via o2 My Handy. Dadurch, dass o2 den Darlehensvertrag "o2 My Handy" nicht annimmt, hat auch der Kaufvertrag über das Handy nicht stattgefunden. Der Paragraph kam hier also bereits zu Beginn zum Tragen.


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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Die Tatsache, ob zwischen beiden Geschäften quersubventioniert wird, ist (zunächst einmal) ohne Belang. Aus dem Gesetzestext kann ich auch nichts gegenteiliges herauslesen.


    Der Begriff "Quersubventionierung" wird dort natürlich nicht genannt, weil das juristisch der falsche Begriff ist.
    Nur kann man z.B. einen Mobilfunkvertrag auch als Finanzierungsvertrag sehen, über den dann diverse andere Produkte finanziert werden. Die Provision, die der Händler erhält, muss ja irgendwoher kommen. Und der Mobilfunkanbieter geht natürlich davon aus, dass der Kunde diese über Grundgebühren oder den Minutenpreis wieder zurückzahlt, also letztendlich die vom Händler erhaltenen Zugaben (Notebook, Spielekonsole, Handy, Kühlschrank, was auch immer) "auf Pump" kauft.


    Und damit stellt eben der gleichzeitige Abschluss von Handykauf und Mobilfunkvertrag nicht grundsätzlich einen verbundenen Vertrag dar, sondern nur dann, wenn der Mobilfunkvertrag als Finanzierungsvertrag für das Handy dient. Wenn ich aber im Geschäft bereit bin, trotz Abschluss des Mobilfunkvertrags statt der 1 € die vollen 369 € (ohne Vertrag) zu zahlen, dann finanziert der Mobilfunkvertrag das Handy nicht mehr mit. Und wenn dann der Mobilfunkvertrag nicht angenommen wird, kann ich nur noch auf Kulanz oder erfolgreiche Irrtumsanfechtung hoffen, sollte ich die 369 € schon bezahlt und das Handy erhalten haben.


    Bezogen auf das Topic finanziert der Mobilfunkvertrag nicht das Handy, da für das Handy ein eigenständiger Darlehensvertrag geschlossen werden sollte.

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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Da irrst Du. Solche Quersubventionierungen können zwar ein Aspekt für die Annahme eines verbundenen Geschäfts sein. Prinzipiell hat das eine mit dem anderen aber überhaupt nichts zu tun.


    So in etwa stehts aber in § 358 Abs. 3 BGB. Der eine Vertrag finanziert den anderen.


    Die Aussage, dass man ohne Mobiltelefon keinen Mobilfunkvertrag bräuchte, ist zwar an sich logisch, führt aber nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit. Ohne DVD-Player brauche ich auch keine Video-DVD. Ich kann dennoch nicht mit dieser Begründung vom Kaufvertrag der DVD zurücktreten, das begründungsfreie Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mal ausgenommen.


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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Hier sind wir noch bei dem von mir schon benannten "Rosinen herauspicken". Die rechtlich zu beurteilende Frage ist m.E., ob o2 den Mobilfunkvertrag separat annehmen darf oder ob die Annahmeerklärung betreffend den Mobilfunkvertrag bei gleichzeitiger Ablehnung von My-Handy nach §150 Abs. 2 BGB zu werten ist.


    Das gilt aber nur dann, wenn der Wunsch nach Mobilfunkvertrag und o2 My Handy als ein einziger Antrag anzusehen ist.


    Was mir da einfällt:
    Zählt eine Bestellung von mehreren Artikeln bei einem Online-Händler als ein einziger Antrag? Wenn ja, wie sieht es aus, wenn von diesen Artikeln einige nicht lieferbar sind? Was ist, wenn die lieferbaren Artikel bereits verschickt wurden? Wenn der vorbestellte Artikel doch nur Vaporware ist, also nie geliefert werden kann und daher die Vorbestellung storniert wird, gilt dann die gesamte Bestellung als nie getätigt? Wenn ja, müsste ich doch das Geld zurückbekommen. Muss ich dann die bereits gelieferten Artikel zurücksenden oder darf ich sie als Geschenk behalten? Falls ich die Artikel zurücksenden muss, muss ich dem Händler die Wertminderung durch Beschädigungen ersetzen?

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    Original geschrieben von qwqw
    Wie findig, Ausnahmen zu finden, um die Tatsache zu verwässern :D . Hier wurde bei einem Mobilfunkhändler in zeitlicher Nähe zwei Verträge geschlossen und diese bilden ohne Zweifel in diesem Falle ein einheitliches Rechtsgeschäft, selbst wenn nur aus Verbrauchersicht (der es so aus vergangenen Jahren gewohnt war, Handy und Vertrag zu kaufen und das damals verbunden war).


    Ich sehe nirgends ein Urteil, das die Verbundenheit darauf beruft, dass es sich um die Kombination aus Mobiltelefon und Mobilfunkvertrag handelt.
    Das Urteil des BGH bezieht sich eindeutig auf das Sternchen am Preis und die damit verbundene Fußnote "gilt nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit 24-monatiger Laufzeit".
    Es gibt auch diverse Händler, die eine PlayStation 3 gratis angeboten haben, wenn man gleichzeitig n Mobilfunkverträge abschließt. Das wäre ja dann kein einheitliches Rechtsgeschäft, da eine PS3 kein Mobiltelefon ist. Das würde aber bedeuten, dass der Händler für die PS3 (bei Abschluss vor Ort) ein freiwilliges Widerrufsrecht einräumen könnte. Nimmt man diesen Widerruf wahr, bekommt man den Kaufpreis der PS3 (= 0 Euro) erstattet. Die n Mobilfunkverträge, mit denen er die PS3 tatsächlich finanziert, hätte man dennoch an der Backe. Das ist aus meiner Sicht ein gravierender Nachteil für den Verbraucher, aber aus deiner Sicht wäre das ja ok. :rolleyes:
    Ich sehe das in diesem Fall als einheitliches Rechtsgeschäft.


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    Original geschrieben von qwqw
    Man reisst im o2 Shop das teuerste Loop-Packet auseinander und sagt dem Verkäufer, dass man ja kein einheitliche Rechtsgeschäft haben möchte.


    Mal abgesehen davon, dass das Sachbeschädigung wäre: MancheHändler machen doch genau das. Sie entbundeln Loop-Pakete, entfernen den SIM-Lock und bieten dann beides separat an. Ist zwar für den Händler nicht unbedingt legal, aber das braucht den Kunden nicht zu interessieren. Wenn beides dann separat z.B. bei eBay angeboten wird, ist es auch kein einheitliches Rechtsgeschäft mehr.


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    Original geschrieben von qwqw
    o2 solle doch auch gleich mal den Simlock freischalten, man habe ja schließlich auch ein Handy zum Telefonieren gekauft


    Der SIM-Lock ist Vertragsbestandteil. Anderenfalls hat der Händler als dein Vertragspartner dafür zu sorgen, den Mangel zu beseitigen.


    Es geht eben darum, was im Vertrag drin steht. Und das BGH hat klargestellt, dass eine Bedingung wie "Angebot A gilt nur in Verbindung mit Vertrag B" dafür sorgt, dass A und B als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind.


    Was das Werbeforum angeht: Ich kann die Angebote im Werbeforum nicht ohne den Abschluss der entsprechenden Verträge annehmen. Ich kann zwar beim Händler anfragen, ob er die Hardware auch ohne die Verträge zum selben Preis anbietet, er muss und wird aber nicht darauf eingehen.


    Bei diesen Angebot zählen für mich Vertrag, Netbook und Surfstick als einheitliches Rechtsgeschäft, aber für dich zählt das Netbook wahrscheinlich nicht dazu, da es sich um kein Handy handelt. :D


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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Ich sehe nicht den geringsten Anlaß, im vorliegenden Fall nicht von einer Einheit ausgehen. Ansonsten wäre das gesamte Konstrukt des verbundenen Geschäfts obsolet.


    Wäre es nicht. Es gibt IMHO weit mehr verbundene Rechtsgeschäfte als bloß die Kombination "Handy + Handyvertrag". Alle Angebote, bei denen die Provision eines oder mehrere Verträge dazu genutzt wird, dem Kunden ein "besonderes" Schnäppchen zu machen, zählen für mich dazu. Egal, ob damit jetzt ein Handy, ein Notebook oder eine Spielekonsole subventioniert wird.

    Das ist aber auch eine Image-Geschichte.


    Apple hat bei seinen Produkten nun mal den Ruf des elitären, teuren, das sich nicht jeder leisten kann. Nokia ist mit seinen Mobiltelefonen dagegen auch im Billigst-Segment vertreten.
    Zudem ist das Image gerade in Deutschland wegen Bochum angeknackst. Dass Apple in China produziert, während Nokia immer noch auf europäische Arbeitsplätze (Finnland, Ungarn, Rumänien, ...) setzt, wird dagegen verschwiegen. Interessiert auch keinen.


    Die Börse würde ich nie als Indikator für den wahren Unternehmenswert sehen. Es gab schließlich schon genug Blasen, die geplatzt sind, weil die Erwartungen zu hoch waren.


    Und was das Portfolio angeht, hat Nokia wesentlich mehr zu bieten als nur Mobiltelefone, z.B. Netzwerktechnik.

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    Original geschrieben von qwqw
    Warum sollte der Händler nicht von einem MyHandy-Verkauf profitieren und auch den Vorteil an den Kunden weitergeben.


    Weil er das nicht macht.


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    Original geschrieben von qwqw
    Selbst im Werbeforum gibt es o2o-Verträge mit stark verbilligten Handys oder ohne-Handyverträge von t-Mobile mit über 100 Euro Vorteil für Telefone. Kostenloses Handy bei meinBase mit Optionsbuchung kein Problem.


    Der Händler reicht hier die Provision, die er für den Abschluss des Mobilfunkvertrages erhält (zum Teil) an den Kunden weiter.


    Im Falle von o2 My Handy gibt es aber eben keinen Rabatt, wenn man gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag abschließt. Der Preis im o2-Shop ist unabhängig von irgendwelchen anderen Vertragsabschlüssen.


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    Original geschrieben von qwqw
    Daher ist nicht die Subvention wesentlich, sondern die zeitliche Nähe und das es ein Telefondienstleistungsvertrag ist um den es geht. Man geht halt laut Urteil davon aus, dass wenn man zeitlich nahe beim selben Händler Mobiltelefon und Vertrag kauft, dass man den Vertrag ohne Telefon nicht nutzen kann bzw. den Vertrag nur abschließt, weil man auch das Handy kauft.


    Das bedeutet also auch: Wenn ich im Media-Markt nen DSL-Vertrag abschließe und anschließend einen iMac an der Kasse bezahle, dass dies als ein gekoppeltes Rechtsgeschäft anzusehen ist, da man ja ohne Computer keinen DSL-Anschluss nutzen kann. Dass der DSL-Vertragsabschluss keine Auswirkungen auf Bestandteile des Kaufvertrags des Computers hat, z.B. den Kaufpreis, spielt ja deiner Meinung nach keine Rolle.
    Sollte sich nun herausstellen, dass mir kein DSL geschaltet werden kann, wäre ich verpflichtet, den Rechner zurückzugeben, da das gesamte Rechtsgeschäft rückabgewickelt werden müsste.
    Es darf ja keinen einseitigen Vorteil durch die Kopplung geben. Die gilt wenn für beide Vertragspartner gleichermaßen.