Passend zum Thema: Aktueller Bericht in der FAZ
Mobiltelefon-Ortung
Wo dein Handy gerade ist, sagt mir das Internet
Von Raphael Boch
Nicht nur rechtlich umstritten: Ortung per Handy
16. Mai 2010
Allein die Vorstellung bereitet vielen schlaflose Nächte: Ist mein Partner mir wirklich treu? War er gestern Abend tatsächlich mit seinen Freunden in der Kneipe? Hat sie tatsächlich nur beim Joga entspannt? In einer total vernetzten Welt ergeben sich ganz neue Möglichkeiten, solche Zweifel auszuräumen. Mobiltelefone lassen sich orten. Das ist praktisch, wenn man es einmal verlegt hat oder es auf andere Weise abhandengekommen ist. Die Rückmeldung kann auch sehr beruhigen, wenn man sich sorgt, wo sich das Kind aufhalten mag. Und eben auch Klarheit schaffen, wenn man dem Partner nicht traut.
Wer solchen Gedanken nahetritt, findet im Internet schnell unter dem Stichwort „Intervista“ die entsprechenden Dienstleister. Sie werben zum Beispiel damit, dass der Handy-Diebstahl mittlerweile ein Massenphänomen sei und die Ortungstechnik bei der Wiederbeschaffung helfe. Solche Hilfe kostet zwischen 49 und 99 Cent – pro Ortung, ohne Vertrag, ohne Laufzeit und ohne Abofalle. Wer nach dem Partner forscht, soll auch kein schlechtes Gewissen haben. So könne der Unsicherheit, ob er oder sie wirklich treu sei, im gegenseitigen Einverständnis abgeholfen werden. Schließlich sei der Seitensprung durch das Handy ja auch erst vereinfacht worden.
Bestätigung per SMS
Der Weg zur Hobbyspionage ist einfach: Der Nutzer meldet sich auf einer der zahlreichen Seiten im Internet an. Eine Bestätigung per SMS von dem zu ortenden Handy an den Anbieter und eine E-Mail reichen aus, um das Konto freizuschalten und die Ortung zu starten. Einen Haken gibt es dabei: Verlorengegangene Handys können auf diese Weise nicht wiedergefunden werden, wenn sie nicht vor dem Verlust angemeldet worden sind.
Die Anbieter weisen ihre Kunden darauf hin, dass ohne die Zustimmung des Handy-Inhabers die Fremdortung illegal sei. Mit dem Verfahren, den Auftrag vom eigenen Handy bestätigen zu müssen, sei die Gefahr von Missbrauch jedoch gebannt.
Solche Vertragsangebote seien nicht nur blauäugig, sondern verstießen auch gegen das Telekommunikationsgesetz, sagt der Frankfurter Rechtsanwalt Florian Frisse, Experte auf diesem Gebiet. Selbst der Auftrag, das eigene Handy über das Internet zu suchen, könne nicht per SMS oder Mail, sondern ausschließlich schriftlich per Vollmacht des zu Ortenden erfolgen. Der Gesetzgeber wolle die Privatsphäre der Handy-Nutzer schützen. Für Frisse folgt aus der Regelung in Paragraph 98 zur Weitergabe sogenannter Standortdaten, der Eigentümer des Mobiltelefons müsse einen Brief oder ein Fax mit dem ausdrücklichen Wunsch der Eigenortung an den jeweiligen Anbieter schicken. Zudem müsse der Anbieter nach jeder fünften Ortung eine Nachricht an das betreffende Handy mit der Information über Lokalisierungsversuche verschicken. Frisse ist nur ein Dienst im Internet bekannt, der auf diese Weise verfahre.
Gesetzeswidrige Anmeldeverfahren
Schon anhand der Werbetexte auf den Internetseiten der Anbieter sei klar zu erkennen, welche Kunden tatsächlich angesprochen würden. Einfacher könne man es eifersüchtigen Partnern gar nicht machen, sagt Frisse. Wenn der vermeintlich untreue Partner kurz aus dem Raum gegangen sei, könne das Mobiltelefon schnell entwendet und bei einem der Dienste illegal angemeldet werden. Einige Dienstleister nähmen dieses vereinfachte, aber gesetzeswidrige Anmeldeverfahren billigend in Kauf.
Wie bei vielen Rechtsverstößen im Internet werde auch hier nicht strikt genug gegen zwielichtige Anbieter vorgegangen, kritisiert der Anwalt. „Wo kein Kläger, da kein Richter. Weder die Nutzer noch die anderen Anbieter zeigen diese Portale an.“ Selbst die Geschädigten setzten sich eher mit dem Partner auseinander, der ihnen nachspioniere, und zögen aus dem Vertrauensbruch ihre Konsequenzen, als dass sie sich die Frage stellten, ob das im Internet gegen sie verwandte Angebot rechtmäßig sei. Ihm sei kein Fall bekannt, in dem jemand gegen einen Handy-Ortungsdienst geklagt habe, sagt Frisse. Vielleicht sei das Phänomen aber auch einfach noch zu neu.
Problematischer Umgang mit Internetdiensten
Für Viola Schmid, Professorin für öffentliches Recht an der Technischen Universität Darmstadt, ist der Markt dieser Portale ein typisches Beispiel für die rasche Entwicklung von Diensten im Internet und dem problematischen rechtlichen Umgang mit ihnen. Zum einen seien einige der Gesetze, die sich auf das neue Medium bezögen, nur als Reaktion auf Missstände entstanden. Zum anderen würden Ungenauigkeiten in den Bestimmungen nicht zügig und stringent ausgebessert oder den schnellen Veränderungen angepasst. „Der Gesetzgeber kümmert sich beispielsweise nicht darum, dass bei der Frage nach der korrekten Anmeldung zur Handy-Ortung zwei Gesetze miteinander um ihre Anwendbarkeit streiten“, sagt Schmid.
Gemeint ist das Telekommunikations- und das Telemediengesetz, deren Anwendungsgebiete sehr unscharf voneinander getrennt seien. Während das Telekommunikationsgesetz die technische Seite regele, insbesondere Fernmeldegeheimnis und Datenschutz, enthalte das Telemediengesetz zentrale Vorschriften zum Internetrecht. Die Handy-Ortung sei so betrachtet ein ambivalenter Dienst, eine eindeutige Zuordnung sei schwierig.
Meinungsstreit unter Juristen
Im Gegensatz zu Frisse hält Schmid es jedoch für ausreichend, wenn der Teilnehmer seine Einwilligung zur Eigenortung per E-Mail oder SMS abgebe. Nur zur Fremdortung bedürfe es einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung des Handy-Besitzers. So wie Schmid sieht es auch die Bundesnetzagentur. Wenn sichergestellt sei, dass es sich tatsächlich um die Ortung des eigenen Handys handele, bedürfe es keiner ausdrücklichen, gesonderten und schriftlichen Einwilligung des Kunden, sagt ein Sprecher. Um allerdings sicherzustellen, dass der Dienst ausschließlich vom Besitzer des betreffenden Handys genutzt werde, müsse sich der Betreiber der Ortungsportale beim Telefonanbieter des Kunden erkundigen, ob dieser derjenige sei, für den er sich im Anmeldeformular ausgegeben habe, sagt der Sprecher. Geltendes Recht ist diese Regelung allerdings nicht.
Dieser Meinungsstreit unter Juristen macht nach Ansicht der Darmstädter Professorin deutlich, dass sich Gesellschaft und Justiz bisher zu wenig mit dieser technologischen Welle der Veränderung befasst hätten.
Hier der Original-Link:
http://www.faz.net/s/RubE2C6E0…Scontent~Afor~Eprint.html