ZitatOriginal geschrieben von elknipso
Ich habe einen Orderscheck erhalten, also ich stehe mit Adresse als Empfänger darauf. Sehe ich das richtig, dass ich mit meiner puren Unterschrift auf der Rückseite des Schecks daraus ein Blankoindossament mache, und jeder dem ich den Scheck gebe sich den Scheck auf ein beliebiges Konto überweisen lassen kann?
google sagt:
EDIT: (Natürlich aus WIKIPEDIA)
ja, und zwar:
Orderscheck
Als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand wird häufig die Verwendung von Orderschecks empfohlen. Orderschecks tragen im Empfängerfeld statt des Zusatzes "oder Überbringer" den Hinweis "oder Order" und sind zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text "Orderscheck" gekennzeichnet.
Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger "oder Order" und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein:
* Vollindossament:
Für mich an die Order der xyz
Name und Unterschrift
Hierbei kann man erkennen wer (Für mich/Name) an wen (an die Order der xyz) den Scheck weitergegeben hat.
* Blankoindossament
Besteht einfach aus der Originalunterschrift des Indossanten
Hierbei kann bestenfalls noch erkannt werden, wer den Scheck weitergegeben hat (falls die Unterschrift zu entziffern ist oder ein Firmenstempel angebracht ist), an wen der Scheck weitergegeben wurde ist nicht zu erkennen.
Im Scheckabkommen Ziffer IV haben sich die Banken verpflichtet, die Prüfung der Indossamentenkette auf die erste Inkassostelle zu übertragen. Die erste Inkassostelle prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette und dokumentiert das über einen Stempel (Name, Ort und BLZ der ersten Inkassostelle), den die Banken untereinander als Treuhandindossament anerkennen.
Formelle Ordnungsmäßigkeit heißt nur, daß die Indossamentenkette darauf geprüft wird, ob der Einreicher lückenlos legitimiert ist. Insbesondere bei reinen Blankoindossamenten dürfte das schwierig werden. Die erste Inkassostelle prüft auch nicht die Echtheit der Unterschriften (Par 35 ScheckG), ebensowenig prüft sie, ob der Einreicher sachlich berechtigt ist oder den Scheck ordnungsgemäß erworben hat.
Also: Hat der Einreicher Fälschungen in der Indossamentenkette vorgenommen ist er nach außen vielleicht trotzdem scheinbar rechtmäßig legitimiert. Eine sicherheitserhöhende Wirkung hat die Verwendung des Orderschecks beim Postversand demnach kaum.
Beim Postversand von Schecks gilt übrigens generell :
Benutzt der Kunde zum Versand seiner Schecks Briefumschläge mit Klarsichtfenster kann man von außen erkennn, was der Umschlag enthält. Im Schadensfall sieht die ständige Rechtsprechnung hier ein Mitverschulden des Kunden.