ZitatOriginal geschrieben von CLK
Bis auf diesen Absatz gehe ich vollkommen d´accord mit deiner Meinung. Aber der Tatbestand der Nothilfe war hier meiner Meinung nach erfüllt. Schließlich wurden ihm "lediglich" Schmerzen angedroht. Dieses hätte er ohne weiteres verhindern können, wenn er den Aufenthaltsort des Jungen angegeben hätte. Wohlgemerkt ging es nicht darum, seine Schuld einzugestehen sondern darum, einen Jungen vor dem Tod zu bewahren.
1. Zum Zeitpunkt des Verhörs war G. zwar dringend tatverdächtig, aber eben kein überführter und rechtskräftig verurteilter Straftäter und fiel damit unter die Unschuldsvermutung - die gilt nämlich ohne Ausnahme bis zur Feststellung der Schuld durch einen Richter. Es gibt keinerlei Rechtfertigung, einem Verdächtigen im Verhör mit der Zufügung "nie gekannter Schmerzen" (das war m. W. die Formulierung, die in jenem Verhör fiel) zu drohen.
2. Die Androhung von Folter ist auch dann ein Verstoß gegen Artikel 1 GG, wenn sie zur "Gefahrenabwehr" eingesetzt wird, selbst wenn es sich bei dem so Bedrohten um einen bereits rechtskräftig verurteilten Massenmörder handelt.
Der Artikel 1 GG gilt immer und ohne jegliche Einschränkung! Das ist ja schließlich Sinn und Zweck des uneingeschränkten und uneinschränkbaren Grundrechts auf menschliche Würde, dessen "Achtung und Wahrung Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" ist. Davon ist niemand ausgenommen, auch nicht die Polizei im Rahmen der "Gefahrenabwehr."
Es geht hier also nicht um eine Abwägung des höherrangigen Rechtsgutes, weil das Grundrecht auf menschliche Würde eben per Definition durch die für alle in Deutschland lebenden Menschen verbindliche Verfassung das höchstrangige Rechtsgut ist, das wir überhaupt haben. Alles andere hat dahinter zurückzustehen, auch der polizeiliche Wunsch nach einer Verbesserung der Effektivität der Gefahrenabwehr durch die Genehmigung von Folter oder Folterandrohung.
Der deutsche Rechtsstaat wäre für mich in dem Moment nur noch eine hohle Phrase, wenn es im Artikel 1 GG hieße: "Die Würde des Menschen ist weitgehend unantastbar. Ausgenommen sind sämtliche Einschränkungen, die im Zuge polizeilicher Ermittlungen, insbesondere im Rahmen der Gefahrenabwehr, seitens der Polizeiorgane für notwendig erachtet werden. Alles weitere regelt die Gesetzgebung des Bundes und der Länder." :flop:

