Thema Urkundenfälschung:
Muß ich Euch leider meiner Meinung nach widersprechen. Eine Urkundenfälschung liegt bereits vor, in dem Moment, wo man etwas verändert, das geeignet ist, im Rechtsverkehr etwas zu beweisen, sprich eine Unterschrift unter einem Handyvertrag.
Es ist sogar so, wenn man z.B. in der Kneipe einen Strich auf einem Bierdeckel wegradiert, um ein Bier weniger zu bezahlen, das man eine Urkundenfälschung begangen hat! Dies ist kein Witz, sondern habe ich im 1. Semester Strafrecht so gelernt. Natürlich wird kein Wirt einen deswegen anzeigen, sondern eher rauswerfen, aber juristisch ist es so!
Habe einen ähnlichen Fall gerade selbst gehabt, habe bei e-bay ein Handy mit auf mich auszustellender Rechnung erworben, der Verkäufer warb in dem Angebot noch mit einer Rechnung mit Umsatzsteuer, statt der bezahlten 140 Euro wurde nur eine Rechnung über 1 Euro ausgestellt (vom Händler). Da es mir um die Abziehbarkeit der Vorsteuer ging, reklamierte ich dies beim uneinsichtigen Händler, der bei e-bay aber privat auftrat. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelte daraufhin wegen Urkundenfälschung, da die Rechnung nicht korrekt war! Kurze Zeit später hat der Händler die Rechnung nicht korrigiert, mir aber die volle Umsatzsteuer zurückerstattet als Schadensersatz, da der Tatbestand offenbar erfüllt war und ich daraufhin der Staatsanwaltschaft mitteilte, das er den Schaden wieder gut gemacht hatte.
Man begeht sogar strafrechtlich eine Urkundenfälschung, wenn man z.B. ein Fahrtenbuch fürs Finanzamt nicht richtig ausfüllt oder bei den Kilometern schummelt. Oder mit einer 2. Tachoscheibe LKW fährt. Das sind alles so Fälle, an die eigentlich keiner denkt, aber es ist wirklich so. Meistens interessiert dies keinen, bis einer dadurch Nachteile hat, wenn aber mal die Sache ins Rollen kommt, ermittelt der Staatsanwalt sofort!
Demnach würde ich einen Handyvertrag, in dem wahrheitswidrig eine andere Person eingesetzt wurde, bereits als gefälschte Urkunde bezeichnen, unabhängig von der ge-/verfälschten Unterschrift.
Betrug liegt nur dann vor, wenn jemand einen vermögensrechtlichen Nachteil und der Täter einen Vorteil hat. Den Nachteil mag der TE nur dann haben, wenn er auch etwas bezahlt hat. Mogelcom hat keinen Vorteil, da ja der Vermittler die Provision bekam. Also kann man allenfalls den Vermittler anzeigen, und das wiederum kann nur Mogelkom selber, da die die Provision gezahlt haben. Dies ist das Problem, warum ich einer Anzeige wegen Urkundenfälschung mehr Erfolgsaussichten zuspreche wie wegen Betruges.
Es wurde hier allenfalls Mogelcom betrogen (normal soll es ja andersrum sein, wenn man den vielen Berichten hier im Forum glauben kann), die dann fahrlässig (also vermutlich nicht strafbar, da im besten Glauben auf die Rechtswirksamkeit des Vertrages) die Forderung beim TE durchsetzen wollen. Und solange der TE nicht zahlt, hat er auch, zumindest juristisch, keinen Vermögensschaden.
Dies stellt meine persönliche Meinung dar, die vorstehenden Zeilen sind keinesfalls eine Rechtsberatung, da ich dazu nicht befugt bin.
Gruß Boris