Beiträge von muli

    Zitat

    Original geschrieben von loco.joe
    Man muß zu der Sonderkündigungsdiskussion auch eins nochmal verdeutlichen:


    Theoretisch gesehen hat man bei Preisveränderungen, die für den Kunden nicht nur positiv sind, erstmal auch nur ein Widerspruchsrecht. ...


    Nicht ganz richtig. Zu allerest muß der TK-Anbieter seine Kunden über eine Verschlechterung der Vertragsbedingungen informieren und dadurch entsteht ein Kündigungsrecht.


    Zitat

    alte Version § 28 Abs. 3 TKV:
    Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung zu informieren. Werden Verträge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Änderungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser Information nicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht.


    Wie bereits erwähnt, auch wenn diese Vorschrift aufgehoben wurde, sehe ich keinen Grund warum nicht nach allgemeinen gesetztlichen Regelungen genau so verfahren werden muss.


    Wie es o2 mit dieser Benachrichtigungspflicht hält, ist ja aus der leidigen Euro-Preiserhöhung bekannt. Sie kommen dieser Pflicht einfach nicht nach. Bleibt nur zu vermuten, dass o2 nun die GPRS-Preiserhöhung wohl auch wieder über den Gerichtsweg aussitzen will. :flop:


    Gruß


    muli

    Re: Antwort der o2-Pressestelle



    :confused: :eek: Jetzt sind wir so weit wie vorher: Zwei unterschiedliche Aussagen von den Bubble-Männeken. :eek: :confused:


    muli


    Das exakt gleich steht auch im aktuellen Flyer (gültig für die erste Februar-Hälfte). Wenn dies also so umgesetzt wird, woran eigentlich nicht zu zweifeln ist, gibt es definitiv kein SoKü-Recht.


    zork66:

    Zitat

    Original geschrieben von zork66
    ...Hat schonmal jemand wegen Preissenkungen gesonderkündigt? :D


    Ein SoKü-Recht entsteht dann und nur dann, wenn eine (einseitige) Vertragsänderung zuungunsten des Kunden erfolgt. So stand es im, inzwischen aufgehobenen, § 28 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) (siehe alte TKV). In welcher gesetzlichen Vorschrift dieser Sachverhalt nun auch immer geregelt ist, ich sehe keinen vernünftigen Grund dafür, warum es auch ein SoKü-Recht bei Vertragsverbesserungen geben sollte.


    Gruß


    muli

    Zitat

    Original geschrieben von qwert
    ....Ich denke mal, das O2 sich darauf berufen wird und erst ein Richter entscheiden muss, ob GPRS eine "Nebenleistung" des Mobilfunknetzes ist.


    So wie der "WAP-/GPRS-Service" unter den Tarifdetails aufgeführt ist, halte ich es nicht für eine Nebenleistung, sonst müsste man konsequenterweise auch SMS und MMS als Nebenleistung ansehen.


    Die GPRS-WAP- und GPRS-Internet-Services Standard müssen noch nicht mal separat beauftragt werden, sie sind, so wird per "Rechtlicher Hinweis" informiert, voreingestellt. Dies ist IMHO ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um eine Nebenleistung handelt. Nicht voreingestellt ist bspw. der ganze http://www.o2online.de-Krams, den man separat beauftragen muss, darin ist dann wohl eine Nebenleistung zu sehen.


    Gruß


    muli

    Zitat

    Original geschrieben von immo
    ... Das blöde: die Regelung gilt erst seit diesem Februar :-(


    Irgendwie scheint Dein Shop da etwas durcheinander zu bringen. Die Regelung die seit 01.02.04 für Studenten gilt, ist, dass es keine Gutschrift mehr auf die Grundgebühr gibt. Stattdessen erhalten Studis ein Gesprächsguthaben in Höhe von 4,95 Euro.


    Auch früher mussten bei einem Wechsel in den Studi-Rahmenvertrag die neuen (IIRC seit 01.07.02 gültigen) Tarife akzeptiert werden. Hat Dein Bekannter also nach diesem Datum mit Studentenkonditonen verlängert, hat er automatisch auch diese Tarife akzeptiert.


    Gruß


    muli

    Zitat

    Original geschrieben von Björn Brodersen
    ...Options-Bestandskunden von o2, die die Preiserhöhung für die Internetnutzung nicht mittragen wollen, können möglicherweise von ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) Gebrauch machen. ...


    IMHO sehr schlecht recherchiert! Die entsprechende Vorschrift § 28 TKV (im TKG steht nichts bzgl. Vertragsänderungen) wurde per Gesetz am 07.05.2002 mit Wirkung zum 11.05.2002 aufgehoben!(siehe auch Fußnote zu § 28 TKV; Alte Version der TKV). Aus welcher gesetzlichen Regelung sich ein SoKü-Recht im Allgemeinen nun ableiten lässt, konnte ich bisher nicht in Erfahrung bringen. ;)


    Gruß


    muli

    Ist das C710 eigentlich ein Siemensgerät, "bauähnlich" einem Gigasest etc.? Könnte man es ggf. bei Siemens reparieren/austauschen lassen? Bei mir funktioniert die grüne Hörertaste sporadisch nicht, wobei ich offensichtlich nicht der einzige bin mit derartigen Tastaturproblemen.


    Gruß


    muli

    Zitat

    Original geschrieben von teddybär40
    ...(der es schriftlich hat mit o2-Select lebenslang grundgebührfrei zutelefonieren :D )


    Ohne Dich jetzt angreifen zu wollen und glaube mir, so einen Vertrag hätte ich auch gerne, aber "lebenslang grundgebührfrei", das meinst Du nicht wirklich im Ernst, oder? Ja, ich habe den Smilie gesehen, trotztdem:


    Wenn Du keine Verlängerung vornimmst, verlängert sich Dein Vertag jeweils automatisch um 12 Monate. Zum Ende dieser Laufzeit kannst Du, aber auch o2, unter Einhaltung der Kündigungsfrist (IMHO 3 Monate) den Vertrag kündigen. o2 kann auch jederzeit die Tarife erhöhen, so könnten sie bspw. jederzeit eine Grundgebühr auf diese Verträge einführen - klar, Du hättest dann ein SoKü-Recht, aber was nutzt das bei diesem Vertrag, nichts!


    Allen die einen solchen Vertrag haben, wünsche ich totzdem eine möglichst lange GG-freie Mobilfunkzeit und mit etwas Glück wird es "lebenslang". :D


    Gruß


    muli