-
Zitat
Original geschrieben von ganymed
AFAIK kommt ab Mitte März eine neue Freischaltsoftware von o2, die den Wechsel LOOP --> Vertrag beinhaltet. Sollte also spätestens Ende Februar/Anfang März funktionieren.
Lt. folgender aktueller Meldung (03.02.03) auf teltarif soll es noch diesen Monat klappen mit der Umwandlung von Loop in Vertrag:
Zitat
Handynutzer, die eine LOOP-Prepaidkarte von o2 Germany nutzen und in einen Laufzeitvertrag bei dem Münchner Unternehmen wechseln möchten, können ihre Rufnummer künftig behalten. Diese Information aus einem Händlerfax bestätigte die o2-Pressestelle auf Anfrage. Es gibt zwar noch keinen genauen Termin für die Einführung dieser neuen Möglichkeit, geplant ist dies aber noch für den Monat Februar. ...
Quelle: LOOP-Kunden können Nummer bei Vertragsabschluss behalten
Gruß
muli
-
Zitat
Original geschrieben von Pumi
... du kannst wenn dein Handy kaputt ist und du noch Garantie hast es bei Petri kostenlos reparieren lassen.
Nicht kostenlos auf Garantie , wenn er den Schaden selbst verursacht hat! Dies ist hier der Fall, ihm ist das Handy "runtergefallen". Dafür kann Siemens nichts! Keine Firma der Welt gibt Garantie auf (absichtlich oder unabsichtlich) vom Kunden beschädigte Ware.
Gruß
mul
-
Zitat
Original geschrieben von GeneralCuster
Die Frage war:
Was passiert wenn während des Gewährleistungszeitraumes das Gehäuse gewechselt wird und deshalb der Babber fehlt.
...
Ja, zwischenzeitlich habe ich es auch kapiert, siehe mein editiertes Posting oben.
Gruß
muli
P.S.: "Babber", netter Ausdruck für einen Aufkleber, der jedoch auch erst mal einen Hänger bei mir zur Folge hatte. 
-
Sorry, wie schon gesagt, großes Mißverständnis meinerseits.
muli
-
Re: Will S45-Gehäuse erneuern lassen - Was ist dann mit der Garantie???
Sorry, war ein Missverständniss, nach Lektüre des nachfolgende Beitrags von GeneralCuster habe ich erst kapiert auf was baba_akbe hinaus will!
Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen habe ich mein Ursprungs-Posting gelöscht.
Gruß
muli
-
Hallo Leute,
lt. thread-Titel handelt es sich eindeutig um Prepaid-Thema. Ich verstehe nicht, warum der thread-Ersteller diesen thread dann nicht gleich ins richtige Forum posten kann. 
@Mods: Bitte verschieben.
Danke!
Gruß
muli
-
Zitat
Original geschrieben von indiana1212
Der Vertrag ist damit schwebend unwirksam ?....
Ja , so ist es:
Zitat
Kredit
Für eine Kreditaufnahme durch Minderjährige reicht die Einverständniserklärung der Eltern nicht, sondern es ist außerdem eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt für jede Form von Kredit, also auch für Dispositionskredite wie z.B. Überziehungen durch EC-Karten. Ohne beide genannten Genehmigungen ist auch dies "schwebend unwirksam" (s.o.). Hinzu kommt, dass nach deutschem Recht Eltern nicht für die Schulden ihrer Kinder haften müssen. Würde eine Bank also einem Jugendlichen Kredit gewähren, und die Eltern oder das Vormundschaftsgericht erklärten sich nicht nachträglich einverstanden, müssten die Eltern die Schulden nicht übernehmen.
Quelle:learn-line.nrw
Zitat
Original geschrieben von indiana1212
... Also als nichtig würde ich das nicht einstufen, da ggf. immer noch der sog. Taschengeldparagraph greifen könnte.
Der Taschengeldparagraph greift bei Dauerschuldverhältnissen IMHO mit Sicherheit nicht.
Gruß
muli
-
Re: Keine günstigen Duo-Gespräche bei Mobile-Option?
Zitat
Original geschrieben von NilsEck
...Was meint ihr dazu? Was stimmt nun?
Ohne jetzt den konkreten Sachverhalt verifiziert zu haben, gehe ich davon aus, daß die Preisliste "das Maß der Dinge" ist. Wenn bei nachträglicher Wahl der Mobile-Option der Duo-Gesprächsrabatt wegfallen würde, müßte dies in irgendeiner Form (z.B. Fußnote) in der Preisliste vermerkt sein.
Natürlich können aber auch in einer Preisliste Irrtümmer vorkommen, daher müsste man im Zweifel eine schriftliche Bestätigung von o2 anfordern.
Gruß
muli
-
Zitat
Original geschrieben von sebbi
... Wenn man ihnen sagt, dass Handykauf und Vertrag zwei verschiedenen Rechtsgeschäfte sind, kapiert das kaum jemand. ...
Nun, das muß man auch nicht kapieren, denn es ist nach Ansicht des BGH eben nicht so. Ich habe dies schon mal in dem ellenlangen Quam-thread geschrieben und mit Aktenzeichen belegt und gestatte mir deshalb an dieser Stelle, mich selbst zu zitieren:
Zitat
Original geschrieben von muli
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in zwei teilweise parallelen Entscheidungen vom 08.10.98 (I ZR 94/97 sowie I ZR 187/97) davon aus, daß es sich bei einem Paket bestehend aus Mobiltelefon und Netznutzungsvertrag um eine Gesamtleistung handelt, insbesondere auch dann, wenn das Handy zum Preis von DM 0,00 bzw. DM 1,00 angeboten wird. Wie der BGH ausführt, gebietet allein schon die Funktionseinheit von Mobiltelefon und Netzzugung ein derartiges Angebot als untrennbare wirtschaftliche Einheit zu verstehen.
Auch das AG Staufen geht mit Urteil vom 14.12.1998 (2 C 193/98) bzgl. der Wandelung eines Handy-Vertrages ebenfalls von einem wirtschaftlich einheitlichen, innerlich zusammengehörenden Geschäft aus, für welches die Trennung in zwei rechtliche selbständige Verträge nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu beachten ist.
Sorry wg. OT, aber das musste mal gesagt werden. 
Gruß
muli
Alles anzeigen
Zitat
Original geschrieben von sebbi
... Schade, dass so viele keine Ahnung von den grundlegendsten Strukturen des Vertragsrechts haben ...
Sebbi
Ja das stimmt wohl und diese Unwissenheit macht offensichtlich auch vor Mitarbeitern in der Handybranche nicht halt, obwohl die Urteile schon seit Oktober 1998 auf dem Tisch liegen.
Gruß
muli
P.S.: Nichts desto trotz ist die Forderung von Kunden nach einem neuen kostenlosen Handy, wenn dieses gestohlen oder verloren gegangen ist, natürlich unsinnig.
-
Hallo,
gerade bin ich auf teltarif über folgende Meldung gestolpert:
Zitat
Landgericht München bestätigt Ablehnung eines Rufnummernübertragungsanspruches durch Mobilfunkkunden 29.01.2003 18:32
Die Mobilfunknummern mit der Netzkennziffer 01505 werden bald vergessen sein. Denn das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Quam-Kunden keinen Anspruch auf Mitnahme ihrer Mobilfunknummer zu einem neuen Provider durchsetzen können. Es bleibt also dabei: Mobilfunkbetreiber Quam muss die Rufnummern nicht portieren, weil das Unternehmen seinen Betreib eingestellt hat. Nach dem Telekommunikationsgesetz § 43 Abs. 5 müssen die Betreiber von Telekommunikationsnetzen sicherstellen, dass die Kunden bei einem Wechsel des Betreibers die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte diese Verpflichtung bis zum 31. Oktober 2002 ausgesetzt. Seit dem 1. November 2002 gilt die Verpflichtung zur Rufnummernportabilität uneingeschränkt. Weil Quam seinen Betrieb erst zum 15. November 2002 einstellte, hätte sich das Unternehmen ganze zwei Wochen lang in der Verpflichtung befunden haben können, die Rufnummernmitnahme ihrer Kunden zum neuen Provider zu gewährleisten.
Schon das Amtsgericht München hat eine solche Verpflichtung nicht anerkannt, weil der Anspruch des Mobilfunkkunden auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, nachdem Quam seinen Betrieb eingestellt hatte. Das Gericht folgte der Argumentation des Mobilfunkunternehmens, dass die Wiederherstellung der Portierung nur mit einem erheblichen personellen und vor allem kostenspieligen Aufwand möglich sei. Faktisch und wirtschaftlich sei die Umsetzung der Rufnummernmitnahme für den nicht mehr am Markt vertretenen Mobilfunkbetreiber unmöglich. Deshalb wies das Gericht den Antrag eines Quam-Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Weiterhin war das Amtsgericht der Auffassung, dass Quam gar nicht als Netzbetreiber im Sinne des TKG anzusehen sei, da das Unternehmen über kein eigenes Mobilfunknetz verfügt, sondern lediglich das Netz von E-Plus mit benutzt habe. Daraus ließe sich kein Anspruch nach § 20 Abs. 2 der Telekommunikationsverordnung herleiten, wonach zwar auch ein Anspruch gegenüber Service-Providern bestünde, die nicht Netzbetreiber sind. Dieser Anspruch beschränke sich allerdings auf eine diskriminierungsfreie Zuteilung einer Rufnummer und regele nicht die Frage einer Verpflichtung zu deren Portierung.
Quelle: Bestätigt: Keine Portierungspflicht für Quam-Nummern
Gruß
muli