EuGH: Generalanwalt gibt Verbraucherzentrale Hamburg Recht im Streit um Euro-Umrechnung durch VIAG (o2)!
Wichtiger Etappensieg: In dem Rechtsstreit der Verbraucher-Zentrale Hamburg gegen O2 (vormals VIAG Interkom) wegen falscher Umrechnung von DM- in Euro-Preise hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in seinen Schlussanträgen am 25. März 2004 unsere Auffassung bestätigt. Die von der Mobilfunknetzbetreiberin O2 vorgenommene Umrechnung ihrer Minutenpreise von DM auf Euro bei gleichzeitiger Rundung ist nach Ansicht des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof M. Poiares Maduro nicht mit der Umrechnungs-Verordnung vereinbar. Die vorgenommene einseitige Rundung verstoße gegen den Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen (Aktenzeichen: Rs.: C-19/03). Wortlaut der Schlussanträge: *_klick_*
Der Sachverhalt in Kurzform:
VIAG Interkom - später O2 - stellte im Herbst 2001 ihre Mobilfunkverträge von DM auf Euro um. In den Verträgen war der Abrechnungstakt zehn Sekunden, der Tarif war als Minutenpreis in DM angegeben. O2 rechnete auf Grundlage des Artikels 1 der EG-Verordnung Nr.2866/98 die DM-Beträge in Euro um und rundete sie nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 auf den nächstliegenden Cent. Dies hatte bei dem Tarif «Genion Home» eine erhebliche Preiserhöhung zur Folge. Auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg wandte sich das LG München mit einer Vorlagefrage an den EuGH. Es wollte wissen, ob auch Geldbeträge, die Minutenpreise bei Telefontarifen angeben, bei der Umrechnung in Euro auf den nächstliegenden Cent gerundet werden können.
Die Rechtsauffassung des Generalanwalts:
Der Generalanwalt ist in seinen Schlussanträgen der Auffassung, dass der Minutenpreis ein Betrag der Zwischenberechnung sei. Unter die zu rundenden Beträge nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1103/97 fielen nur solche, die zu zahlen oder zu verbuchen seien. Der Minutenpreis hingegen, welcher aufgrund der Abrechnung im Sekundentakt nicht unmittelbar zur Berechnung der einzelnen Telefonate diene, sei lediglich eine Zwischengröße zur Bestimmung des Endbetrages. Dem Vortrag der Mobilfunknetzbetreiberin, wonach alle Beträge nach Artikel 5 der Verordnung gerundet werden könnten, stimmt der Generalanwalt nicht zu. Umrechnung und Rundung seien voneinander unabhängig.
Eine Rundung der Minutenpreise, die für die Zwischenberechnung verwendet werden, sei mit der Umrechnungs-Verordnung Nr. 1103/97 grundsätzlich vereinbar. Daraus, dass Artikel 5 die Rundung für solche Beträge nicht vorsehe, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, solche Rundungen seien ausgeschlossen, so der Generalanwalt. Einschränkend sei dies aber bei einseitig vorgenommenen Rundungen zu betrachten. Um dem Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen gerecht zu werden, dürfe es bei einer einseitig vorgenommenen Rundung von Zwischenbeträgen nicht zu einer systematischen Erhöhung der zu zahlenden Beträge kommen. Eine solche Erhöhung würde anderenfalls zur einseitigen Änderung einer bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingung führen.
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