ZitatOriginal geschrieben von Dicht
...und gehe davon aus, daß das auch nicht mehr nötig ist. ...
Doch.
Gemäß dieser Quelle erlöschen die Gewährleistungsansprüche beim Autoweiterverkauf nicht, wobei die Abtretung an den Zweitkäufer nicht automatisch geschieht und der Händler beim Autoweiterverkauf der Abtretung zustimmen muß, jedoch nicht für den Fall, dass nur Nachbesserungsanprüche geltend gemacht werden:
Zitat
...
Der Anspruchsberechtigte bei Fahrzeugweiterverkauf
Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Erstkäufer gegen den Verkäufer/Händler als seinem Vertragspartner zu. Sie erlöschen nach den Neuwagenverkaufsbedingungen zwar nicht automatisch, falls der Erstkäufer den Pkw während der Gewährleistungs-/Garantiezeit weiter veräußert.
Die Ansprüche gehen aber auch nicht automatisch auf den Erwerber (Zweitkäufer) über! Der Erstkäufer muß seine diesbezüglichen Ansprüche an den Zweitkäufer abtreten und regelmäßig auch die Zustimmung des Händlers dazu einholen. Soweit es nur um Nachbesserungsansprüche geht, soll nach allgemeiner Ansicht die Zustimmung des Händlers zur Abtretung nicht notwendig sein. ...
Ich sehe keinen Grund, warum dies nicht auch für den Weiterverkauf von anderen Waren in gleicher/ähnlicher Weise gelten soll. Die hier für KFZ genannten Einschränkungen (keine Automatik der Abtretung bei Weiterverkauf, erforderliche Zustimmung durch den Händler) ergeben sich offensichtlich aus den genannten "Neuwagenverkaufsbedingungen", ähnliche Bestimmungen für "Kleingeräte" habe ich noch nicht gesehen.
Gruß
muli
Edit:
Über google bin ich nun doch wieder bei TT fündig geworden. Tja, warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah. : ![]()
Gewährleistung auch für Zweitkäufer?
Damit dürfte klar sein, dass grundsätzlich die Gewährleistungsansprüche an den Zweitkäufer abgetreten werden können, es sei denn dies wurde durch AGB oder Vertrag rechtswirksam ausgeschlossen. Dies scheint ja bei KFZ regelmäßig der Fall zu sein (s. o.).
Um wieder auf den thread-Ersteller zurückzukommen, müsste man die relevanten AGB von o2 einsehen (falls dort das Handy gekauft wurde), dann könnte man beurteilen, ob er als Zweitkäufer zu Recht die Gewährleistung bei o2 geltend macht.