Beiträge von muli

    Zitat

    Original geschrieben von Dicht
    ...und gehe davon aus, daß das auch nicht mehr nötig ist. ...


    Doch. ;) Gemäß dieser Quelle erlöschen die Gewährleistungsansprüche beim Autoweiterverkauf nicht, wobei die Abtretung an den Zweitkäufer nicht automatisch geschieht und der Händler beim Autoweiterverkauf der Abtretung zustimmen muß, jedoch nicht für den Fall, dass nur Nachbesserungsanprüche geltend gemacht werden:

    Zitat


    ...
    Der Anspruchsberechtigte bei Fahrzeugweiterverkauf


    Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Erstkäufer gegen den Verkäufer/Händler als seinem Vertragspartner zu. Sie erlöschen nach den Neuwagenverkaufsbedingungen zwar nicht automatisch, falls der Erstkäufer den Pkw während der Gewährleistungs-/Garantiezeit weiter veräußert.


    Die Ansprüche gehen aber auch nicht automatisch auf den Erwerber (Zweitkäufer) über! Der Erstkäufer muß seine diesbezüglichen Ansprüche an den Zweitkäufer abtreten und regelmäßig auch die Zustimmung des Händlers dazu einholen. Soweit es nur um Nachbesserungsansprüche geht, soll nach allgemeiner Ansicht die Zustimmung des Händlers zur Abtretung nicht notwendig sein. ...


    Ich sehe keinen Grund, warum dies nicht auch für den Weiterverkauf von anderen Waren in gleicher/ähnlicher Weise gelten soll. Die hier für KFZ genannten Einschränkungen (keine Automatik der Abtretung bei Weiterverkauf, erforderliche Zustimmung durch den Händler) ergeben sich offensichtlich aus den genannten "Neuwagenverkaufsbedingungen", ähnliche Bestimmungen für "Kleingeräte" habe ich noch nicht gesehen.


    Gruß


    muli


    Edit:
    Über google bin ich nun doch wieder bei TT fündig geworden. Tja, warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah. : ;)


    Gewährleistung auch für Zweitkäufer?


    Damit dürfte klar sein, dass grundsätzlich die Gewährleistungsansprüche an den Zweitkäufer abgetreten werden können, es sei denn dies wurde durch AGB oder Vertrag rechtswirksam ausgeschlossen. Dies scheint ja bei KFZ regelmäßig der Fall zu sein (s. o.).


    Um wieder auf den thread-Ersteller zurückzukommen, müsste man die relevanten AGB von o2 einsehen (falls dort das Handy gekauft wurde), dann könnte man beurteilen, ob er als Zweitkäufer zu Recht die Gewährleistung bei o2 geltend macht.

    Zitat

    Original geschrieben von grand
    ...enstehen für mich kosten wenn ich die homezone nummer auf mein handy
    weiterleiten lasse?


    Ich hatte Dir schon mal die Lektüre der einschlägigen o2-Broschüren empfohlen! Da bekommst Du diese elementaren Infos. Was erwartest Du eigentlich? Sollen das hier die TT-User für Dich übernehmen, wie für ein Kleinkind, das des Lesens nicht mächtig ist. TT ist kein Kindergarten. Ein wenig Eigeninitiative und Engagement kann auch von Dir erwartet werden. Dann bleibt mehr Raum für wirkliche Probleme und nicht für solche Kinkerlitzchen. :mad:

    Zitat

    Original geschrieben von haargel
    Da ich den Vertrag eigentlich schon im Oktober letzten Jahres gekündigt hatte, könnte ich mir vorstellen, dass sich die 6 Wochen für die Reaktivierung auf dieses Datum beziehen. ...


    Beratungsresistent oder :apaul: oder :gpaul: ? :D :

    Zitat

    Original geschrieben von muli
    ...6 Wochen also 42 Tage nach Abschaltung genannt...


    Zitat

    Original geschrieben von haargel
    ...Ich habe hier das Problem, dass ich ja garnicht mitbekomme, dass mich jemand erreichen will. Ich kann ja nicht alle Menschen (=potentielle Kunden) anrufen, um ihnen mitzuteilen, wie sich mich bei Gelegenheit erreichen können. ...


    Solange es sich "nur" um potetielle Kunden handelt, wirst Du aber schwerlich einen Schaden aus einem entgangenen Geschäft nachweisen können.


    Zitat

    Original geschrieben von haargel
    ...
    Nochmal zu deinem Quote:
    Das würde ja u.a. bedeuten ich könnte mir jetzt eine Prepaid-Karte beschaffen, alle Gespräche hierüber führen und die Kosten zur Erstattung dann bei O2 einreichen (oder bin ich auf dem Holzweg?).


    Du könntest Die Differenz zwischen den Tarifen aus der Prepaid und dem Vertrag als Schaden geltend machen. Und mit Einreichen alleine wird es wohl nicht getan sein, IMHO wird Dir o2 massiven Widerstand entgegen setzen und Du wirst um einen Anwalt nicht umherkommen. Du bist in der Beweispflicht, soll heißen, wenn Du mit Deinem Vertrag bspw. durchschnittlich 10 Minuten geschäftlich am Tag abgehend telefoniert hast, müsstest Du beweisen, dass es notwendig war, jetzt über die Prepaid 5 Stunden abgehend zu telefonieren.


    Gruß


    muli

    Zitat

    Original geschrieben von Handyhasser
    Moment, moment....
    Wieso o2 ?
    ...


    Steht in meinem von Dir zitierten Post irgendetwas von o2? :confused: Wieso zitierst Du mich? :confused: Wenn Du Dich auf andere Aussagen von mir oder anderen Usern beziehen möchtest, dann zitiere bitte diese.



    muli

    Re: 02 Gültigkeit bei Aufladung per Überweisung ?


    Zitat

    Original geschrieben von jansen
    ... Meine Suche nach einem alte Threat mit o2 Gültigkeit hatte leider keinen Erfolg.


    :confused: siehe mein Post hier i. V. m. dem Post von chrisch dort, dem ich mich im vollem Umfange anschließe.


    Ein Unterschied in den "Aufladearten" (Überwesiung, Cashkarte) besteht nicht.


    Gruß


    muli

    Zitat

    Original geschrieben von Dicht
    Doch. Schließlich hat o2 den Kaufvertrag nur mit diesem geschlossen. Es würde die Vertragsfreiheit von Verkäufern empfindlich einschränken, wenn sie plötzlich Gewährleistungspflichten gegenüber Personen hätten, mit denen sie nie einen irgendwie gearteten Vertrag geschlossen haben (oder dies vielleicht mit dieser Person auch auf gar keinen Fall mehr möchten, weil sie schlechte Erfahrungen mit ihm gemacht haben).


    :confused: Die Gewährleistung ist IMHO produktbezogen, nicht personenbezogen. :confused: Der Verkäufer haftet dafür, dass die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. IMHO wird mit dem Weiterverkauf der Ware auch der gesetzliche Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer (implizit) abgetreten. Ob der Verkäufer seinen Gewährleistungspflichten aus der mangelhaften Ware gegenüber dem "Erst-Käufer" nachzukommen hat oder dem "Zweite-Hand-Käufer" macht für den Verkäufer keinen Unterschied.


    Deine Aussage würde in der Konsequenz bedeuten, dass generell bei Weiterverkauf einer Ware (auch bspw. einen Tag nach dem Kauf) die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer flöten geht. Das habe ich noch nie gehört, daher bitte einen Nachweis erbringen, der diese Aussage belegt. Danke!


    Gruß


    muli

    Mir wurde von der Hotline als definitiv letzter Zeitpunkt zur Reaktiveirung einer Karte 6 Wochen also 42 Tage nach Abschaltung genannt. Ich hatte dann in der sechsten Woche die Reaktivierung beantragt und beide Nummern (Mobil und Genion) wieder erhalten. Also wenn sonst nichts schief gelaufen ist, funktioniert das.


    Zum Schadensersatz: Alles was Du als Schaden nachweisen kannst, muß o2 Dir ersetzten, sofern sie die Nicht-Verlängerung verschuldet haben. Aber du hast auch eine Pflicht zur Schadenminderung, d.h. Du darfst nicht "willkürlich Schaden produzieren". Bspw. wenn Kunden für einen vorgesehenen Geschäftsabschluß Dich nicht erreichen können, mußt Du sie in geeigneter Weise versuchen zu kontaktieren. Das kann Dir, trotz der Fehler von o2, zugemutet werden.


    Gruß


    muli

    Zitat

    Original geschrieben von Dicht
    .... Zumindest o2 macht weder von der Beweislastumkehr nach 6 Monaten noch von der Gewährleistungsverweigerung bei garantiegetauschten Handys Gebrauch.


    Schön zu hören. Ich frage mich dann aber, warum o2 beim thread-Ersteller solche Zicken macht, wenn das Handy zwar von einem Dritten gekauft wurde, die Rechnung aber vorliegt. IIRC ist die gesetzl. Gewährleistung nicht an den Ersterwerber gebunden.


    Gruß


    muli