ahja...
Danke für die vielen Tipps :).
@Mr.Kittin: Es ist m.E. nicht mein Problem, ob das mit Nokia stimmt, oder auch nicht. Kennst Du den Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"? Wenn es wirklich so wäre, dann kann Sie sich mich Nokia herumschlagen!
Benz-Driver: Deine Methode ist mir etwas zu streßig ;). Muss schließlich auch arbeiten.
Heiko: Natürlich hast Du Recht, der Streitwert ist hier viel zu gering. Ich warte jetzt erst einmal ab, was die Dame mir heute berichtet. Sie sagte ja auch, sie hätte ihren Anwalt informiert ;).
@all: Ich habe mir natürlich auch rechtlichen Rat geholt. Hier ein Auszug aus der Mail:
Der Vertrag ist zwischen dir und dem Versteigerer und nicht zwischen dir und der wahren Eigentümerin zustande gekommen. Eine Konstruktion wie die mittelbare Stellvertretung (ohne Offenlegung des wahren Vertragspartners) oder der Verpflichtungsermächtigung kennt das BGB in einem Fall wie diesem nicht.
Wenn der Sachverhalt wie von dir geschildert ist, liegt ganz klar ein Sachmangel iSd § 434 BGB vor, der dir zunächst ein Nachbesserungsrecht gibt. Dieses scheint hier aber von vorneherein unmöglich iSd § 275 I BGB zu sein, so dass du entweder mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kannst.
Dies alles natürlich gegenüber dem Verkäufer auf eBay, wie gesagt, die wahre Eigentümerin hat mit dem Vertragsschluss zwischen dir und dem Versteigerer nichts zu tun, was diese Person sagt, braucht dich nicht zu scheren
Ja, das ist doch auch nicht schlecht, oder ;)?
Ich werde mal den Versteigerer mit diesen Tatsachen konfrontieren. Mal schauen, ob er mit mir in den Krieg ziehen will :D.
Sobald ich was neues weiß, melde ich mich.
Viele Grüße
Marc