Zitat
Original geschrieben von Snake
Nochmal zum nachhaken zur Beweislastumkehr:
Wie kann man generell nach 6 Monaten beweisen, dass der Fehler schon bei der "Übergabe" vorlag? Das geht doch prinzipiell schon mal gar nicht. Dazu müsste ja permanent 24h/ Tag ein Notar vor dem Gerät gestanden haben, um jegliche Fehlbehandlung ausschließen zu können, oder denke ich jetzt verkehrt?
So schlimm ist das auch wieder nicht...
Vor dem 1.1.02, also vor der Modernisierung des Schuldrechts, musste man generell bei der Geltendmachung eines Gewährleistungsanpruchs den Nachweis führen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Da gab es (wie nun beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten der Mängelhaftung) keine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers...
Und trotzdem war die damalige Gewährleistung keine aussichtlose Sache für den Kunden, oder?
Wenns vor Gericht geht, wird die Sache wohl nur gutachterlich zu klären sein.
Aber vielleicht ist es ja ein bekanntes Problem, dass die Akkus des Herstellers X beim Gerät Y viel zu früh den Geist aufgeben. Wenn man anhand anderer Beispielsfälle so einen bekannten oder zumindest gehäuft auftretenden Produktions-/Serienfehler "nachweisen" kann, hat man schoneinmal bessere Karten.
Das sollte in Zeiten der Internetforen ja nicht allzuschwer sein...
Anderseits sollte man ersteinmal, wie Da Funk schon angesprochen hat, prüfen, ob das Leistungs- oder Kapazitätsdefizit des Akkus überhaupt einen Sachmangel darstellt.
Wenn alle baugleichen Akkus des Herstellers oder vergleichbarer Notebooks nach dieser Zeit keinen Saft mehr haben, wäre dies nicht der Fall. Ausser man hätte mit dem Verkäufer explizit vereinbart, der Akku muss so und so lang seine volle Kapazität behalten.