Beiträge von booner

    Da könnten sich einige ganz schönen Ärger einfangen mit dieser Art von Gerschäftemacherei:


    Ich unterstelle diesen Vk einfach einmal Unternehmereigenschaft


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…=3556621894&category=7560


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…3556602961&category=32701


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…3556601218&category=32701


    Sollte es sich bei diesen Büchern um Neuware handeln, und die Vk die Ware gewerbs- oder geschäftsmässig an Letztabnehmer verkaufen (was anzunehmen ist), machen sich die Vk eines Verstosses gg. § 3 BuchPrG schuldig.


    Vielleicht mahnt sie ja ein Wettbewerber ab?



    Das is insoweit natürlich korrekt, betrifft aber nur das Verhältnis Vk <-> ebay.


    Der Kaufvertrag kommt aber zwischen Vk und Käufer zustande. Ebay spielt da nur eine Art "Vermittler".


    Angenommen, jemand verkauft zB eine Flasche Wodka über ebay, was ja afaik laut deren AGB nicht gestattet ist, und jemand ist Höchstbietender zum Auktionsende bzw. erwirbt die Flasche per Sk. Danach löscht ebay die Auktion wg. Verstoss gegen die AGB und kündigt die Mitgliedschaft mit dem Vk auf.


    Davon bliebe der zw. Käufer und Vk geschlossene KV unberührt!


    So eine ebay-Auktion läuft also immer auf 2 Ebenen ab:


    1. Vk hat einen Vertrag mit ebay
    2. Zwischen Vk und Käufer kommt evtl. ein KV zustande.


    Das eine hat mit dem anderen aber nichts zu tun....



    EDIT: Schon wieder einer:


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…3353130764&category=38915

    Zitat

    Original geschrieben von SunnyStar
    Da liegst Du, glaube ich, mächtig falsch.
    Ebay hat eigene Rechtsvereinbarungen, dh. der Artikel wird zu dem Preis verkauft, für den er auch angeboten wurde.


    Nö, das stimmt schon so:)


    Ich könnte jetzt hier Regeln der Rechtsgeschäftslehre runterleiern, aber frag besser den Anwalt.
    Ich glaube, in dem Artikel "Ihr Recht bei ebay" oder ähnlich, auf jeden Fall in der letzten oder vorletzten c´t, war dieses Problem am Rande, auch für den Laien verständlich, angesprochen.



    Es gelten tatsächlich die AGB von ebay. Doch diese AGB können sich nicht über positives Recht hinwegsetzen.



    Zitat


    Dadurch wird ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen.


    Korrekt, vgl. Urteil des BGH vom 07. November 2001, AZ VIII ZR
    13/01.


    Zitat


    Der Käufer ist rechtlich verpflichtet, die Ware zu dem Ersteigerungspreis zu erwerben und abzunehmen.



    Ja. Das heisst in unserem Fall, dass der Käufer dem Verkäufer die 198€ nebst Porto schuldet. Evtl. kommt natürlich eine Irrtumsanfechtung des Käufers in Betracht.



    Meld dich bitte, was dein Anwalt gesagt hat:p




    Gruss Nick


    Falsch.


    Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende WE zustande, iVm, aber nicht allein durch irgendwelche Seiten/Email von ebay. Der Vk drückt hier in seinem Angebot ganz klar aus, er wolle das entsprechende Handy für 198€, und nicht für mehr und nicht für weniger Euros verkaufen.
    Und da er dazu schreibt, er habe den SK-Preis absichtlich zm Gebührensparen auf 1€ gesetzt, bedarf es dazu nicht einmal der Auslegung seiner WE.


    Ebay an sich kann immer nur der technische Rahmen für den Vertragsschluss sein, nicht aber der alleinige Kern eines Vertrages.
    Ich kann in meine normale Auktion auch reinschreiben: "Verkaufe den Artikel nicht unter xx Euro". Falls dann jemand den "Zuschlag" unter xx Euro erhält, muss ich nicht an diesen verkaufen, obwohl es die ebay-Routine natürlich so vorsieht.

    Zitat

    Original geschrieben von dr zuzelbach
    .... und da sage einer (weiter) dieses Angebot hätte keine finanz. Überraschungen !!
    Wenn Zahlungshöhe nun auch noch vom Handy abhängt .... !
    Oder bin ich dafür zu



    Moment mal, wenn auf so einem Siemens jetzt aber kein Internet-APN eingetragen ist, dann kann es eigentlich auch keine Überraschung bei der Rechnung geben, oder?


    Der Download klappt halt dann auch nicht...