Danke für den Wortlaut/Abbildung!
Ich entnehme dem Schreiben, dass der Bestellung ohne weiteres und wie angetragen ausgeführt wird. Das kann ein durchschnittlich informierter Verbraucher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur als Annahmeerklärung verstehen.
Leider finde ich in meiner Sammlung aktuell zu dieser Problematik nur
AG Butzbach, Urteil v. 14.06.2002, Az. 51 C 25/02, CuR 2002, 765 f.
Ich meine aber, dass es dazu bereits alndegerichtliche oder sogar obergerichtliche Rechtsprechung gab. Habe seinerzeit dazu was in dem Thread über die falsch ausgepriesene 80GB 2,5" HDD von Vobis (Werbeforum) geschrieben, muss ich nachher mal suchen, muss gleich weg...