Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Um die Rücksendekosten gehts hier aber nicht - dass diese vom Verkäufer zu tragen sind, ist unstrittig.


    Schon klar :)


    Da vorher aber auf die Rücksendekosten eingegangen worden ist, wollte ich klarstellen, dass Kaufpreis der zurückzusendenden Sache und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nicht die einzigen Kriterien der Kostentragungspflicht hinsl. der Rücksendekosten sind.

    Grds. müsste ersteinmal geklärt werden, welche Art von Recht vorliegt. Wurde das Widerrufsrecht wirksam durch ein Rückgabrecht ersetzt, sind die Rücksendekosten kein Thema. Sie müssen dann in allen Konstellationen (unabhängig von Parteienvereinbarung, Kaufpreis und Erbringungszeitpunkt der Gegenleistung) vom Unternehmer getragen werden.


    Halbwegs aktuelle Rechtsprechung, wenn auch keine obergerichtliche, dafür aber zu den §§ 312b ff. BGB ergangen:


    Urteil LG Karlsruhe v. 19.12.2005, Az.: 10 O 794/05 (m.W. nicht rechtskräftig)


    http://www.internetrecht-rosto…Karlsruhe-10-O-794-05.htm



    M.E. lässt eine richtlinenkonforme Auslegung der entsprechenden Normen des BGB auch kein anderes Ergebnis zu.

    Habe bei meinem E65 leider festgestellt, dass der Lautsprecher beim Telefonieren bei lauten, hohen Stimmen zu scheppern / klirren beginnt. Frauenstimmen über Handy sind besonders anfällig, Festnetz geht wieder. Ebenso unsauber ist die Wiedergabe bei TomTom6 mit Lisa auf hoher Lautstärke.


    Bin ich da ein Einzelfall?


    Bzgl. Slider: Offen habe ich seitlich ein ganz minimales Spiel, wenn ich oben am Lautsprecher wackele. Geschlossen ist das Spiel schon größer, wenn ich unten beim o2 Branding wackele. Drückt doch mal bitte bei geschlossenem Slider am linken Displayrand auf mittiger Höhe auf den silbernen Rand: Da knarzt es bei mir fürcherlich, und die Abdeckung gibt nach.


    Nach vorne/hinten hat der offene Slider ein minimales Spiel, man spürt aber bei festem Druck schon das Anschlagen, insbesondere im linken unteren Bereich bei o2 BRanding. Bei der Tastenbedienung spüre ich zum Glück aber nichts. Geschlossen ist in diese Richtung nichts zu spüren.




    BTW: Steht hier noch nirgends, nur in einem anderen Thread: TomTom 6.01 läuft auf dem E65 einwandfrei. Nur der Rechtshinweis erscheint bei jedem Start. Ohne Probleme bislang auch Royaltek 2010 GPS-Mouse.

    Evtl. gibt es da auch was wie eine DIN. Und das Nachweisproblem liegt trotz § 476 BGB beim Käufer, er müsste also darlegen und ggf. beweisen, dass bei Weite 34 eine Gesäßweite von xx cm erwartet werden darf, z.B. indem die anhand anderer Modelle oder anderer Herstellerfabrikate beibringen kann.


    Das Ganze ist daher sicherlich nur für Extremabweichungen praktikabel.

    Auf die Schnelle nur ein Wikipedia Artikel:


    http://de.wikipedia.org/wiki/Konfektionsgr%C3%B6%C3%9Fe


    Verpflichtend für den Käufer dahingehend, dass die Kennzeichnung einer Jeans z.B. als Weite 34 über § 434 I 3 BGB in die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit gem. § 434 I 2 Ziff. 2 BGB einfließt. Und wenn Weite 34 üblicherweise xx cm Gesäßumfang bezeichnet, die verkaufte Jeans aber nur eine Gesäßweite von xx - y cm aufweist, eignet sie sie nicht für die gewöhnliche Verwendung (komfortables Tragen bei einer Gesäßweite von xx cm) und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Jeans der Weitenbezeichnung 34 üblich ist und auch vom Käufer erwartet werden darf.

    Zitat

    Original geschrieben von lorant43
    ich denke das alles ist hier etwas OT, denn der TE hat gemeint dass die Jeans der Schwiegermama nicht passen.
    Das besagt nicht dass ein Sachmangel vorliegt, -eventuell ist die Schwiegermama nicht richtig gebaut oder hat Rundungen an den falschen Stellen...



    Trotzdem sollte man falsche Behauptungen richtigstellen.


    Im übrigen kenne ich genug Marken, deren Größenkennzeichnung nicht anähernd mit den Standards übereinstimmt, was ohne weiteres einen Sachmangel begründen kann.

    Zitat

    Original geschrieben von Trialer
    Ja, und?
    ändert nichts an der Sache. Ist wohl eher die Ausnahme dass es für den Käufer besser ist zu reparieren als einfach nen neuen Artikel aus dem Lager zu holen.
    Natürlich ist es für den Händler einfacher den Artikel einzuschicken und den Kunden evtl. wochenlang warten zu lassen, aber das muss dieser eben nicht hinnehmen.


    Trialer


    Das hat nur mittelbar etwas damit zu tun, was für den Käufer besser ist. In erster Linie ist eine Kostenberechnung anzustellen. Wenn die Vss. des § 439 III BGB gegeben sind, und der Verkäufer von seinem Leistungsverweigerungsrecht mittels Erhebung der Unverhältnismäßigkeitseinrede Gebraucht macht, muss diese Beschränkung der Pflicht des Verkäufers natürlich vom Käufer hingenommen werden!