Bei mir kam heute (bestellt: 7.9. gegen 19.00 Uhr) auch der JM52 an ![]()
Vielen Dank an den Tippgeber!
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
Bei mir kam heute (bestellt: 7.9. gegen 19.00 Uhr) auch der JM52 an ![]()
Vielen Dank an den Tippgeber!
ZitatOriginal geschrieben von Bayernpeter
Hast du nicht im VK-Formular die OptionVersand nur nach Deutschland reingemacht, bzw. im auktionstext extra drauf verwiesen, dass du nur innerhalb Deutschlands versendest?
Wie und warum sollte das den Nigerianer vom Kauf abhalten?
Einzige Lösung ist Käuferkreis einschränken und nur Bieter zulassen, die aus dem Land kommen, in das verschickt wird. Und einziges sicheres Land ist nur noch .de.
Alles zig mal hier beschrieben...
Es gibt den Cheesy Bacon auch noch als double für 4,79€ im Menü.
ZitatOriginal geschrieben von Boogieman
Wenn man also ein Gerät beruflich braucht, dann sollte man sich beim Kauf schon um einen "Ersatz"-Service kümmern, richtig?
Sollte der Verkäufer die Schlechtlieferung zu vertreten haben, käme auch eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers neben der Leistung für den mangelbedingten Betriebs- bzw. Nutzungsausfallschaden in Betracht, bzw. wenn dieser Schaden durch fristgemäße Nacherfüllung vermieden worden wäre eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers statt der Leistung, wobei dann auch ein Vertretenmüssen des Verkäufers hinsl. der Nichtvornahme der Nacherfüllung ausreichend wäre.
Dies würde dann den Schaden des Käufers, der die Sache wegen des Mangels nicht oder nicht wie geplant (in seinem Betrieb) einsetzen kann, kompensieren.
Usul: Der Verkäufer beruft sich hier auf eine relative Unverhältnismäßigkeit des Modus Nachlieferung (NL) ggü. de Modus Nachbesserung (NB). Nach h.M. ist hier bereits für das Bestehen der Einrede des Verkäufers nach § 439 III BGB ausreichend, dass die Kosten der NL 10-20% über den Kosten der NB liegen (wenn der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat). Da dies wohl gegeben sein dürfte, und der Verkäufer auch die Einrede der Unverhältnismäßigkeit erhoben hat, ist dein Nacherfüllungsanspruch auf den Modus der NB beschränkt.
Eine erheblichen Nachteil der NB ggü. der NL für dich sehe ich nicht, denn bei NL müsstest du
1. auch den Zeitaufwand für eine Neueinrichtung des neuen Rechners einkalkulieren, und
2. dem Verkäufer gem. §§ 349 IV, 346ff. BGB Wertersatz für die bisher aus dem Rechner gezogenen Nutzungen leisten, was du bei der NB nicht musst.
ZitatOriginal geschrieben von Tha Masta
Lol
Die Regelungen über die Frachtgeschäfte sind Teil der Handelsgeschäfte. Und was Handelsgeschäfte sind kannst du ja mal nachlesen, steht direkt ganz vorne 343HGB
Ein herzliches lol zurück, jetzt kannst du dich leider nicht mehr auf Nichtwissen, sondern nur noch auf Nichtverstehen berufen ![]()
Wenn man den § 343 I HGB schon kennt, sollte man auch über den Tellerrand auf § 345 HGB schielen können.
Desweiteren ist für die Eröffnung der §§ 407ff. HGB nicht einmal erforderlich, dass der Frachtführer selbst Ist- oder Musskaufmann ist, ausreichend ist schon die (auch unentgeltliche) gewerbsmäßige Durchführung der Versendung, was sich aus § 407 III 2 HGB ergibt. Warum sollte dann Vss. sein, dass der Empfänger Kaufmann und das die Fracht verursachende Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft i.S.d § 343 I HGB ist?
Nicht zuletzt ergibt sich aus Sinn, Zweck und Wortlaut des § 421 I 2 HGB selbst: Die Formulierung "in eigenem Namen" impliziert doch gerade, dass hier eigentlich fremde Rechte vom Empfänger geltend gemacht werden dürfen. Wenn der Empfänger das schon ausweislich des Wortlauts "darf", dann hätte der Gesetzgeber mit Sicherheit auch ausdrücklich in den Wortlaut des § 421 I 2 HGB aufgenommen, dass der Empfänger gleichzeitig Kaufmann i.S.d. HGB sein müsse, wenn diese seinem gesetzgebrischen Willen entsprochen hätte. Hat er aber nicht!
Überdies: Nach deiner Argumentation würde etwa die Gutglaubensvorschrift des § 366, ebenfalls im Buche der Handelsgeschäfte stehend in 99% der Fälle leerlaufen...
Ergänzend verweise ich noch auf die Argumentation des Kollegen EricssonFreak.
Zur Vertiefung kann ich dir Oetker, JuS 2001, 833ff. ans Herz legen.
ZitatOriginal geschrieben von Usul
Langer Rede kurzer Sinn: Ich würde wenn ich schon keinen Ersatz - zumindest für die Reparaturzeit - bekomme, dann doch am liebsten das Ding abholen lassen. Aber das wollen sie nicht... und der Händler natürlich auch nicht.
Wenn man Sachmängelhaftungsansprüche geltend machen will, dann wendet man sich an seinen Vertragspartner, also den Verkäufer, und nicht an den Hersteller. Ggü. dem Hersteller kann man nur etwaige Garantieansprüche durchsetzen, die nur soweit reichen, wie sie vom Hersteller versprochen sind. Wird in den Garantiebedingungen kein Ersatzgerät versprochen, gibt es auch keines.
Aber auch i.R.d. Sachmängelhaftung hat man keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät während der Reparaturdauer bei der Nachbesserung, jedoch kann man dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Fehlerbehebung setzen und bei fruchtlosem Verstreichen vom Kaufvertrag zurücktreten.
Auch kann man als Käufer i.d.R. statt der Nachbesserung eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dieses Begehren kann der Verkäufer nur zurückweisen, wenn die Nachlieferung relativ zur Nachbesserung oder objektiv betrachtet eine unverhältnismäßige Kostenbelastung für den Verkäufer darstellt.
Natürlich scheut der Verkäufer eine Abholung, kostet ja mehr. Aber dazu hat man ja seine Rechte, wenn es auf die freundliche Art nicht klappt muss man sie halt durchsetzen oder zumindest mit deren Durchsetzung drohen...
ZitatOriginal geschrieben von Tha Masta
Du als Empfänger kannst erstmal garnichts machen, da der Geschäftspartner von der DHL der Absender ist.
Allerdings kann der Absender seine Ansprüche an dich Abtreten, damit kannst du dann an DHL herantreten.
Ich würde denen ein Brief schreiben mit Androhung, die ganze Sache einem RA zu übergeben. Dann wird's schnell gehen, denn die wissen auch, das letzendlich die den RA zahlen dürfen.
Selbstverständlich kann der Empfänger aus eigenem Recht gegen DHL vorgehen, auch wenn die das nicht gerne sehen, §§ 421 I 2, 425 HGB.
ZitatOriginal geschrieben von Pöbel
soweit mir bekannt hat sowas immer am erfüllungsort zu passieren, wenn du bei mm kaufst musste auch dort umtauschen
Dann ist dir was Falsches bekannt. Der Erfüllungsort des Primäranspruchs ist für den Erfüllunsgort des Nacherfüllungsanspruchs nicht ausschlaggebend.
Zitat
sonst müsste jeder händler irgendwo antanzen nur weil ein schwachkopf nicht in der lage ist ein gerät korrekt zu bedienen (die großteil der reklamationen inder elektronikbranche basiert auf unfähigkeit der user (das dafür oft die komplizierte bedienung der geräte schuld ist sei mal zweitrangig))
In diesem Fall liegt kein Sachmangel vor (eine mangelhafte Montageanleitung mal ausgeschlossen), daher hat der Käufer auch keinen Nacherfüllungsanspruch.
ZitatOriginal geschrieben von G-Ultimate
d.h. ich kann sie mir selber ausdrucken und einlösen? so wie bei BK..?
dann frag ich mich, warum die beim mc manchmal rumzicken, wenn ich sag ich hätte gern 2 zum preis von 1 und hab aber den coupon nicht mehr... manche sagen "kein problem" und die anderen sagen "ohne coupon geht das leider nicht".... die sollten sich mal entscheiden....
aber jetzt kann ich mir die coupons ja reichlich ausdrucken....
Bei MCD kann ich das auch nicht nachvollziehen, denn anders als bei BK stehen bei MCD ja keine PLUs auf den Gutscheinen. Bei BK brauchen die Kassierer die PLU um die Bestellung buchen zu können.
ZitatOriginal geschrieben von bambi05
Bei mir kamen weder am FR, noch am SA oder So Coupons. Auch nicht bei diversen Bekannten im selben und Nachbarorten...
Naja.
Du weißt, dass es sie auch online gibt?