Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von BernieP
    Warum steht er mit dieser Ansicht alleine dar? Kannst du das bitte näher erläutern. M.E. muss doch ein verkaufter Artikel in dem beschriebenen Zustand beim Verkäufer ankommen. Ansonsten könnte man ja z.B. gebrauchte Ware als neu verkaufen, oder täusche ich mich da?


    Och, immer wieder gerne ;)


    Weil der Verkäufer, wenn er die Mängelrechte des Käufers wirksam abbedungen hat, für Mängel der Sache nur haftet, wenn die Grenze des arglistigen Verschweigens hinsl. des Mangels überschritten wurde oder er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.


    Ergo bleibt eine nicht unerhebliche Grauzone, in der ich "schlechte Ware" legal verkaufen kann, insbesondere wenn ich die Sache nicht geprüft habe, von den Mängeln also keine Kenntnis habe, und gleichzeitig die Mangelfreieheit oder bestimmte, infolge der Mangelhaftigkeit doch nicht gegebene Eigenschaften nicht erwähnt habe.


    In der Praxis ist diese Zone recht groß, da den Käufer hinsl. der doch die Mängelrechte eröffnenden Umstände die Darlegungs- und Beweislast trifft.


    Das mag einem Großteil als unbillig und wider dem gesunden Menschenverstand erscheinen, es ist aber nunmal so.


    Der geneigte Leser darf sich hier vertiefen:



    http://www.telefon-treff.de/sh…hlight=fernseher+abholung

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    Original geschrieben von bastian_S
    Hallo,


    mal eine Frage. Hat Shani Ace nicht Ansprüche dem Verkäufer gegenüber? Immerhin hat der den Laptop als funktionierend verkauft und die Kiste geht nicht. Warum? Mir doch egal, soll sie sich drum kümmern. Ich würde mich nicht mit Hermes auseinandersetzen sondern mit der Verkäuferin. Ob sie das nun falsch verpackt, kaputt verkauft oder sonstwas hat, ist ja nicht mein Problem.


    Nein. Wenn das Ding tatsächlich seinen Defekt erst auf dem Transportwege bekommen hat, liegt eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache vor, die den Verkäufer, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, völlig egal sein kann, da beim Versendungskauf wie er hier vorliegt die Preisgefahr mit Übergabe der Kaufsache an den Frachtführer auf den Käufer übergeht.


    Sollte die Sache natürlich schon bei Abgabe bei Hermes den Defekt aufgewiesen haben, dann wäre grds. die Mängelhaftung des Verkäufers eröffnet.


    Aber dies ist wohl noch schwieriger nachzuweisen als der Nachweis eines Transportschadens.


    Die Verkäuferin könnte höchstens die leistungsbezogene Nebenpflicht der ordnungsgemäßen Verpackung verletzt haben. Aber auch das ist Tatfrage.



    Zitat

    Das ist zwar ein Privatverkauf ohne Garantie, aber die Sache muß trotzdem in dem beschriebenen Zustand sein.


    Mit dieser Ansicht stehst du ziemlich alleine dar...

    Zitat

    Original geschrieben von Goodzilla
    Was zur Hölle willst Du denn mit dem HGB? :confused:


    Das spielt nur dann eine Rolle, wenn einer der Beteiligten juristisch gesehen ein Vollkaufmann ist. IMHO sind beides aber Privatleute, und für die gilt das BGB!


    Setzen, sechs!


    An den TE: Suche benutzen, wurde alles schonmal durchgekaut.


    Bsp.:


    http://www.telefon-treff.de/sh…&perpage=15&highlight=421 ab Seite 5.


    Und: Aus meiner Sicht Chance sehr gering, immer jeglich Beschädigung unverzüglich reklamieren!

    Zitat

    Original geschrieben von Boogieman
    Alter Schwede, das war zuviel Juristen-Deutsch für mich...
    Zählen elektronische Artikel überhaupt als "Verbrauchsgüter"?
    Wann ist denn eine "Nacherfüllung in dieser Form für den Verkäufer" nicht möglich?


    Ein Vebrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache (egal ob elektronisch oder nicht :p ) von einem Unternehmer kauft.


    Unmöglichkeit könnte z.B vorliegen wenn du dem Verkäufer und seinem Personal wirksam Hausverbot erteilt hast, was sie am Betreten deines Grundstücks hindert oder wenn du den 42" Fernseher hast in dein Penthouse auf der Zugspitze einfliegen lassen und kein vernünftiger Gläubiger erwarten dürfte dass der MM ebenfalls einen Hubschrauber chartert um den TV abholen zu lassen.

    Zitat

    Original geschrieben von Boogieman
    Bist Du Dir sicher, daß MM das Gerät vor Ort beim Kunden austauschen/abholen muß?
    Quelle?
    Gilt das grundsätzlich für alle Händler?


    Quelle: Gesetzesbegründung, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 439 BGB und nicht zuletzt ist das die einzige mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu vereinbarende Auslegung der Norm, vgl. Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage, § 439 Rn. 13 m.w.N.; Palandt, 64. Auflage, § 439 Rn. 3a.


    Dies trifft grds. auf alle Verkäufe zu, solange die Regelungen des § 439 BGB nicht abedungen wurden (nicht möglich bei einem Verbrauchsgüterkauf) und die Nacherfüllung in dieser Form für den Verkäufer nicht unmöglich ist oder ihm nicht ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 439 III BGB wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten zusteht und diese Einrede geltend gemacht wird.