Keinen RA gehabt?
Beiträge von booner
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Ist schon bekannt, welcher GPS-Chip verbaut ist? Das 6110 hat wohl einen anderen Chip als das N95. N95 und N958GB haben denselben?
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Dann liegt es wohl an der einheitlich dunklen Farbe.
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Widerrufen und Frist zur Rückzahlung setzen und parallel Käuferschutz beantragen?
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Das N95 im Video scheint aber eine Macke zu haben.
Mein N95 bootet mit PIN-Eingabe genau 3 Sekunden langsamer als das 8GB, und das obwohl es nicht wie das N95 im Video resettet wurde (läuft seit 4 Monaten mit der 12er FW und ettlichen Apps). Das lange "Licht aus" nach dem Boot mit dem Neuaufbau des Bildschirms hat meines auch nicht.
Ist das 8GB eigentlich dicker als das normale? Schaut im Profil richtig "fett" dagegen aus. Liegt aber evtl. nur an der Farbe.
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Zitat
Original geschrieben von eisi
doppelpost...Bist du deppert?

Eigentlich wär ich Inschenör, fiel mir Mathe nicht so schwör...
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Zitat
Original geschrieben von bahaa
Jo, das schon, aber ich denke selbst der Händler weiß, dass er mit einer Einrede der Unverhältnismäßigkeit hier nicht durchkommen würde
Aha, und warum nicht?
Ich schätze, dass die geforderte Nachlieferung ggü. der vom Verkäufer angebotenen Nachbesserung schon relativ unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, so dass der Verkäufer die gewünschte Nachlieferung zu Recht gem. § 439 III BGB verweigert hat. Hier reichen, bei einer unverschuldeten Verletzung der Gutleistungspflicht durch den Verkäufer ja schon 10% Mehrkosten ggü. der Nacherfüllungsalternative. Beide Alternativen sollten vorliegend möglich sein.
Als Abwägungskriterien blieben noch einzustellen, wie lange die Reparatur dauern wird und ob der Käufer ein SWAP-Gerät erhält oder tatsächlich seines repariert zurückbekommt.
Dauert die Reparatur lange, hat also der Käufer einen erheblichen Nutzungsausfall oder bekommt er "nur" ein SWAP-Gerät kann ggf. nicht ohne "erhebliche Nachteile für den Käufer" auf die Alternative der Nachbesserung zurcügegriffen werden.
@TE: Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft?
Evtl. wäre es das wert, zu widerrufen (geht immer, egal wie lange telefoniert wurde), solange das Widerrufsrecht noch nicht verfristet ist und das potentielle Wertersatzrisiko in Kauf zu nehmen.
Zum einen ist der Unternehmer für wertersatzbegründende Tatsachen (erweiterte Widerrufsbelehrung, Aufzeigung einer Möglichkeit Wertersatzpflicht zu vermeiden, Verschlechterung nicht ausschließlich auf Prüfung der Sache zurückzuführen), zum anderen für die konkrete Verschlechterungssumme darlegungs- und ggf. beweispflichtig.
Ich weiß nicht, ob ich mir das einbilde, meine aber neulich ein aktuelles Urteil überflogen zu haben, in dem gerade eine Wertersatzpflicht des widerrufenden Verbrauchers bei einem kurz gebrauchten Elektrogerät verneint wurde (ich erinnere mich an die Stichworte "Handy" und "30 Minuten telefoniert". Leider konnte ich trotz intensiver Suche nichts mehr dazu finden. War vor etwa 3-4 Wochen. Vielleicht kennt jemand das Urteil.
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Zitat
Original geschrieben von Snooooop
Ich hab jetzt rausgefunden, dass er nur ein fest eingestellter Mitarbeiter istÄndert das was?
Nein, dann hat er ein (ggf. doppelt) abgeleitetes Hausrecht.
Als Mieters kannst du auch Dritten Hausverbot in deiner Wohnung bzw. dem Flur wirksam erteilen, obwohl du nicht dinglich Berechtigter am Grundstück bist.
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Er vermarktet m.W. nach nur noch D1 und D2, also wird´s mit E+ oder o2 Branding schwer.
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