Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von visioneer
    OK, einmal Rückmeldung.


    Angeblich hat dort wohl ein Fehler in der IT Abteilung vorgelegen, bei dem mir ein Sonderdiscount eingeräumt wurde, zusätzlich zu der 3:2 Aktion und dem Sonderrabatt, den niemand bemerkt hat. Man hat nun erst einmal die Zahlung der Summe x-290 Euro über meiner Kreditkarte akzeptiert und eingebucht, allerdings würde man sich bezüglich der Richtigkeit nochmals bei mir melden.


    Meines Erachtens hast du mit diesem Laden einen KV zu x-290. D.h. du darfst (ggf. nur bis zu einer evtl. Anfechtung, dazu weiter unten) die Sachen behalten und hast, sollte das eine Teil tatsächlich mangelhaft sein, einen Sekundäranspruch auf Nacherfüllung in der Form (Nachbesserung oder Nachlieferung) deiner Wahl. Im Gegenzug kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises x-290 verlangen, und das erst, wenn dein Nacherfüllungsanspruch erfüllt worden ist, es sei denn, es wurde Vorleistung deinerseits vereinbart. Mehr kann er nicht verlangen, also nicht den Betrag x.


    Zur Anfechtung von Seiten des Verkäufers: Da würde ich (wenn du Interesse am Behalten der Artikel zum Preis x-290) erst mal still halten.


    Zum einen braucht es dazu erstmal einen Anfechtungsgrund. Dafür müsste man wissen, was konkret schieflief. Einerseits kann es sich um einen Übermittlungs- bzw. Erklärungsirrtum handeln, andererseits auch um einen (verdeckten) Kalkulationsirrtum. Letzterer berechtigt den Erklärenden nur in den seltensten Fällen, wenn er nämlich nicht mehr versteckt ist, zu einer "Aufhebung" der abgegebenen Erklärung.


    Zum anderen ist eine wirksame Anfechtung an gewisse Formalia geknüpft, die eingehalten werden müssen. Stichwort Frist und Zugang der Erklärung.



    Nochwas:


    Liegen denn jetzt alle bestellten Artikel bei dir vor, oder fehlt immer noch was, da du von "letzter Teillieferung" schreibst. Ggf. hat dies Auswirkungen auf den Lauf der Widerrufsfrist, so dass du evtl. auch nach Ablauf von 5 Wochen noch widerrufen könntest.


    Zitat


    Was auch immer das heißen mag. Die Ersatzlieferung des defekten Artikels liegt erst einmal wieder auf Eis, da man mir diesen aktuell nur zum Originalpreis, außerhalb der 3:2 und Sonderrabattaktion zugestehen möchte, womit ich nicht einverstanden bin. Dewegen warte ich nun die interne Klärung mit dem Abteilungsleiter und der deren IT ab, die angeblich ein paar Tests fahren muß. Meinen Rechnungsbetrag habe ich jedenfalls erst einmal ausgeglichen, sicher ist sicher. Allerdings nur die x-290 Euro beglichen.


    Ansonsten werde ich Montag, wenn der Betrag gebucht ist nochmals anrufen und einen defekten Artikel reklamieren, schließlich ist auf dem Artikel Garantie.


    Problematisch ist eben, wie sich der entfallende Artikel auf den Rabattbetrag auswirkt (auch wenn die 290€ Differenz grds. woanders herrühren).


    M.E. kann sich die Tatsache, dass die Nacherfüllung hinsl. dieses Artikels scheitert nicht auf den dir zustehenden Rabatt auswirken.



    Da müsste man dann ggf. mit einer Minderung des Kaufpreises in Höhe des Preises des betreffenden Artikels arbeiten.


    Dass eine Nacherfüllung nur bei Nachzahlung des Differenzbetrags für den defekten Artikel zum regulären Preis ausgeführt wird ist Nonsens. Wahrscheinlich kann man dies sogar schon als eine Fristsetzung entbehrlich machenden ernsthafte und edgültige Erfüllungsverweigerung werten.


    Ich würde dem Verein trotzdem eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bei deren erfolglosem Ablauf dieser sind dann weitere Rechte eröffnet und gleichzeitig die Sachen erstmal "jungfräulich" belassen.


    Du übersiehst völlig das mögliche Freiwerden des Verkäufer auf Einrede des § 439 III BGB hin!


    Zitat

    Früher, vor der Schuldrechtsreform stand dem Händler dieses Recht zu. Nun ist das aber AGB-fest geregelt, dass der Kunde im Nacherfüllungsanspruch die Wahl hat


    Das trifft nur für einen Vebrauchsgüterkauf zu. Bei einem Kauf, der nicht VGK ist, kann die NE sehr wohl auf die Alternative der Nachbesserung beschränkt werden.


    Und: Beim VGK kann die Beschränkung auf Nachbesserung auch individualvertraglich nicht wirksam vorgenommen werden.

    Wenn die Bestellung zum Preis x-290 bestätigt und verschickt wurde, dann ist ein Kaufvertrag mit Kaufpreis x-290 zustande gekommen und der Verkäufer kann von dir auch nur x-290 verlangen. Alternativ kann er seine Annahmeerklärung ggf. anfechten, was aber nicht zu einem Anspruch seinerseits auf Zahlung von x gegen dich führt.


    Die Rücksendung eines Artikels berührt diesen Vertrag grds. nicht. Inwieweit die Änderung des des Kaufvertrags auf die man sich wegen Nichtverfügbarkeit des fehlerhaften Artikels geeinigt hat (ein teilweiser Fernabsatzwiderruf scheint ja nicht vorzuliegen) die Rabattierungssumme ("3 für 2") beeinflusst kann ich nicht nachvollziehen. Dadurch wird aber keine abweichung um 290€ zustande kommen, oder?


    Hieß es dagegen nur bei Abgabe deiner Bestellung x-290, und wurde vor/bei Versand von x gesprochen, dann liegt mit der Bestellbestätigung/ dem Versand der Artikel ein neues Angebot seitens Verkäufer auf Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Kaufpreis x vor. Ob du zur Zahlungs von x verpflichtet bist, hängt dann ganz davon ab, ob du dieses neue Angebot angenommen hast oder nicht, entweder explizit (was wohl nicht der Fall ist) oder konkludent (etwa Waschen der Klamotten). Hier könnte dir dann ggf. ein Anfechtungsrecht zustehen, so dass der Kaufvertrag zu Preis von x wieder zu Fall gebracht werden könnte.


    Bzgl. des Zahlungsverzugs: Dir stand hinsl. des fehlerhaften Teils ein Nacherfüllungsanspruch zu (ob die Nacherfüllung wegen Nichtverfügbarkeit tatsächlich unmöglich war kann ich nicht beurteilen), diesen hat der Verkäufer bis zur Änderung des Kaufvertrags nicht erfüllt, so dass dir gegen den Zahlungsanspruch des Verkäufers die per se verzugshindernde Einrede des nicht erfüllten Vertrags zustand, du also gar nicht in Zahlungsverzug geraten bist.