Beiträge von booner
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Beide selber Vk aus .at
7210 25€
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Waren die Gratis-SMS als Draufgabe gedacht, wenn man sich dort "registriert"?
Dann würde ich bis zur Nutzung der 100. SMS keine Inanspruchnahme der eigentlichen Dienstleistung sehen, mit der Folge, dass das Fernabsatzwiderrufsrecht noch nicht erloschen ist.
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Zitat
Original geschrieben von Toadie
Er ist 17, hat aber beim Geburtsdatum falsche angaben gemacht, damit eine anmeldung überhaupt möglich war (Geburtsjahr um 1 jahr älter gemacht)Gut, dann hat es sich erledigt. Die gesetzlichen Vertreter sollen einfach die Genehmigung verweigern. Dann käme höchstens noch eine bereichrungsrechtliche Haftung in Betracht, aber nur hinsichtlich der verbrauchten SMS, und, wenn, wovon man wohl ausgehen kann, diese SMS reine Luxus-SMS waren, dein Bruder verschärft haftet, d.h. er um der Unwirksamkeit des Vertrages wußte aber trotzdem SMSverschickt hat.
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Wurde die Dienstleistung schon in Anspruch genommen, also schon SMS verschickt? Wenn nein, ist ein Widerruf noch unproblematisch möglich.
Ansonsten entweder Vertragsschluss bestreiten, wenn der Vertrag rein über das Internet zustande gekommen ist, könnte sich ja jeder mit entsprechenden Daten angemeldet haben. Das geht natürlich nicht, wenn die SMS über das eigene Handy verschickt werden (?) oder wenn Freischaltung per Post o.ä.
Hilfsweise Anfechtung erklären wegen arglistiger Täuschung, nochmals hilfweise anfechten wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebene Willenserklärung.
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Zitat
Original geschrieben von karsten26
ok. Aber eine Wertminderung (die Bezahlt werden muss, da sie nicht durch (und hier stimmt der Satz
) eine Prüfung der Ware, in einer Art und Weise wie sie auch in einem Ladengeschäft möglich wäre, entstanden ist) müsste bezahlt werden. Weshalb der Widerruf wohl nicht wirklich sinnvoll wäre.Wertersatz ist nur zu leisten, wenn kumulativ spätestens bei Vertragsschluss
1. Über diese Rechtsfolge belehrt worden ist
2. Eine möglichkeit aufgezeigt worden ist, wie diese Rechtsfolge vermieden werden kann.Nummer 2 wird häufig vergessen, bzw. wird bei Vertragsschluss häufig nicht in Textform belehrt und eine ordnungsgemäße belehrung erst nach Vertragsschluss vorgenommen. Weiterhin muss der Unternehmer die wertersatzbegründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen können. Wie soll das bei einer eingebauten Festplatte funtkionieren (wenn man nicht gerade Spuren hinterlässt oder das Nichtfunktionieren rügt :D)?
Das Auspacken ist nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich von der vorgesehenen Prüfungsmöglichkeit gedeckt, kann also keine Wertersatzpflicht auslösen. Man sollte die Platte halt so behandeln, dass man sich von einer lediglich ausgepacktenPlatte nicht unterscheiden kann.
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Zitat
Original geschrieben von Drummaster
Nachlieferung? wie sieht diese aus? und für mich stellt sich noch die Frage was eine angemessene Frist ist?
Ich möchte schon passende Argumente zur Hand haben, die Geschäftsführer dort kennen das Thema schon zu genüge und versuchen sich "Rauszuwinden" wo es nur geht. Auf Kunden muss nicht unbedingt Rücksicht genommen werden, es gibt mehr als genug Laufkundschaft so das gerne auf Kunden verzichtet wird, wenn das Argument fällt "Hier kaufe ich nie wieder".Nachlieferung = Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ("Tausch")
Nachbesserung= Reparatur der mangelhaften SacheAngemessen - 2 bis 3 Wochen.
Die passenden Argumente würde ich schwarz auf weiß in einen Brief packen und samt Zeugen dort mit der defekten Platte im Laden abgegeben.
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Dem Verkäufer eine angemessenen Frist zur Nachlieferung setzen. Sollte er nicht nachliefern, ohne sich auf § 439 III oder gar § 275 BGB berufen zu können, kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
Eine Beschränkung der Mängelrechte des Kunden in AGB auf die Variante der Nachbesserung ist unwirksam!
Und natürlich stünde im bei einem Fernabsatzverkauf bei sonst gleicher Konstellation ein Widerrufsrecht zu. Er hat sich, eine entsprechende Belehrung vorausgesetzt, höchstens wertersatzpflichtig gemacht.
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D.h. also, ich kann sogar UMTS und GRPS parallel nutzen?
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