Beiträge von booner


    Nein, du hast vergessen Absatz 3 zu markieren, ich habe es mal nachgeholt. Wenn sich die für Mobil-Profi im Wege einer Nachlieferung entstehenden Kosten im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Wert der Sache im mangelfreien, Zustand, der Bedeutung des Mangels und den Nachteilen, die dem Käufer bei einer Verweisung auf eine Nachbesserung entstehen als unverhälntismäßig herausstellen, kann Mobil-Profi die vom Käufer gewählte Nachlieferung gem. § 439 III 1 BGB verweigern.


    Zitat


    (§476 BGB)


    Was heisst das nun?


    Wenn etwas in den ersten 6 Monaten kaputt geht und der Händler nicht nachweisen kann, dass Ihr es kaputt gemacht habt, dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ware einen versteckten Mangel hatte, Ihr also von vornherein niemals eine mangelfreie Ware erhalten habt. In der Regel habt Ihr den Kaufvertrag über eine mangelfreie Ware abgeschlossen.


    Im Grundgedanken korrekt. Aber: § 476 BGB ist nur eine gesetzliche Vermutung, und keine Beweislastumkehrregel. Und die Reichweite der Vermutungswirkung wurde von der Rechtsperchung zimelich zurechtgestutzt.


    Zitat


    Euch steht daher eine Ersatzlieferung in den ersten 6 Monaten zu.


    ?


    Ich kann auch nach 23 Monaten und 29 Tagen noch eine Ersatzlieferung verlangen, wenn ich einen Mangel bei Gefahrübergang darlege und ggf. beweise. Du pürfst § 476 BGB an der falschen Stelle. § 476 BGB ist auf der Tatbestandsseite i.R.d. § 434 BGB zur prüfen (Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) und nicht auf der Rechtsfolgenseite.


    Zitat


    Wie immer ist auch hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten.


    Genau das erledigt § 439 III BGB...




    Die §§ 437ff. sind erstens leges speciales beim Vorliegen eines Mangels, und zweitens kommt es bei einem "normalen" Mangel überhaupt nicht zu einer Rechtsgutverletzung, da der Käufer von Anfang an mangelhaftes Eigentum erlangt hat.


    Zitat


    Hier liegt also ein Vertrag vor, ein Kaufvertrag im Privatrecht, Ansrpüche können gegen den Händler gestellt werden, die Ansprüche ergeben sich aus dem BGB


    Das würde ich nicht so ohne weiteres bejahen. Ich habe versucht, diese Problematik zu umschiffen, da es im Ergebnis darauf nicht ankommt. Der TE schrieb, er habe das Handy mit einem Mobilfunkvertrag erworben, der BGH sieht hierin ein einheitliches Rechtsgeschäft.


    Weiterhin müsste man wissen, welche Funktion Mobil-Profi hatte. War er reiner Makler, wurde also das Handy vom Netzbetreiber an desmoloch "verkauft", dann müsste sich desmoloch natürlich wegen des Mangels an den Netzbetreiber wenden...


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    Außerdem gibts noch die Garantiezusage des Herstellers, dies ist auch als Vertrag anzusehen, die Ansprüche gegen den Hersteller sind aber im Problemfall schwerer durchzuzsetzen und er kann seine Garantiezusage frei gestalten, wogegen sich der Händler ans BGB halten muss und notfalls dazu gezwungen werden kann.


    Äh, genau darum gehts hier :D


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    Rechtsgut: Zum Beispiel hat man nach §2 Grundgesetz ein Recht auf körperliche Unversehrtheit, hat also unter anderem das Recht auf Unterlassung einer Körperverletzung gegen jemamden, der einen z.B. schlägt.


    Problem: Grundrechte sind als Abwehrrechte ggü. staatlicher Gewalt vorgesehen und entfalten daher auf horizontaler Ebene nur mittelbare Drittwirkung.


    PS: Schreibe niemals § und dahinter GG ;)



    gerryH: Naja, es klang so, als suchtest du nach absoluter Rechtssicherheit...

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    Original geschrieben von gerryH
    Diese ganze Diskussion hier scheint mir etwas wirr. Um mir selber noch einmal Klarheit zu verschaffen, ein Beispiel:


    Wenn ich mir einen Neuwagen beim Händler X kaufe und unterwegs, in einer anderen Stadt (also weit weg vom Verkäufer) einen Defekt habe, dann fahre ich mit dem Wagen doch dort in die Vertragswerkstatt Y des Herstellers. Die reparieren den Wagen und wenn es ein Gewährleistungsfall ist wird der auch als solcher behandelt. Dazu sind die doch auch nach der aktuellen Gesetzeslage verpflichtet??



    Du vergleichst hier Äpfel und Birnen, ohne notwendige Details zu nennen. Aus juristischer Sicht wurde hier alles Notwendige gesagt. Freilich könnte man noch breit über die Daseinsberechtigung einer Selbstvornahme im Kaufrecht, wie sie ossit schon angessprochen hat, diskutieren, was dem 08/15 Nutzer wohl kaum behilflich sein dürfte.


    Trotzdem versuche ich nochmal, deine "Verwirrung" zu beseitigen:


    Im Kfz-Bereich werden regelmäßig vom Hersteller Garantieversprechen gegeben, wobei die daraus resultierenden Ansprüche ggü. jeder "Vertragswerkstatt" geltend gemacht werden können.


    Im konkreten Fall geht es aber ausschließlich um gesetzliche Mängelhaftung , nicht um Herstellergarantie. Das sind zwei völlig verschiedene Baustellen!


    Versäumnisse im Bereich der Herstellergarantie können keine Auswirkung auf den zwischen z.B. Autoverkäufer und Autokäufer geschlossenen Vertrag haben!


    Zum Fall:


    Die Pflicht zur mangelfreien Verschaffung des Handys resultiert im vorliegenden Fall aus dem zwischen desmoloch und Mobil-Profi geschlossenen Vertrag. Wird diese Pflicht verletzt, also ein mangelhaftes Handy geliefert, ist die gesetzliche Mängelhaftung eröffnet. Im Rahmen derer sieht das Gesetz vor, dass Mobil-Profi ggü. desmoloch eine zweite Chance bekommen soll, bevor der Vertrag zwischen ihnen berührt wird. Diese Möglichkeit zur zweiten Andienung kann Mobil-Profi aber nur wahrnehmen, wenn desmoloch ihn auf die Mangelhaftigkeit des Handys hinweist und ihm nicht die Chance zur Reparatur nimmt, indem er das Handy bei einem Dritten reparieren lässt.


    Da hier das reparierende NSC weder Vertragspartei ist, noch desmoloch von Mobil-Profi zu einer Reparatur dort ermächtigt wurde, konnte Mobil-Profi die Möglichkeit zur zweiten Andienung bisher nicht wahrnehmen


    Bevor Mobil-Profi diese zweite Chance nicht eingeräumt wurde, kann (von einem unbehhebaren Mangel mal abgesehen) der Vertrag "nicht gewandelt" werden (worum es dem TE und den hier Diskutierenden ja in erster Linie ging, Stichwort "3 erfolglose Reparaturversuche").



    Auch lässt sich ein postversandfähiges Handy nicht mit einem Kfz vergleichen. Bei einem Kfz wird der mängelhaftungspflichtige, aber weit entfernte Verkäufer A vernünftigerweise den Käufer ermächtigen, die Reparatur beim nahegelegenen Händler B vornehmen zu lassen, da A nämlich grds. die Transportkosten vom Belegenheitsort der Sache zum Ort der Reparatur zu tragen hätte, was ihn häufig teurer kommen dürfte.


    Nicht selten sind im Kfz-Bereich auch vom Hersteller allen Vertragshändlern aufoktroyierte AGB, in denen vorab dem Käufer zugebilligt wird, eine Nachbesserung i.R.d. Mängelhaftung nicht nur beim Verkäuferbetrieb, sondern daneben auch bei anderen Vertragshändlern verlangen zu dürfen.


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    Wenn ich das so richtig sehe, warum sollte das dann bei Handys anders sein und warum sollte das bei Nokia anders sein. Es ist völlig unerheblich, ob die in Finnland sitzen. Auf dem deutschen Markt gelten deutsche Gesetze.


    Also wenn ich mit einem defekten Nokia Handy in einen für diese Reparaturen zertifizierten NSC gehe, handele ich doch rechtskomform, mit Beibehalt aller Gewährleistungsansprüche.?? So verstehe ich als Laie und Kunde meine Rechtslage.


    Du siehst es aber nicht richtig.


    Nochmal: Mängelhaftung =! Herstellergarantie, Nokia =! Mängelhaftung.


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    Es wäre sicher hilfreich, wenn jemand, der hier apodiktisch rechtliche Sachverhalte darstellt, der "Gemeinde" auch mitteilt, in wieweit er dazu kompetent ist (Jurist usw.)


    Wenn du konkrete Rechtsberatung wünscht, dann gehe zu einem Rechtsanwalt.
    Der vorliegende Sachverhalt sollte jedenfalls von jedem Rechtsstudenten im 3. Semester zuverlässig gelöst werden können.

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    Original geschrieben von digi101
    Auch wenn es nicht die feine Art ist, der kriegt sein Geld erst, wenn ich die ersten positiven Bewertungen für erhaltene Handys der anderen Käufer sehe... :p
    Oder er schickt mir ein Foto mit den Paletten voller Handys. Auf jeden Fall sollte man hier Vorsicht walten lassen. Obwohl so blöd kann eigentlich keiner sein, wenn der eine Betrugsaktion plant, hätte er doch keine Sagem :flop: genommen. Sofort-Kauf von hundert 8800 für sagen wir 200,- Euro wäre wohl etwas sinniger.


    Klar ist das Produkt "Sagem Handy" an sich wohl nicht so der Renner. Allerdings macht ein Betrug durch (massensweises) Nichtversenden geringewertiger Ware schon Sinn, weil viele dann den Aufwand einer Rechtsverfolgung scheuen.


    Hatten wir hier alles schonmal mit den ~ 300 Stück SD-Karten zu je 6€.