Beiträge von booner


    Ohje, da bist du wohl an einen Trickser geraten.



    1. Im Rahmen der Mängelhaftung (so sie denn nicht wirksam ausgeschlossen wurde) haftest du nur für Sachmängel, also Fehler, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dieser Gefahrübergang hat, wenn du als Privatperson die Kaufsache auf Wunsch des Käufers an dessen Ort verschickt hast, mit der Übergabe der Kaufsache an die Post stattgefunden (und da war das Teil ja in Ordnung). Weiterhin müsste der Käufer darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen, dass dieser Mangel schon zu diesem Zeitpunkt vorlag. Das wird ihm i.d.R. nicht gelingen (er lag da ja auch nicht vor).


    Weise den Käufer mal auf § 447 I BGB hin.


    2. Dein Ausschluß der Garantie ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen laiengünstig dahin zu deuten, dass du auch die gesetzliche Mängelhaftung ("Gewährleistung") ausschließen wolltest. Ein Rechtslaie muss den Unterschied zwischen Mängelhaftung und Beschaffenheitsgarantie nicht kennen...


    Die Ansprüche des Käufers aus Mängelhaftung dürften daher schon verjährt sein. "Dürften" deswegen, weil man strenggenommen jeden pauschalen Ausschluss der "Garantie" bzw. "Gewährleistung" auf ebay im Rahmen einer AGB-Inhaltskontrolle für unwirksam befinden kann. Ich denke aber nicht, dass der Käufer derart detailierte Kenntnisse hat.


    Ich würde ihm anbieten, das Zeugs unfrei zurückschicken. Mehr nicht.

    Zitat

    Original geschrieben von SiemensmasterXXX
    Hallo,


    nein, ich bin mir nicht sicher, dass es die Post war. Es kann auch der Käufer sein. Würde mir sogar logischer erscheinen, da es wie gesagt wirklich gut verpackt war.
    Aber ja, er hat das selbe zurück geschickt. Es war ein Magnetkartenlesegerät. Das ist unverwechselbar. Nur habe ich Idiot halt das Ding auf Kulanz zurück genommen, da ich mir dachte, ich bin mal nett und verkaufe es dann halt weiter auf ebay. Aber in dem Zustand ist es nur Elektroschrott.


    SiemensmasterXXX


    Welche Versandart wollte denn der Käufer?


    Wie sah die Umverpackung aus? So sensibel kann doch ein solches Gerät nicht sein.



    Solltest du nicht gewerblich handeln, dann haftest für den zufälligen Untergang ab Übergabe zur Post nicht. Wenn du natürlich die Nebenpflicht des ordnungsgemäß verpackten Versands schuldhaft verletzt hast, haftest du deswegen.

    Zitat

    Original geschrieben von SiemensmasterXXX
    Das Problem: Ich bin der festen überzeugung, ich habe dafür gesorgt. Eine halbe FAZ war im Paket zur Dämmung :)
    Naja, wieder was gelernt: Nur noch versichert und vorm Versand noch mal schnell ein Beweisbild machen...
    Danke,


    SiemensmasterXXX


    Um was für eine Sache handelt es sich?


    Wurde wirklich _diese_ Sache zurücgeschickt?


    Sicher dass nicht der Käufer die Sache zerstört hat?

    Sehr geehrter(r) XXXXXXXXXXXX,



    ich habe am XX.01.2006 folgenden Artikel (Beschreibung) von Ihnen über ebay gekauft und am XX.XX.2006 per Überweisung bezahlt.


    Leider habe ich bis heute von Ihnen keine Ware erhalten. Daher fordere ich Sie auf, mir bis spätestens 01.03.2006 den geschuldeten Artikel zu liefern und zu übereignen. Sollte diese Frist erfoglos verstreichen, trete ich vom Kaufvertrag zurück und behalte mir die Geltendmachnung von Schadensersatz vor.


    XXXXXXXX


    Auf §§ und die Wahl der Versandform würde ich erst nach einer negativen Antwort des Händlers eingehen, dann ist der Effekt größer :p



    Wieso sollte man den Händler so einfach betrügen können? Ein vernünftiger Unternehmer wählt einen Versand, bei dem die Auslieferung dokumetiert wird, z.B. durch Unterschrift des Kunden. Schickt er unversichert, muss er dieses Risiko neben dem Versandrisiko miteinkalkulieren.




    eisi: Verstehe zwar nicht so ganz, was du meinst was in den AGB stehen müsse. Aber:


    Die Gefahrtragung bis zur Übergabe an den Verbraucher ist beim VGK unabdingbar im Gesetz geregelt. Der Unternehmer kommt davon nicht mal in der Form der Individualabrede los (wenn er es mit 1 Kunden individuell zu regeln versucht) und schon gar nicht über AGB. Steht also eine solche Klausel in seinen AGB ist das völlig unbeachtlich.

    Ob versicherter Versand oder nicht ist völlig unerheblich, weil wohl ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, da der Verkäufer ein Unternehmer ist und somit die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache trotz Versendungskaufs erst mit Übergabe der Sache an den Käufer auf den Käufer übergeht.


    Frist zur Lieferung und Übereignung setzen, bei Erfolglosigkeit vom Vertrag zurücktreten.

    Zitat

    Original geschrieben von R.L.
    Du hast keine Chance!


    Da das Paket offensichtlich unversichert verschickt worden ist...reicht schon die Behauptung von ihm das er es verschickt hat...


    Die reicht höchstens aus, wenn der Käufer diese Übergabe nicht bestreitet. Das wird er aber in aller Regel tun, so dass den Verkäufer die Beweislast für die erfolgte Übergabe an den Frachtführer trifft.


    Und dies ist mit ein Grund, warum man auch als Verkäufer nur Versand mit Einlieferungsnachweis wählen sollte. Es sei denn, man hat einen Lakaien, der als Zeuge dient.