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Original geschrieben von s-elch
Auch wenn ich jetzt lediglich einige Vorredner wiederhole...
Im Normalfall ist dieses Gefühl "o2 muss sich muckern, schließlich sind die Geräte nicht angekommen" genau falsch. Standard ist "o2 hat mit der Übergabe an den Transporteur alles Notwendige getan". Das ist halt die juristische Seite und nach ein wenig nachdenken auch garnicht so falsch. Stichworte: Schickschuld, Gefahrübergang etc.
Nein, das hat o2 eben gerade nicht. Bzw. eben nicht dafür, um was es hier geht: Die Leistungsgefahr mag o2 mit Ausonderung und Übergabehandlung an DHL losgeworden sein, nicht aber die Gegenleistungsgefahr.
Damit eben diese Gefahr des zufälligen Untergangs vom Schuldner auf den Gläubiger hätte übergehen können, hätte o2 die Geräte dem Schwager so anbieten (lassen) müssen, dass dieser (bzw. eine von ihm analog § 185 BGB ermächtigte Person) nur noch hätte zugreifen müssen. Das hat o2 aber mit der Zustellung an den unbefugten Nachbarn nicht.
Wir haben hier zwar einen zufälligen Untergang, da DHL (unterstellt DHL träfe ein Verschulden, z.B. weil der Paketbote nur die Unterschrift des Nachbarn eingeholt hätte, dann aber selbsttätig das Paket abgestellt hat) nicht Erfüllungsgehilfe von o2 war, das Verschulden also o2 nicht zugerechet werden kann, und andersrum ebenso der Schwager den Nachbarn nicht als Erfüllungshilfen bei der Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung ggü. o2 eingesetzt hat, so dass auch ein Verschulden des Nachbarn dem Schwager nicht zuzurechnen wäre.
Aber mangels Gefahrübergang hinsichtlich der Gegenleistungsgefahr trug eben noch der Schuldner o2 diese (Preisgefahr). Und genau deswegen ist das Gefühl vieler Beiträge hier, o2 müsse das Problem regeln, richtig.
Mit der Übergabe an DHL hat sich höchstens die Gattungsschuld konkretisiert (s.o.), so dass mit Untergang der Geräte Unmöglichkeit eintrat und o2 deswegen vom Erfüllungsanspruch des Schwagers frei wurde.
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Wie man dann weiter vorgeht ist ein juristisches Standardproblem. Stichworte: Anspruchsabtretung, Drittschadensliquidation etc.
Es fehlt doch schon an der zufälligen Schadensverlagerung. Den Schaden hat immer noch o2, der Schwager muss wegen § 326 I 1 BGB die Gegenleistung nicht erbringen, daher sehe ich keinen Schaden bei ihm.
Selbst wenn der Empfänger in atypischer Weise einen Schaden erlitten hätte, könnte er wegen §§ 421 I 2, 425 HGB in eigenem Namen gegen den Frachtführer vorgehen. Die DSL bräuchte man dann höchstens noch als Anhängsel, da der Versender gem. § 421 I 2 letzter Hs. HGB ebenfalls zur Geltendmachung des SEA ggü. dem Transportführer befugt bliebe, so dass dieser befreiend an den Versender leisten könnte (und der Empfänger dann ohne vorherige Abtretung entsprechender Ansprüche des Versenders ggf. leer ausginge).
Aber für Ansprüche seitens des Empfängers aus dem Frachtvertrag sehe ich im Falle einer "mißglückten" Ersatzzustellung weder über die §§ 412 I 2, 425 HGB noch i.V.m mit den Grundsätzen der DSL Raum: DHL ist wegen entsprechender Ersatzzustellungsklausel in den AGB keine Pflichtverletzung anzulasten.
Vielleicht hat jemand den Baumbach/Hopt parat und mag mal bei § 426 nachschlagen.
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Wenn jetzt noch die Transportversicherung dazukommt, wird es frickelig. Es ist ein Anspruch mehr im Boot, der von der ursprünglichen Anspruchsebene eventuell beeinflußt wird und noch eigene Voraussetzungen/Regelungen hat. Je nach dem welche Meinungen die Beteiligten haben, kann das Ganze kompliziert werden.
Eine Zahlung der Paketversicherung wird es aber nicht geben, da DHL gemäß seiner AGB zugestellt hat (unterstellt, dass Paket wurde dem Nachbarn tatsächlich übergeben).
Ich glaube nicht, dass die entsprechende Ersatzustellungsklausel in den DHL-AGB ggü. einem Unternehmer als Versender fliegen würde.
Fazit: Die von o2 sind selbst schuld, wenn sie sich bei der Versendung hochwertiger Güter eines Versandweges bedienen, bei welchem eine Ersatzzustellung ausdrücklich vorgesehen ist.