Beiträge von booner

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    Original geschrieben von raix
    Oh man,
    bei solchen Datenmengen brauch ich es auch gar nicht erst angehen.


    Die kriegen dann ja nen Lachkrampf :)


    Die Wechselwürdigen wären wahrscheinlich allesamt mit dem 2GB Volumentarif noch um 1€ im Monat besser bedient :D


    So bindet man Kunden, Congster!

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    Original geschrieben von Marko
    Das HGB ist Sonderrecht für Kaufleute, gilt für Leute, die unter §§ 1-7 HGB fallen. Das vierte Buch bezieht sich auf diverse Handelsgeschäfte, also Geschäfte zwischen Kaufleuten (nicht der Handel im Sinne von Warenversand zwischen Verkäufer und Privatmann). Es beinhaltet Abweichungen von BGB-Bedingungen und Sonderregelungen, die einen Privatmann nicht treffen können und sollen.


    Danke für die versuchte Einführung ins Handelsrecht ;)


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    Das Frachtgeschäft ist eine Ausnahme, die das Verhältnis Auftraggeber (Kaufmann) zu Fachtführer regelt, auf den die genannten Vorschriften Anwendung finden, ohne dass er deswegen gleich Kaufmann mit entsprechenden Rechten und Pflichten wäre. Diese explizite Ausnahme berechtigt nicht zur Annahme, dass man sich generell als Privatmann auf das Gesetz berufen könne, derartige Ausnahmen von Spezialregelungen sind eng auszulegen. Aber wenn hier Kaufleute am Werk waren (aber: nicht jeder Händler ist Kaufmann, siehe §§ 1-7 HGB...), dann erübrigt sich die Debatte sowieso.


    Deine Ansicht halte ich für unvertretbar.


    Dass § 421 I 2 HGB dem Verbraucherempfänger Rechte einräumt, ist unstreitig. Streitig ist nur, wie dieses Recht zu qualifzieren ist. Nach e.A. als eigener Anspruch des Empfängers im materiell-rechtlichen Sinn. Nach a. A. als gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft.

    Re: Re: Wildes Gefuchtel bei Burger King


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    Original geschrieben von mayday7
    Da bekommt der "Franchisenehmer"(Restaurantführer der Region und der Ärger wird runtergereicht bis zum untersten Glied ;) :D) Ärger mit der Zentrale von Burger King, da wird "Protokoll" geführt darüber, was aber immer der Fall ist, in Burger Kings die etwas abgelegen stehen und nicht die erwünschte Anzahl an Besucher vorzeigen, ist die Stockbar immer leer und wenn dann auf einmal "zuviele" Kunden kommen, ist die hektik besonders groß und am Drive In werden die Bestellungen entgegen genommen und die Fahrer gebeten aus dem Drive In rauszufahren und ihr Essen wird dann rausgebracht, so lösen die das, damit es auf dem "Protokoll" trotzdem schnell bedient aussieht!
    gruß mayday7


    Aber die Anzahl an Drive-In-Rechnungen (welche ja wohl schon wegen anderm USt.-Satz getrennt gebucht werden) sollte doch im Verhälntis mit der Zahl der abgefertigten Autos stehen? Oder wird die Zahl der Autos nicht prtokolliert?

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    Original geschrieben von Marko
    HGB nützt einem Privatkunden nicht viel.


    Wenn Päckchen verloren gehen, greift i.d.R. die Drittschadensliquidation ein. Der Versender macht den Schaden gegenüber seinem Transportunternehmer gelten (nur er hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Paketdienst, nicht der Empfänger!) und leitet die Leistung (z.B. Versicherungsleistung) an den Dritten, den Empfänger, weiter.


    Selbstverständlich nützt diese HGB-Norm dem Privatkunden etwas, auch ein Nichtkaufmann i.S.d. HGB kann sich auf § 421 I 2 HGB berufen.


    Das erkennst du schon an § 407 III 2 HGB: Für einen Frachtvertrag i.S.d. §§ 407ff. HGB muss der Frachtführer nicht einmal Kaufmann sein.


    Im konkreten Fall liegt aber sogar ein einseitiges Handelsgeschäft vor, den Rest regelt § 345 HGB. Ein anderes ergibt sich aus § 421 I 2 HGB gerade nicht.



    Und: Wie ich oben schrieb, brauche ich die Grundsätze der DSL aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelungen strengenommen gar nicht. Höchstens noch dazu, umd den Frachtführer die Möglichkeit zu nehmen, befreiend an den Versender zu leisten, vgl. § 421 I 2 letzter Hs. HGB.

    Wildes Gefuchtel bei Burger King


    ... habe ich gestern zu Gesicht bekommen: Stand im Drive-In am Ausgabeschalter und musste ziemlich lange auf Pommes warten. Der Bediener fing daraufhin an, mit der Pappe, wo die Trinkbecher reingestellt werden, außerhalb des Schalters, unterhalb vom Fenster wild vor einem Sensor zu wedeln. Dabei hatte er hektisch eine Digitaluhr im Schalteraum im Block, die die 2:00 Minuten Gerenze gerade überschritten hatte.


    Bei dem Snesor handelt es sich scheinbar um einen Bewegungsmelder, der an- und abfahrende PKW erkennen soll.


    Das Spiel hat sich dan 4-5 Mal wiederholt, das Gefuchtele wurde immer hektischer :D


    Müssen die pro PKW eine feste Zeitspanne einhalten, sonst gibt es Lohnabzug?

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    Original geschrieben von hamsti-bamsti
    Und selbst, WENN O² mit der Option der eigenhändigen Übernahme versandt HÄTTE und nun das Paket weg wäre, dann KANN nur der Absender/Auftraggeber (also O²) einen Schadenersatz oder eine Nachforschung verlangen. (Und das dann BESTIMMT nicht TELEFONISCH in der Dispo ...)


    Nein. Vgl. §§ 407ff. HGB, insbesondere § 421 I 2 HGB.

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    Original geschrieben von s-elch
    Auch wenn ich jetzt lediglich einige Vorredner wiederhole...


    Im Normalfall ist dieses Gefühl "o2 muss sich muckern, schließlich sind die Geräte nicht angekommen" genau falsch. Standard ist "o2 hat mit der Übergabe an den Transporteur alles Notwendige getan". Das ist halt die juristische Seite und nach ein wenig nachdenken auch garnicht so falsch. Stichworte: Schickschuld, Gefahrübergang etc.



    Nein, das hat o2 eben gerade nicht. Bzw. eben nicht dafür, um was es hier geht: Die Leistungsgefahr mag o2 mit Ausonderung und Übergabehandlung an DHL losgeworden sein, nicht aber die Gegenleistungsgefahr.


    Damit eben diese Gefahr des zufälligen Untergangs vom Schuldner auf den Gläubiger hätte übergehen können, hätte o2 die Geräte dem Schwager so anbieten (lassen) müssen, dass dieser (bzw. eine von ihm analog § 185 BGB ermächtigte Person) nur noch hätte zugreifen müssen. Das hat o2 aber mit der Zustellung an den unbefugten Nachbarn nicht.



    Wir haben hier zwar einen zufälligen Untergang, da DHL (unterstellt DHL träfe ein Verschulden, z.B. weil der Paketbote nur die Unterschrift des Nachbarn eingeholt hätte, dann aber selbsttätig das Paket abgestellt hat) nicht Erfüllungsgehilfe von o2 war, das Verschulden also o2 nicht zugerechet werden kann, und andersrum ebenso der Schwager den Nachbarn nicht als Erfüllungshilfen bei der Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung ggü. o2 eingesetzt hat, so dass auch ein Verschulden des Nachbarn dem Schwager nicht zuzurechnen wäre.


    Aber mangels Gefahrübergang hinsichtlich der Gegenleistungsgefahr trug eben noch der Schuldner o2 diese (Preisgefahr). Und genau deswegen ist das Gefühl vieler Beiträge hier, o2 müsse das Problem regeln, richtig.


    Mit der Übergabe an DHL hat sich höchstens die Gattungsschuld konkretisiert (s.o.), so dass mit Untergang der Geräte Unmöglichkeit eintrat und o2 deswegen vom Erfüllungsanspruch des Schwagers frei wurde.



    Zitat


    Wie man dann weiter vorgeht ist ein juristisches Standardproblem. Stichworte: Anspruchsabtretung, Drittschadensliquidation etc.



    Es fehlt doch schon an der zufälligen Schadensverlagerung. Den Schaden hat immer noch o2, der Schwager muss wegen § 326 I 1 BGB die Gegenleistung nicht erbringen, daher sehe ich keinen Schaden bei ihm.


    Selbst wenn der Empfänger in atypischer Weise einen Schaden erlitten hätte, könnte er wegen §§ 421 I 2, 425 HGB in eigenem Namen gegen den Frachtführer vorgehen. Die DSL bräuchte man dann höchstens noch als Anhängsel, da der Versender gem. § 421 I 2 letzter Hs. HGB ebenfalls zur Geltendmachung des SEA ggü. dem Transportführer befugt bliebe, so dass dieser befreiend an den Versender leisten könnte (und der Empfänger dann ohne vorherige Abtretung entsprechender Ansprüche des Versenders ggf. leer ausginge).


    Aber für Ansprüche seitens des Empfängers aus dem Frachtvertrag sehe ich im Falle einer "mißglückten" Ersatzzustellung weder über die §§ 412 I 2, 425 HGB noch i.V.m mit den Grundsätzen der DSL Raum: DHL ist wegen entsprechender Ersatzzustellungsklausel in den AGB keine Pflichtverletzung anzulasten.


    Vielleicht hat jemand den Baumbach/Hopt parat und mag mal bei § 426 nachschlagen.


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    Wenn jetzt noch die Transportversicherung dazukommt, wird es frickelig. Es ist ein Anspruch mehr im Boot, der von der ursprünglichen Anspruchsebene eventuell beeinflußt wird und noch eigene Voraussetzungen/Regelungen hat. Je nach dem welche Meinungen die Beteiligten haben, kann das Ganze kompliziert werden.


    Eine Zahlung der Paketversicherung wird es aber nicht geben, da DHL gemäß seiner AGB zugestellt hat (unterstellt, dass Paket wurde dem Nachbarn tatsächlich übergeben).
    Ich glaube nicht, dass die entsprechende Ersatzustellungsklausel in den DHL-AGB ggü. einem Unternehmer als Versender fliegen würde.



    Fazit: Die von o2 sind selbst schuld, wenn sie sich bei der Versendung hochwertiger Güter eines Versandweges bedienen, bei welchem eine Ersatzzustellung ausdrücklich vorgesehen ist.