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Original geschrieben von EricssonFreak
Na ja, so komplex ist es nun hier auch wieder nicht. Die Regeln zum Gefahrübergang braucht man hier nicht wirklich, weil die Sendung zugestellt wurde, nur eben beim Nachbar - dessen Unterschrift repräsentiert seine Verantwortlichkeit, wie oben schon richtig gesagt wurde.
Wieso?
Die Sendung wurde an einen nicht zur Entgegennahme ermächtigten Dritten zugestellt, eine Erfüllung ist mangels Empfangszuständigkeit nicht eingetreten, o2 konnte nicht befreiend an den Nachbarn leisten.
Der Leistungserfolg ist nach Angaben des OP wohl auch dauerhaft nicht mehr erbringbar, da das Paket gestohlen wurde bzw. zumindest dessen Aufenthalt unbekannt ist.
Vertritt man nun, dass trotz des VGK weiterhin eine Schickschuld von o2 vorlag, weil § 446 S.1 BGB den Leistungsort unberührt lässt, hätte sich die Gattungsschuld von o2 mit Aussonderung und Übergabe der Handys an DHL konkretisiert, so dass die Erbringung des Leistungserfolgs dauerhaft tatsächlich subjektiv unmöglich ist, o2 also von seiner Leistungsverpflichtung frei würde.
Folge ist, dass grds. der Anspruch seitens o2 auf die Gegenleistung (Bezahlung des Kaufpreises der Geräte und Eingehung eines Änderungsvertrages hinsichtlich der Laufzeit) erlischt bzw. eine schon erbrachte Gegenleistung zurückzugewähren wäre.
Wegen des Versendungskaufes käme aber die Regelung des § 447 I BGB als systematische Ausnahme in Betracht, so dass der Anspruch o2s auf die Gegenleistung erhalten bliebe.
Wegen § 474 II BGB findet vorliegend § 447 I BGB gar keine Anwendung, so dass § 446 S.1 BGB einschlägig ist, also keine systematische Ausnahme zu § 326 I 1 BGB vorliegt, o2 schließlich keinen Anspruch auf die Gegenleistung hat.
Vertritt man dagegen, dass § 446 die Schickschuld o2s in eine Bringschuld wandelt, weil o2 beim VGK ein Übergabeangebot am Wohnsitz des und ggü. dem Gläubiger(s) schuldet, der Erfüllungsort also der Wohnsitz des Schwagers wäre, dann läge wohl mangels verzugsbegründenen Angebots seitens o2 noch keine Konkretisierung vor, so dass der Schwager sogar seinen Erfüllungsanspruch gegen o2 behielte.
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Im Übrigen darf man davon ausgehen, dass DHL bei Standard-Paketen die Zustellung an den Nachbarn legalerweise ausführt - wenn allerdings zwischen Versender und Empfänger bspw. eine persönliche Zustellung vereinbart worden wäre, wär das etwas anderes ...
Mag sein, dass DHL diese Ersatzzustellung so in seinen AGB vorsieht. Dies berührt aber das Verhältnis Verkäufer - Käufer bei einem VGK in keiner Weise. Selbst wenn der Verkäufer z.B. in AGB ausdrücklich auf die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung seitens DHL verweist, kann er sich im Falle des Falles wegen §§ 475 I 1, 474 II BGB nicht aus der Affäre ziehen.
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Also im Zweifel sowohl bei DHL nachhaken als auch den Nachbar auf Schadensersatz verklagen, der ergibt sich unproblematisch aus GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) i.V.m. § 280 I BGB. Den Rest muss natürlich ein Anwalt machen, damit wir hier keine unerlaubte Rechtsberatung betreiben 
Mal abgesehen davon, ob es generell sinnvoll ist, einen nach den Angaben des OP wohl insolventen Nachbarn zu verklagen und der Frage, worin hier die Auswirkungen einer keiner Vertragspartei zurechenbaren Pflichtverletzung eines Dritten auf die jeweiligen Vertragspflichten liegen sollen : Worin besteht der Schaden des Empfängers?
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Aber um mal einen Aspekt auszupacken, der hier noch nicht angesprochen wurde: Ich müsste mich mal wieder in die genauen Anforderungen der Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB einlesen, aber IMHO lässt sich die Zustellung gegen Unterschrift als von DHL deinem Nachbar gegenüber via Rechtsgeschäft übertragene Vermögensbetreuungspflicht begreifen, die dieser dann bedingt vorsätzlich verletzt haben könnte ... Grade bei der netten Reaktion deines Nachbarn würde ich zuerst nach objektiven Gründen für eine Strafanzeige suchen 
Nette Idee, bringt den Betroffenen aber auch nicht wirklich weiter... Wobei, eine Strafanzeige gegen den Nachbarn bzw. gegen Unbekannt steigert schon die Glaubhaftigkeit des Schwagers, die Sendung nicht erhalten zu haben...
Im Übrigen wäre noch interessant zu wissen, ob der DHL-MA das Paket dem Nachbarn übergeben hat, und der Nachbar es in den Flur gelegt hat, oder ob der DHL-MA nur die Unterschrift des Nachbarn eingeholt hat und das Paket dann selbst außerhalb der Wohnung des Nachbarn abgelegt hat. Letzteres soll in der Praxis vorkommen dürfte aber die "hochgesteckten" Anforderungen einer DHL-Ersatzustellung in keinster Weise erfüllen.