Ist ja ne Menge los hier :eek: Habe schon seit Tagen keine email-Benachrichtigung mehr bekommen, dass neue Antworten vorliegen :confused:
Also, um es nochmals klarzustellen: Niemand bezichtigt hier Herrn F. oder Frau Z. eines Betruges nach § 263 I StGB. Dass ein Verdacht dahingehend aufgekommen ist, stellt eine legitime Vermutung aller Beteiligten dar, zu der Herr F. und Frau M. ihren Teil mit der Nichtlieferung beigetragen haben.
Herrn F. bzw. Frau Z. bleibt es weiterhin unbenommen, sich durch Lieferung der geschuldeten Karten zu rehabilitieren.
Ich jedenfalls werde, nachdem ich dem Verkäufer ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Lieferung / Rückzahlung gesetzt habe den nächsten Schritt gehen, und direkt bei der zustädnigen StA Köln Strafanzeige gegen sämtliche innerhalb dieser Transaktion aufgetretene Personen stellen.
Zur gegebenen Zeit werde ich hier einen neutralen, unverbindlichen Formulierungsvorschlag für eine solche Strafanzeige zur Verfügung stellen.
Wenn ähnliche Anzeigen bei der StA eingehen, sollte jedem StA klar werden, in welch großem Umfang hier eine Straftat vorliegen könnte.
An diejenigen die es eilig haben: In einer Strafanzeige diesen Sachverhalt betreffend sollte wegen der Geringwertigkeit ein ausdrücklicher Strafantrag nach §§ 263 IV, 248a StGB enthalten sein.