Re: Darf ich Mobilcom-Handy verkaufen?
ZitatOriginal geschrieben von Mekong
Aber das Handy würde ich gerne verkaufen und mir ein anderes anschaffen. Es ist laut Vertrag ein Kaufhandy, nur meine ich, gelesen zu haben, dass man es erst nach Vertragsende endgültig besitze. Stimmt das?
Also: (Unmittelbaren) Besitz am Telefon hast du in dem Moment, in dem du die tatsächliche Sachherrschaft über das Telefon ausübst, es z.B. in deiner Hand hältst.
Was du eigentlich meintest, ist die Frage, wann du das Eigentum am Telefon erworben hast bzw. erwerben wirst. Das hängt davon ab, ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen dir dein Verkäufer als Veräußerer dir das Telefon übereignet hat. Handelt es sich um einen gewöhnlichen Mobilfunkvertrag, wurde dir das Telefon Zug um Zug gegen Bezahlung des "Kaufpreises" übereignet, d.h. du bist Eigentümerin des Telefones geworden und kannst darüber vollumfänglich verfügen. Wurde dir das Telefon unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigem "Kaufpreiszahlung" oder der Befriedigung sämtlicher Forderungen aus dem Mobilfunkvertrag übereignet, erlangst du erst in dem Moment Eigentum, in dem die Bedingung eintritt.
Sollte dir das Telefon dagegen überhaupt nicht übereignet worden sein, sondern dir nur der Besitz daran im Wege eines Mietvertrages verschafft worden sein (siehe AGB), dann erlangst du überhaupt kein Eigentum.
Verkaufen kannst du jedoch das Telefon auch dann, wenn du nicht die Eigentümerin bist. Genauso, wie du auch nicht existente Dinge verkaufen kannst!
Ob du dem Käufer zur Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrages das Telefon auch übereignen kannst, hängt wiederum davon ab, ob du selbst Eigentümerin gewesen bist (s.o.).
Selbst wenn du z.B. wegen vereinbarter Miete nur Besitzerin, nicht aber Eigentümerin gewesen bist, hätte dein Käufer wirksam von dir Eigentum am Telefon erwerben können, wenn er hinsichtlich deiner Nichteigentümerstelung gutgläubig gewesen ist.
Du kannst es also verkaufen bzw. übereignen, musst aber aufpassen, dass du dich im Falle eines mit Mobilcom geschlossenen Mietvertrages über das Telefon am Ende der Laufzeit nicht schadensersatzpflichtig machst bzw. der Vermieter von dir nicht den Veräußerungserlös herausverlangt.

