Beiträge von booner
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Original geschrieben von Bullson
Meiner Meinung nach ist ein 8850 übrigens auch keine 450€ Wert. 300 wären evtl. realistisch.Ich (kein Betrüger) verkaufe dir meines für saugünstige 250€, abgemacht?
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Re: Update: Preisirrtum oder was? (s.S. 157)
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von doedl
Hallo,wieder mal ein Update:
Der Verkäufer hat die Lieferung verweigert mit der Begründung, dass ich keine Vorkasse geleistet habe, und er nun keine Digitalkamera mehr habe (Weiterverkauf in der Zwischenzeit).
Andererseits bietet er die selben Kameras in seinem ebay-Shop und auf seiner Internetseite (Shop) an. Eine glatte Lüge also.
Könnte man nehmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung ihm hier einen Strick drehen? Ich bin mittlerweile sehr gereizt, mit welcher Verve er sich gegen den Verkauf stemmt.Könnte einer (booner?!) darauf antworten?
Vielen Dank und Gruß
DieterHallo,
ausm Kopf, kann mir geradenicht alles durchlesen:
Egal, ob ihm die Übergabe und Übereignung der Digitalkamera unmöglich geworden ist (was ich angesichts der anderen Verkäufer für überaus fraglich halte und wegen der Gattungsschuld ohnehin fraglich ist) oder ob er einfach nur nicht erfüllen möchte: Beide Male muss er dem Käufer im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung die Mehrkosten für einen Deckungskauf erstzen, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat und wenn keine Unmöglichkeit vorliegt, dannnur nach vorheriger erfolgloser Nachfristsetzung.
Da noch keine Anfechtung erfolgt ist und auch nur noch verfristet erfolgen kann hat der Kaufvertrag weiterhin Bestand.
EDIT: Also, um Schadensersatzansprüche entstehen zu lassen, braucht es keiner gerichtlichen Hilfe. Hier reicht eine (nachweisbar) zugegangene erfolglos abgelaufenen Nachfristsetzung, in der schon bedingt für den Fall der Nichterfüllung das Schadensersatzverlangen geltend gemacht werden kann. Dieser Nachfristsetzung würde es im Falle einer Unmöglichkeit der Leistung nicht bedürfen.
Durch Zugang des Schadensersatzverlangens beim Schuldner erlischt im Übrigen, ähnlich einem Rücktritt, der Anspruch des Käufers auf die Leistung des Schuldners in natura.
Die Erfüllungsbereitschaft des Käufers, also z.B. die Aufforderung die Kaufsache per Nachnahme zu liefern, sollte auch beweisfähig dokumentiert worden sein.
Im Ergebnis wird der Schadensposten, also z.B. die im Wege eines Deckungskaufes entstanden Mehrkosten, bei Zahlungsverweigerung des Verkäufers im Wege eines Mahnverfahrens bzw. gerichtlich eingetrieben werden müssen...