Beiträge von booner
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Original geschrieben von Dp|A13kz
So, mein Jeanskäufer (91EUR) hat sich immernochnicht gemeldet!Bei der Auskunft angerufen, unter diesem namen gibt es in dieser Straße kein Anschluss. Allerdings Mehr-partien-Haus. Habe jetzt die Nummer von nem älteren Mann bekommen, mit ihm telefoniert. Er wohnt auf gleichem stockwerk gegenüber. Es sei eine Frau mit dem Namen vor drei Wochen eingezogen, ihr Sohn (wohl mein Käufer) ist arbeitslos "hätte kein einzigen Cent".
Wie soll ich wohl weiter vorgehen?? Zu dem Preis werde ich die Hose nichtmehr los (sonst um die 50-60EUR). Mahnung schicken? Moskau? :eek:

Meinst du nicht, dass man bei einem Arbeitslosen dem schlechten Geld nur noch gutes nachwirft?
Ganz nebenbei hast du - wie ich schon geschrieben hatte - rechtlich ganz schlechte Karten...
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Zitat
Original geschrieben von root
Da ich die Sätze schon in mehreren Auktionen drin stehen hatte ist es dann wohl als AGB zu werten.Mit AGB ist man schnell dabei

Dafür müsste der Käufer aber das entsprechende Klauselverbot erst mal kennen bzw. er mit der Sache zu einem RA gehen.
Höchst fraglich ist dann immer noch, ob er jemals nachweisen können wird, dass der Fehler bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Auf dem Postweg kann ja vieles passieren :p
ZitatAlles anzeigen
Der Käufer teilte mir in der Zwischenzeit mit das das Display keinen sichtbaren Schaden wie einen Riss etc. hat, sondern einfach nicht funktioniert.
Ich schlug ihm daraufhin vor sich an die Firma zu wenden wo das Handy gekauft wurde, oder das Handy nach w-support zu schicken.
Als letzte Möglichkeit bat ich ihm an die Abwicklung der Reparatur zu übernehmen wenn er mir das Gerät zurückschickt. Habe ihm auch sofort gesagt das der Weg, wegen dem doppeltem Postweg, wohl am längsten dauert.Seine Antwort sieht so aus das:
- Ich ihm das Geld überweisen soll (als Sicherheit)
- Er mir das Handy zurücksendet
- Ich das Handy reparieren lasse
- Er mir das Geld überweist
- Ich ihm das Handy zuschickenFind ich recht umständlich das ganze :roll:. Andererseits kann ich ihn irgendwie bei einem Betrag von ~ 400 Euro auch verstehen.
Ich nehme an das ich mich auf den "Deal" mit dem Geld hin- und herüberweisen nicht einlassen muss, wenn ich die Abwicklung der Reparatur übernehme?
Ich würde am Haftungsausschluss festhalten, wenn RS besteht bis zum bitteren Ende...
Niemals würde ich mich auf eine Rückabwicklung auf Probe einlassen, schon gar nicht wenn ich in Vorleistung treten müsste :eek: Selbst wenn ich als Verkäufer sein Nacherfüllungsersuchen anerkenne hat er keinen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung bzw. Rückzahlung. Der Käufer hat im Rahmen der Nacherfüllung nicht einmal ein Recht auf Vorschuss der nacherfüllungsbedingten Aufwendungen, also z.B. auf Vorschuss der Rücksendekosten.Am elegantesten wäre, wenn du ihm z.B. per email deine Ansprüche gegen deinen Verkäufer aus Sachmängelhaftung abtrittst. Dann soll er sich an den Verkäufer wenden, dass dauert auch nicht länger als wenn es über dich liefe, gerade wenn der Verkäufer ein Netzbetreiber oder Filialbetrieb ist.
Hat er kein NSC in seiner Nähe. wo er mal vorbeischauen könnte?
Da bliebe ohnehin bei seinem Vorschlag noch ein offener Punkt: Wer übernimmt die zweimaligen zusätzlichen Portokosten?
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Zitat
Original geschrieben von Bayernpeter
aus dem angebotstext:"Display zeigt Gebrauchtspuren, bei Beleuchtungszustand fast nicht zu sehen"
Da kann man das Geld gleich aus dem Fenster schmeissen
Ich glaube damit war gemeint, die Gebrauchsspuren seien bei aktiver Beluchtung kaum zu sehen.
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Moment: Du hast dich ggf. wegen deines Zusatzes wirksam von der Sachmängelhaftung freigezeichnet, d.h. im Regefall kann der Käufer einen Anspruch wegen eines Sachmangels am Gerät z.B. auf Nacherfüllung nicht mehr durchsetzten bzw. ein Gestaltungsrecht wie den Mängelrücktritt nicht mehr wirksam ausüben.
Da ich davon ausgehe, dass du
1. weder den Mangel arglistig verschwiegen hast (du kannstest den Mangel ja selbst nicht, da Gerät unbenutzt),
2. noch eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hast ("Ich möchte verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass der 9300 vollumfänglich funktionstüchtig ist" z.B)
3. noch als Unternehmer auf ebay tätig bist
kannst du dich auf deine Haftungsfreizeichnung auch berufen, d.h., du bräuchtest keine Inanspruchnahme durch den Käufer wegen des Mangels befürchten.
Problematisch könnte allerdings sein, dass es sich bei deiner Heaftungsfreizeichnung
1. ggf. um AGB handelt, sofern dieser Ausschluss zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen gedacht ist. Konkret ist für die Annahme von AGB bereits die geplante Vewendung in 2-3 ebay-Angebotne ausreichend.
2. Von dir mit dem neuen 9300 eine "neu hergestellte Sache" verkauft worden ist, so dass sich dein Ausschluss der Sachmängelhaftung im Wege einer AGB-bestimmung gem. § 309 Nr. 8 lit. b. litt. aa BGB unzulässig wäre, im Ergebnis also unbeachtlich wäre, du also so stehen würdest, wie wenn du dich niemals von der Haftung freigezeichnet hättest.
Sollte es sich bei deinem Ausschluss dagegen um keine AGB handeln, könntest du dich zurücklehnen. Ich würde dann auch keine Rücksendung annehmen bzw. überhaupt erst veranlassen. Weise den Käufer in diesem Fall auf den wirksamen Haftungsauschluss hin und schicke ihn zu Nokia. Wenn du nett sein willst, kannst du dem Käufer noch deine Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Verkäufer, wo du das Gerät erworben hast (z.B. Vodafone, E-Plus) abtreten, so dass der Käufer nicht auf die Herstellergarantieansprüche gegen Nokia bschränkt ist, sondern die Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Erstverkäufer der Sache geltend machen kann (sofern der nicht dir ggü. eine solche Abtretung für unzulässig erklärt hat --> AGB)