Das verkürzend auf die formularmäßig vereinbarten Kündigungsfristen in den "Altverträgen" einwirkende Gesetz zur Änderung des EGBGB hat ja nun eroglreich den BR passiert und wird zum 1.6.2005 in Kraft treten.
Nach meinem Verständnis kann dieses Gesetz nur Kündigungen erfassen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also frühestens zum 1.6.2005 dem Vermieter zugegangen sind.
Dafür spricht auch der Wortlaut des Gesetzes:
Zitat
Artikel 1
Dem Artikel 229 § 3 Abs. 10 des Einführungsgesetzes
„Für Kündigungen, die ab dem…[einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] zugehen , gilt dies nicht, wenn
die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1. September
2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
vereinbart worden sind.“
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.
D.h. also, hat mein Mieter, der länger als 10 Jahre in meiner Wohnung wohnte, und mit dem ich damals eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen getroffen habe ( grdsl. 3 Monate, ab 5 Jahre +3, ab 8 Jahre +6, ab 10 Jahre seit Überlassung + 9 Monate; ob formularmäßig oder individuell sei dahingestellt), derart ungeschickt gekündigt, dass mir seine Kündigung bereits zum 2.4.2005 zugegangen ist, wird das Mietverhältnis frühestens zum 31.03.2006 beendet.
Daran kann meiner Meinung auch eine "erneute" Kündigung zum 1.6.2005 nichts mehr ändern.
Wie ist dann der vierte Punkt von oben bei dieser Darstellung des Mietervereins Hamburg zu verstehen?