Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von elena661
    :D Wer es wirklich genau wissen will.... sollte an die richtige Stelle gehen !


    Die Disskusionen was Recht und Rechtlich ist, wird oft mit eigenen Meinungen/Einstellungen/Auffassungen vergliechen und haben im Endeffekt nichts mit diesen festgelegten Gesetzen zu tun.


    Richtige Stelle = Bahnhof?

    Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Das ist Falsch.


    Ein Postfach ist nichts anderes als ein Briefkasten, bloß für größere Briefmengen, die ein einzelner Bote auf seiner Tour nicht schleppen kann. Alles, was in einem Postfach landet gilt als im Zugangsbereich des Empfängers angekommen. Schließlich ist es ja nicht das Problem des Absenders, das der Empfänger nur eine Postfachadresse vorhält.


    Die Unterschrift des Postboten reicht demnach auch juristisch aus.


    Liest du eigentlich, was ich schreibe?


    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Die Versicherungsgesellschaft hat mit dem Einlegen des Schriebs in das Postfach die Möglichkeit, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Damit ist Zugang im juristischen Sinne erfolgt.



    Strittig ist hier nicht der Moment des Zugangs, sondern der Nachweis des Zugangs. Und dieser ist bei einem EE für den Erklärenden eben praktisch nicht
    führbar.


    Aber für dich nochmal langsam:


    1. Absender schickt zugangspflichtige Erklärung an Empfänger per EE
    2. EE kommt in der ausliefernden Zustellbasis an, unstrittig kein Zugang beim Empfänger.
    3. Post wird sortiert nach Zustellbezirk sowie nach Haus- und Postfachpost, kein Zugang.
    4. Der für den das EE betreffenden Zustellbezirk/ für Postfachsendungen eingeteilte Postangestellte füllt die Bescheinigungen über den Einwurf des EE (noch vor Beginn seiner Tour!) aus, so die Auskunft der Post vor mehreren Gerichten. Kein Zugang.
    5. Angestellter legt EE ins Postfach ein, Zugang an Postfachinhaber erfolgt.



    Aus der Tatsache, dass das Erfolgen des Zugangs der "Beurkundung" des Zugangs in praxi zeitlich nachgelagert ist ergibt sich für den Erklärenden das hier thematisierte Nachweisproblem, wenn der Empfänger den Zugangs der Erklärung bestreitet.


    Anders wäre es, wenn der Zusteller tatsächlich (wie in den DPAG AGB für EE m.W. vorgesehen) den Einwurf erst bescheinigt, wenn dieser erfolgt ist. Dann bliebe höchstens noch das angesprochene Randproblem, dass der Empfänger behauptet, die Sendung habe gar keinen bzw. einen anderen Erklärungsinhalt besessen.

    Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Das es sich um ein Einwurfeinschreiben handelt, kann die Versicherung den Zugang des Schreiben nicht abstreiten, weil eben der Postbote unterschreibt, daß er der Versicherung das Schriftstück zugänglich gemacht hat.


    Eben nicht. Der Postbote unterschreibt nicht, dass er die Sendung zugänglich gemacht hat, sondern nur, dass er sie zugänglich machen wird. Da bis dahin noch viel passieren kann, reicht die Unterschrift des Postboten nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht für den Nachweis des Zugangs aus.

    Zitat

    Original geschrieben von MTT
    Wieso? :confused:


    Bei einem Postfach (im Gegensatz zum Briefkasten) kann sich doch kein Unternehmen herausreden, den Brief nicht bekommen zu haben...


    Du scheinst die hier zitierten Ausführungen zum Zugangsnachweis beim EE nicht richtig gelesen oder nicht verstanden zu haben.


    Kommen die Sendungen denn von Geisterhand ins Postfach? Nein, auch bei einer Postfachadresse legt ein Mitarbeiter der Post die Sendungen dort ein.


    Von daher kann beim EE adressiert an ein Postfach genau dasselbe passieren wie bei einem EE adressiert an einen Hausbriefkasten: Der Angestellte vergisst es einzuwerfen, verliert es, wählt ein falsches Postfach oder das Postfach ist voll.


    Da es bei der DPAG Usus ist, die Einwurfnachweislisten vorab "blanko" auszufüllen ist der Zugang (durch Einlegen ins Postfach) eben durch den Absender nicht nachweisbar.

    Die Versicherungsgesellschaft hat mit dem Einlegen des Schriebs in das Postfach die Möglichkeit, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Damit ist Zugang im juristischen Sinne erfolgt.


    Da jedoch ein Einwurfeinschreiben als Versandart gewählt wurde hast du im Bestreitensfall des Zugangs durch die Versicherung schlechte Karten.