Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von 79er
    Das sehe ich völlig anders.


    Und völlig falsch:


    Zitat


    In dem Moment,in dem ich eine Auktion vorzeitig beende,werden auch gleichzeitig alle Gebote gestrichen.Es gibt demnach keine Bieter oder Gebote mehr und logischerweise auch keinen Höchstbietenden,der irgendeinen Anspruch geltend machen könnte.Es ist dann schlicht und einfach ein "nicht verkaufter Artikel".


    Der Verkäufer gibt mit dem Einstellen des Artikels im Rahmen des Auktionsformates nach ganz herrschender Meinung eine rechtserhebliche Willenserklärung ab. Ob darin mit der einen Ansicht ein auf den Abschluss einen Kaufvertrags gerichtetes Angebot oder mit der anderen Ansicht eine antizipierte Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Kaufvetrags durch den letzten Bieter zu sehen ist, ist für den Vertragsschlussvorgang in zeitlicher Hinsicht belanglos.


    Jedenfalls ist das Zustandekommen des Kaufvertrags immer an die Beendigung des Zeitfensters der "Auktion" geknüpft. Ob dieses Zeitfenster nun regulär durch den vom Verkäufer gewählten Zeitrahmen abläuft oder durch das Zutun des Verkäufers, also Beendigung der "Auktion" wie im vorliegenden Fall ist für die rechtliche Lage unbedeutend, solange in letzterem Falle dem Verkäufer keine Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB zugute kommen, seine Willenserklärung beseitigen zu können (etwa ein Irrtum nach den §§ 119ff. BGB)


    Ein solcher Tatbestand ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.


    Auch wenn der Verkäufer alle Gebote streicht und die "Auktion" somit beendet, gab es bis zur Beendigung einen Höchstbietenden. Und wenn der Verkäufer seine Willenserklärung nicht nach irgendeiner gesetzlichen Vorschrift wirksam beseitigen konnte, dann ist zwischen Verkäufer und Höchsbietendem ein wirksamer Kaufvertrag mit einem Kaufpreis i.H.d. Höchstgebots zustanden gekommen, aus dem ein Primäranspruch auf Übergabe und Übereignung herrührt.




    Im Übrigen würde auf diesen Weise selbst falls eine anfängliche Unmöglichkeit der Leistung vorläge (z.B. Stückschuldgegenstand zerstört) ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen.


    Zitat


    Einen gewissen Rechtsanspruch auf einen Artikel habe ich erst,wenn ich den Zuschlag erhalten habe.


    Nein. Es handelt sich bei ebay-Auktionen gerade nicht um Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB, sondern schlicht um einen Verkauf gegen Höchstgebot.


    Zitat


    Ich kann mir als Verkäufer ja auch bis 24 Stunden vor Auktionsende überlegen,ob ich den Artikel überhaupt verkaufen möchte.Bis dahin kann ich jede Auktion mit dem Vermerk "Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf" vorzeitig beenden- egal ob Gebote abgegeben wurden oder nicht.
    An dieser Stelle würden mich Deine Beispiele,die für die VK bitter ausgingen,wirklich interessieren.


    Nein, s.o. Der Verkäufer ist mit Abgabe seiner Willenserklärung gebunden. Wenn ebay ihm die technische Möglichkeit gibt, diese Erklärung zu beseitigen, heisst das noch lange nicht, dass die Erklärung des Verkäufers auch rechtlich ohne Belang ist. Ebay ist kein Gesetzgeber.


    Dass dies so sein muss, sagt einem doch schon der gesunde Menschenverstand. Wo wäre der Sinn von solchen "Auktionen", wenn der Verkäufer jede günstige Kaufmöglichkeit nach eigenem Gutdünken durch Gebotstreichungen konterkarieren könnte?


    Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre ist in so einem Fall, wie er hier geschildert wurde ebenfalls eindeutig.