ZitatOriginal geschrieben von Cocho
Ist dann nicht der Hersteller dafür verantwortlich?
Finde bei einem No-Name-Gerät erstmal den Hersteller. Und dieser müsste dann auch noch ein Garantieversprechen gegeben haben, was bei No-Name eher unüblich ist.
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ZitatOriginal geschrieben von Cocho
Ist dann nicht der Hersteller dafür verantwortlich?
Finde bei einem No-Name-Gerät erstmal den Hersteller. Und dieser müsste dann auch noch ein Garantieversprechen gegeben haben, was bei No-Name eher unüblich ist.
ZitatOriginal geschrieben von m4rco
Wieso kauft das keiner :confused:
Weil nichts von Rechnung & Garantie dabeisteht, keine Originalbilder vorhanden sind, jeder "neu" schreiben kann, es aus Österreich kommt?
ZitatOriginal geschrieben von TT-Leser
Nicht wirklich. Habe meines vor kurzem um 69€ über ebay verkauft....
119€ sind auf jeden Fall günstig.
Bei den 69€ wird es geblieben sein, weil du Österreicher bist. Bei ebay .at gingen ungelockte 6310i eine Zeit lang kaum über 50€, wie es momentan ist k.A.
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Der Verkäufer sagt in seinen AGBs hierzu dies:
Bei Privatkundengeschäften kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, ohne Angabe von Gründen durch den Verbraucher schriftlich widersprochen werden. Der Verkäufer ist in diesem Fall zur Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet die Ware auf seine Kosten und Gefahr an den Verkäufer zurück zu senden. Der Kunde verpflichtet sich ferner, den anfallenden Rücktransport auszuführen: Unfreie Pakete werden nicht angenommen. Bei Bestellungen mit Kreditkarte, wird der Kaufpreis dem Kartenkonto wieder gutgeschrieben.
Ob hierdurch etwas "ersetzt" wurde, und wenn ja, welche Auswirkung das hätte, kann ich leider nicht beurteilen.
Nein, da wurde nichts ersetzt. Schon deswegen nicht, weil der Unternehmer bei einem Rückgaberecht dir nicht einmal bei einem Warenwert kleiner 40€ die Rückversandkosten auferlegen darf.
Im Übrigen ist diese AGB-Klausel (zumindest einem Verbraucher ggü.) unwirksam, da sie zu seinem Nachteil von den gesetzlichen Regelungen (Kosten und Gefahrtragung bei Rückversand)abweicht (ich denke mal, du hast den AGB-text kopiert, also nichts bezgl. Widerruf ausgelassen).
Da eine geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel abzulehnen ist, kann man darin auch keine vertragliche Auferlegung der Rückversandkosten dem Verbraucher in zulässigem Rahmen (also Kaufpreis kleiner 40€ bzw. Kaufpreis größer 40€ und Kaufpreiszahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht bewirkt) sehen.
D.h., die Rückversandkosten müsste der Unternehmer in jedem Falle tragen.
Zitat
Natürlich. Die Zahlung erfolgte wie gesagt per Kreditkarte, und diese war bereits belastet, als ich die Ware erhielt. Die Rücküberweisung (nur der reine Warenwert, ohne Porto oder die erhobene Kreditkartengebühr) wurde mir per normaler Überweisung aufs Konto überwiesen.
Ob die Leistung bereits bewirkt war kann mangels vertraglicher Auferlegung des Rückversandkosten (s.o.) für diesen Fall dahinstehen.
Zitat
Ja - das Teil erwies sich halt nur leider als ziemlich schrottig (nicht dieses eine Spezielle, sondern insgesamt) und entsprach nicht meinen Erwartungen.
Na daraus lässt sich doch ein feiner Sachmangel basteln...
Zitat
Dann wäre es einfacher, das wäre mir auch klar gewesen...Aber nein, ein Sachmangel lag nicht vor..
Wäre nach bereits ausgeübtem Widerruf eh nicht mehr möglich...
Zitat
Und die Kreditkartengebühr wurde natürlich direkt an den Händler gezahlt.
Zurückverlangen!
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Aus für mich aktuellem Anlass hole ich diesen Thread mal hoch.
Wie ist die aktuelle Rechtslage in dieser Frage? Ist es inzwischen so, dass ich bei einer Bestellung über 40,- im Falle einer Rücksendung innerhalb der 2-wöchigen Frist die Rücksendekosten selbst trage?
Das lässt sich so pauschal nicht sagen: Es kommt darauf an, ob
a) ein Widerrufsrecht bestand oder dieses wirksam durch ein Rückgaberecht ersetzt wurde,
b) dir die Tragung der Rückversandkosten bei Widerruf durch den Unternehmer vertraglich auferlegt wurde (etwa mittels AGB),
c) du den Kaufpreis im Zeitpunkt deines Widerrufes an den Unternehmer geleistet hattest,
d) die gelieferte Sache der bestellten enstpricht,
e) bei Vorliegen eines Sachmangels nicht der Weg über die Mängelhaftung eleganter ist.
Zitat
Und muss ich im Falle einer Rücksendung auch die ursprünglichen Versandkosten (also die vom Händler zu mir) tragen, letztlich also beide Transportwege zahlen?
Das Gesetz ist in diesem Punkt nicht eindeutig. Bislang gibt es m.W. auch noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problem (bis auf den Laptop-Fall). Die Tendenz geht aber wohl eher dahin, dass die usrprünglichen Versandkosten nicht vom Unternehmer zurückgewährt werden müssen.
Zitat
Ich wäre normalerweise nicht so kleinlich, aber in diesem Falle gehts um einen Händler, der sogar eine Kreditkarten-Handlingpauschale (3.5% des Warenwertes) erhoben hat (ja, wusste ich vor der Bestellung), und auch die hat er natürlich nicht erstattet. Und da frage ich mich dann zumindest, ob es jetzt aktuell rechtens ist, dass ich im Falle des Widerrufs beide Transportwege zahlen muss.
Und ob so eine Kreditkartengebühr so richtig rechtens ist, ist IMHO ebenfalls fraglich...
Wenn du diese Pauschale an den Unternehmer direkt geleistet hast, würde ich zu einer Rückgewährpflicht tendieren.
ZitatOriginal geschrieben von Bob_Harris
Na ja unter einem Foto steht drunter "Das Familienoberhaupt: Unser Vater und Macho in einem"
Bilder sehen recht aktuell aus...
Für die Betroffenen ist das wohl der reinste Hohn, wenn ihre Schuldner vom Familienportrait grinsen :flop:
Kann damals natürlich auch der Onkel gewesen sein? IIRC war der Vater von T.B. aber vorher schon unbekannt verzogen.