Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    jaja, Nebelfelsen. Das ist ja alles schon geschehen. Empfänger (Privat) hat Versender (Firma) umgehend informiert. Firma hat Schadensmeldung an DPD eingereicht.
    Das DPD sich jetzt mit "Wir haben eine Unterschrift" rausredet, steht auf einem ganz anderen Blatt und ist meine Sache (Versender).


    Das Problem ist halt, dass der Kunde noch immer keine korrekte Ware hat, also noch immer einen Anspruch gegen den Versender auf Lieferung. Reicht hier jetzt die blosse Behauptung "Ist kaputt" oder hat der Versender nicht doch Anrecht auf irgendeine Art von Beweis, detailierte Schadensbeschreibung, Foto, Zeugenaussage?


    Was kann der Verbraucher dafür? Du bedienst dich zur Erfüllung deiner Verpflichtungen der Paketdienste. Du trägst bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware von diesen dem Kunden wie geschuldet übergeben wird das Risiko einer Beschädigung bzw. Zerstörung der Kaufsache.


    Der Kunde hat das Teil als nicht erfüllungstauglich zurückgewiesen. Er hatte also weiterhin einen Erfüllunsganspruch gegen dich. Mittlerweile hat er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Dazu hätte er die Sache nichteinmal zurückschicken müssen.


    Der Rückversand infolge des Verbraucherwiderrufes erfolgt übrigens ebenfalls auf deine Gefahr. Überweise dem Kunden den Kaufpreis samt Rückporto und gut ist. Alles weitere fällt in deine Riskikosphäre.


    Das nächste Mal einen Paketdienst auswählen, der sich keine Ersatzzustellung vorbehält.

    bLaCkFoX: Du hast da was grundlegend falsch verstanden: Es reicht im Steitfalle, dem Richter das Bestehen der kaufvertraglichen Forderung (in die der Versand zum Käufer als Nebenleistung miteinbezogen wurde) nachzuweisen.


    Wie kommst du nur darauf, man müsste den tatsächlichen Aufwand für den Versand darlegen?


    Oder meinst du auch, jeder Verkäufer müsste im Streitfall nachweisen, dass sein Produkt einen dem Kaufpreis entsprechenden Wert hatte? Schon mal was von "schlechten Geschäften" gehört?


    Ich kann dir auch einen einen obnjektiv wertlosen Furz in der Tüte verkaufen. Hast du dich zu Kaufpreiszahlung verpflichtet, musst du diese auch leisten.


    Ich kann auch bei einem ebay Geschäft eine Bringschuld mit dir vereinabaren, nämlich dass ich den Furz in der Tüte persönlich in deinem Wohnzimmer abstelle und dafür 40€ haben will. Nimmst du mein Angebot an, dann musst das zahlen.


    Auch wenn ebay das nicht gerne sieht. Machen können sie - außer das Angebot zu löschen bzw. bei wiederholtem Verstoß gegen die AGB eine Abmahnung oder einen Ausschluss vorzunehmen - dagegen nichts.


    Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen dem "günstigen" Versand am Fr. zu konstruieren wäre ebenfalls sehr abwegig.



    ...welches das gesetzliche Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 BGB aber nicht zu erstzen vermag. Erstattet wird bei diesem "Rückgaberecht" nur der Warenwert/Kaufpreis. Das stellt den Verbraucher aber schlechter als das Gesetz es will, die Rücksendekosten muss bei einem Rückgaberecht, welches das Widerrufsrecht erstzen soll IMMER der Unternehmer tragen.


    Demnach fehlt hier auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, da nur über ein Rückgaberecht aufgeklärt wird, nicht aber über das bestehende Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 erlischt also solange nicht, solange die ordnungsgemäße Belehrung seitens Expansys nicht nachgeholt wird (und in diesem Fall auch nur mit einer Frist von 1 Monat ab Zugang der nachgeholten Belehrung).


    Da demnach auch ein Hinweis auf die Folge eines möglichen Werterstazes bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Kaufsache sowie das Aufzeigen einer Möglichkeit, diese Rechtsfolge (bei gleichzeititig gegebener Überprüfungsmöglichkeit) zu vermeiden, fehlt, kann für solche Verschlechterungen auch kein Wertersatz gefordert werden.


    Eine vorsätzlich zerstörte Innenverpackung ist natürlich was anderes. Expansys müsste die den Verbraucher zum Wertersatz verpflichtenden umstände vor Gericht aber nachweisen können.