Beiträge von booner

    Aber nach 30 Tagen kann man mit dem Vorgängernamen den aktuellen Namen nicht mehr aufspüren. Ich denke darum gehts...


    Musst also deinen Bekannten dazu bringen mind. 30 Tage lang nicht zu schnüffeln...

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    Original geschrieben von krid123
    also das würde ich nicht machen, da sonst die marke ungültig ist. die marke ist das "gesamtwerk".


    bei einer briefmarke machste ja auch nicht den preis ab, damit der empfänger nicht weiß, wie teuer die versendung war. ;)


    Ich hatte heute mit meinen "beschnittenen" Marken keinerlei Probleme, nicht einmal nachgefragt wurde...

    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Weis nicht, ob das ganz korrekt ist. Erfüllt wurde ja, aber mangelhaft. Bleibt dann der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bestehen, oder tritt an seine Stelle ein Schadenersatzanspruch. Möglicherweise aber auch egal.
    Das die Ware beschädigt ist, ist aber zunächst erstmal nur eine Behauptung des Kunden, ohne das er diese, trotz Aufforderung, bewiesen hätte. Ich habe ja nicht einmal ein verbale detailierte Beschreibung der Störung erhalten, lediglich "... ist Totalschaden". Reicht also die blosse Behauptung für den "Anspruch" auf Ersatzlieferung?.


    Ok, nochmal von vorne:


    Du hast die kaufvertragliche Pflicht, die Ware dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 433 I 2 BGB. Daraus folgt, dass du deine kaufvertraglichen Pflichten mit der Lieferung und Übereignung eines mangelhaftem oder gar zerstörten PCs nicht ordnungsgemäß erfüllen konntest.


    Zwar trifft den Käufer aus § 433 II Hs. 2 BGB die Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen. Der Käufer hat - das unterstelle ich einfach mal - aber einen mangelfreien PC gekauft. Demanch ist er auch nur verpflichtet, einen mangelfreien PC als Leistung anzunehmen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass er eine mangelhafte oder gar zerstörte Sache nicht annehmen muss.


    Dies hat der Käufer vorliegend auch getan, nachdem der Totalschaden wohl offensichtlich war und er die Lieferung als nicht erfüllungstauglich zurückgewiesen hat ("mit einem zebrochenen Gerät kann ich nichts anfangen.")


    Wird die mangelhafte/zerstörte Sache vom Käufer nicht angenommen, so ist der gegenseitige Kaufvertrag nicht erfüllt. Dem Käufer steht damit gegen dich weiterhin der Primäranspruch auf Erfüllung zu (die Unmöglichkeitsregeln im Falle einer Stückschuld und den bereits erfolgten Widerruf nach §§ 312d, 355 BGB mal aussen vorgelassen).



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    Original geschrieben von mir
    Mittlerweile hat er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Dazu hätte er die Sache nichteinmal zurückschicken müssen.


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    Original geschrieben von orlet
    Einspruch: §357 II S1. Zurückschicken muss er, es sei denn ich erlasse ihm die Rücksendepflicht. Hier habe ich es ihm ausdrücklich untersagt. Das schränkt sein Widerufsrecht auch nicht zu seinem Nachteil ein, da er den Wideruf auch rein schriftlich hätte erklären können..



    Damit widersprichst du dir schon selbst: Die Rücksendepflicht ist nur eine eine Folge des ausgeübten Widerrufsrechts im Rahmen des durch den Widerruf eintretenden Rückgewährschuldverhältnisses, aber nicht Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts.
    Die Rücksendung der Ware wird nur regelmäßig als konkludente Erklärung des Widerrufes durch den Verbraucher ausgelegt.

    Die rechtsgestaltende Wirkung des Widerrufes trat hier aber allein schon mit Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers bei dir ein, und nicht etwa (erst) mit Eingang der zurückgesandten Ware.


    Fazit: Widerrufen geht auch ohne Rücksenden!


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    Original geschrieben von orlet
    Mein Problem ist, dass die in meinem Augen vom Kunden zu vertretende eigenmächtige Rücksendung meine Beweise gegen DPD möglicherweise zerstört hat. Und mir nunmehr aufgrund der fehlenden Beweise kein SchE-Anspruch gegen DPD mehr zusteht.
    Und dafür kann der Verbraucher etwas, weil er hier eigenmächtig gegen meinen ausdrücklichen Willen die Ware zurückgesandt hat. DAFÜR mache ich ihn haftbar, nicht für den Schaden am Gerät an sich...


    Gut erkannt, das ist dein Problem.
    Wenn du derart davon überzeugt bist, dass dir der Verbraucher durch sein Verhalten einen Schaden zugefügt hat, kannst du ja anschließend versuchen ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das steht dir frei...


    Ersteinmal solltest du ihm aber den ihm nach Widerruf zustehenden Kaufpreis (so er den schon geleistet hat) und das Rückporto erstatten.


    Und komm jetzt nicht auf die Nummer mit dem Wertersatz...



    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Versenders - ok, aber hat dann der Versender nicht das Recht, die Rücklieferung zu untersagen? Wenn der Versender schon das Risiko trägt, hat er dann nicht das Recht, die Regeln zu bestimmen?


    Da du den Verbraucher ja sicher über sein Widerrufsrecht belehrt hast, wirst du in dieser Belehrung bzw. in deinen AGB auch die "Spielregeln" des Widerrufes festgelegt haben, also etwa eine Adresse für die Rücksendung angegeben, eine Rückversandart bestimmt und unfreien Rückversand ausgeschlossen haben.


    Wenn der Verbaucher sich daran gehalten hat...



    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Frage: Die Ware liegt beim Kunden. Der behauptet, ist kaputt. Der Versender soll jetzt beweisen, dass die Ware, die beim Kunden liegt, nicht kaputt ist. Wie soll das gehen?
    Zur Differenzierung: Es geht nicht darum, ob die Ware schon kaputt abgesendet wurde, es geht einzig und allein darum, ob sie jetzt beim Kunden defekt ist. Normalerweise macht man sich darüber ja keine Gedanken, man macht ein Foto und gut ist.


    Sach mal, leidest du unter Realitätsverlust? Für mich klingt das so, als würdest nach irgendeiner Möglichkeit suchen, dem Kunden was reinzuwürgen und probieren, deinen Schaden widerrechtlich auf ihn abzuwälzen?


    Was ist denn an der Geschichte für dich so schwierig zu verstehen? Du hast die Retoure, das Ding ist kaputt. Ob der Schaden nun bei DPD, beim annehmenden Nachbarn oder im Treppenhaus eingetreten ist, bleibt für dich im Ergebnis egal: Das fällt alles in deinen Risikobereich.


    Oder willst du nun ernsthaft behaupten, der Schaden sei auf dem Rückweg zu dir eingetreten? Oder der Kunde habe das Gerät nach Übergabe an ihn also nach Übergang der Preisgefahr auf ihn noch vor dem Rückversand vorsätzlich zerstört? Neben den äußerst schmalen Chancen der Beweisbarkeit bleibt die grundsätzliche Frage nach dem Sinn eines solchen Vorgehens durch den Kunden.


    Um dir letzte Sicherheit zu verschaffen, hast du bestimmt schon den Empfänger laut Ausrollliste kontaktiert bzw. es versucht?

    Zitat

    Original geschrieben von xoduz
    Ich finds nicht über - da kann man seine teuren Angebote für 60 Cent mit SK einstellen.
    Dann kostet halt der SK nur 5 Euro mehr als das Mindestgebot, na und? Die Gier der Leute wirkt trotzdem, und wenn es doch über die Gebotsschiene geht, hat man auch nichts verloren..


    Logo, eine SK-Aktion wäre mir auch lieber! ;)


    Schlecht ist es sicher nicht, aber halt nicht sowas wie früher, wo man mit maximal 20 Cent Verlust auch mal "höhere" Erlöse ausloten konnte.


    Ich hatte in Erinnerung dass die SK-Option über 100€ 1,20€ kosten sollte. Wurde das angepasst (ebay.com hatte ja zwischenzeitlich eine angekündigte Erhöhung zurückgenommen) oder waren das von Anfang an "nur" 50 Cent?


    60 Cent sind insgesamt schon noch ok, da gebe ich dir Recht.

    Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    aber "unabhängig vom Startpreis" find ich nicht schlecht ;)


    Ich weiß nicht, bei einer Auktion angenommen ein 6310i Startpreis 139€, die schon seit Tagen rumgammelt würde ich nicht bieten. Vor allem, da ich dann immer noch bis zum Abaluf warten muss.


    Das Problem bei dem normalen Auktionsformat mit hohem Startpreis ist halt, dass einem als Verkäufer nicht die Gier der Leute zu Gute kommt, die nicht auf den Preis schauen sondern das Teil einfach und schnell (= SK) haben möchten.